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   BFH, 16.11.2005 - XI B 193/04   

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https://dejure.org/2005,13416
BFH, 16.11.2005 - XI B 193/04 (https://dejure.org/2005,13416)
BFH, Entscheidung vom 16.11.2005 - XI B 193/04 (https://dejure.org/2005,13416)
BFH, Entscheidung vom 16. November 2005 - XI B 193/04 (https://dejure.org/2005,13416)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus BFH, 16.11.2005 - XI B 193/04
    Dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91 (BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182, unter C. I. und III.) ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber berechtigt war, für die Kinderbetreuung einen bestimmten Freibetrag typisierend festzulegen, und dass er nicht verpflichtet war, die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen.

    Dass der Betrag mit 3 024 DM unter dem vom BVerfG in dem Beschluss in BVerfGE 99, 126, BStBl II 1999, 182 (unter D. II. der Gründe) genannten Betrag von 4 000 DM liegt, ist kein Indiz dafür, dass er zu niedrig ist.

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

    Auszug aus BFH, 16.11.2005 - XI B 193/04
    Es hat mit Beschluss vom 16. März 2005 2 BvL 7/00 (BFH/NV 2005, Beilage 4, 356) entschieden, dass erwerbsbedingt notwendige Kinderbetreuungskosten grundsätzlich in realitätsgerechter Höhe abziehbar sein müssen.
  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 16.11.2005 - XI B 193/04
    Hat der BFH die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage schon früher entschieden, so muss er begründen, warum er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
  • BFH, 02.12.1998 - X R 9/96

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; Kinderbetreuungsaufwand; VZ vor

    Auszug aus BFH, 16.11.2005 - XI B 193/04
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in gefestigter Rechtsprechung entschieden, dass die Aufwendungen für die Betreuung von Kindern nach der Systematik des Einkommensteuerrechts nur unter den Voraussetzungen der §§ 10 und 33 ff. EStG abziehbare Kosten der allgemeinen Lebensführung sind (vgl. z.B. Urteil vom 2. Dezember 1998 X R 9/96, BFH/NV 1999, 1213, m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 04.12.2015 - 4 K 1624/15

    Widerspruch gegen die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und

    Auch insoweit ist der Gesetzgeber aber berechtigt, mit einer sachgerechten Pauschalierung eine Obergrenze festzulegen, und damit zu bestimmen, wie weit die dem Grunde nach zwangsläufigen Kinderbetreuungskosten im typischen Fall auch der Höhe nach zwangsläufig sind (vgl. BFH, Beschluss vom 16. November 2005 - XI B 193/04 -, juris, Rdn. 4).

    Der BFH ist bislang davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber nicht die Grenzen einer zulässigen Typisierung überschritten und den Betreuungsfreibetrag zu niedrig bemessen hat (vgl. BFH, Beschluss vom 16. November 2005 - XI B 193/04 -, juris, Rdn. 4 f.; Urteil vom 23. April 2009 - VI R 60/06 -, juris, Rdn. 20 ff.).

  • BFH, 12.04.2007 - VI R 42/03

    WK-Abzug: Kinderbetreuungskosten

    Das gilt auch dann, wenn diese Aufwendungen Voraussetzung für die Berufsausübung eines Elternteils sind (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH-- vom 16. November 2005 XI B 193/04, BFH/NV 2006, 297; BFH-Urteile vom 2. Dezember 1998 X R 9/96, BFH/NV 1999, 1213; vom 5. Dezember 1997 VI R 94/96, BFHE 185, 8, BStBl II 1998, 211, jeweils m.w.N.).

    Denn das BVerfG hat mit seinem Beschluss in BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182 nicht nur die unzureichende einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten und deren übergangsweise Fortgeltung festgestellt, sondern damit zugleich die geltende Systematik der kindbedingten Abzüge bestätigt, die Kinderbetreuungskosten nicht zu den Erwerbsaufwendungen rechnet und den Gesetzgeber berechtigt, statt der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten typisierend Freibeträge zu normieren (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 297 mit Hinweis auf Beschluss des BVerfG vom 16. März 2005 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268, BGBl I 2005, 1622, BFH/NV 2005, Beilage 4, 356).

  • FG Baden-Württemberg, 07.10.2009 - 7 K 266/09

    Berücksichtigung der Aufwendungen für Kinderbetreuung im Veranlagungszeitraum

    Diese Beurteilung steht in Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH (s. Beschluss vom 16. November 2005 XI B 193/04, BFH/NV 2006, 297).

    Der BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 297 betrifft den Veranlagungszeitraum 2000, für den ein Betreuungsfreibetrag in Höhe von 1.512 DM bzw. 3.024 DM galt.

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.02.2008 - 2 K 1963/07

    Kindergeld: Berücksichtigung von Betreuungskosten für ein Enkelkind

    Das gilt auch dann, wenn diese Aufwendungen Voraussetzung für die Berufsausübung eines Elternteils sind (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 16. November 2005 XI B 193/04, BFH/NV 2006, 297 ; BFH-Urteile vom 2. Dezember 1998 X R 9/96, BFH/NV 1999, 1213 ; vom 5. Dezember 1997 VI R 94/96, BFHE 185, 8 , BStBl II 1998, 211 , jeweils m.w.N.).
  • FG Hessen, 22.01.2009 - 7 K 563/04

    Aufwendungen für eine Au-pair-Kraft zur Betreuung von frühgeborenen Drillingen

    Zur typisierenden Festlegung eines bestimmten Freibetrags für die Kinderbetreuung - anstelle der Berücksichtigung nachgewiesener tatsächlicher Kosten - war der Gesetzgeber auch berechtigt (vgl. BFH, Beschl. v. 16.11.2005 XI B 193/04, BFH/NV 2006, 297).
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