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   BFH, 06.10.2004 - XI B 215/02   

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https://dejure.org/2004,14728
BFH, 06.10.2004 - XI B 215/02 (https://dejure.org/2004,14728)
BFH, Entscheidung vom 06.10.2004 - XI B 215/02 (https://dejure.org/2004,14728)
BFH, Entscheidung vom 06. Oktober 2004 - XI B 215/02 (https://dejure.org/2004,14728)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 26.10.1998 - I B 48/97

    Ausländische Zeugen

    Auszug aus BFH, 06.10.2004 - XI B 215/02
    a) Die von dem Kläger gerügte Unterlassung der Ladung der im Ausland ansässigen Zeugin geht bereits deshalb fehl, weil nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein im Ausland ansässiger Zeuge vom FG nicht zu laden, sondern vom Beteiligten, der die Vernehmung dieses Zeugen beantragt, nach § 76 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zu stellen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Oktober 2000 VIII B 141/99, BFH/NV 2001, 463, und vom 26. Oktober 1998 I B 48/97, BFH/NV 1999, 506, m.w.N.).

    Nachdem der Kläger mithin seiner erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, durfte das FG ohne eine Berücksichtigung dieses Beweismittels den ihm vorliegenden Sachverhalt nach freier Überzeugung (§ 96 Abs. 1 FGO) würdigen (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 506).

  • BFH, 12.10.2000 - VIII B 141/99

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch unterlassene Beweiserhebung

    Auszug aus BFH, 06.10.2004 - XI B 215/02
    a) Die von dem Kläger gerügte Unterlassung der Ladung der im Ausland ansässigen Zeugin geht bereits deshalb fehl, weil nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein im Ausland ansässiger Zeuge vom FG nicht zu laden, sondern vom Beteiligten, der die Vernehmung dieses Zeugen beantragt, nach § 76 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zu stellen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Oktober 2000 VIII B 141/99, BFH/NV 2001, 463, und vom 26. Oktober 1998 I B 48/97, BFH/NV 1999, 506, m.w.N.).
  • BFH, 03.12.1996 - I B 8/96

    Annahme eines Verfahrensmangels bei Übergehen eines entscheidungserheblichen

    Auszug aus BFH, 06.10.2004 - XI B 215/02
    Der Kläger hat auch nichts dazu vorgetragen, dass er in absehbarer Zeit in der Lage gewesen wäre, die Zeugin in einer mündlichen Verhandlung zu stellen und dass er im Hinblick hierauf eine Vertagung vor dem FG beantragt hätte (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 3. Dezember 1996 I B 8-9/96, BFH/NV 1997, 580).
  • BFH, 03.04.2007 - VIII B 60/06

    NZB: Verfahrensmangel, unterlassene Zeugenvernehmung, Divergenz

    b) Nach ständiger Rechtsprechung (BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2004 XI B 215/02, juris, die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- mit Beschluss vom 26. September 2005 2 BvR 2465/04 nicht zur Entscheidung angenommen; vom 12. Oktober 2000 VIII B 141/99, BFH/NV 2001, 463; in BFH/NV 2006, 2297) ist für eine schlüssige Rüge, mit der die Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung durch Nichtvernehmung eines beantragten Auslandszeugen nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO geltend gemacht wird, indes darzulegen, dass die Klägerin ihren abgaberechtlichen Mitwirkungspflichten genügt hat.

    d) Soweit die Klägerin rügt, das FG hätte die Vernehmung des Zeugen X in Österreich durchführen lassen müssen (vgl. §§ 363, 364 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO) und meint, die ablehnende Ermessensentscheidung des FG sei rechtsfehlerhaft, verkennt die Klägerin, dass das FG mehrere Gesichtspunkte zur Begründung herangezogen hat, nämlich insbesondere den komplexen Sachverhalt und die ungewisse Aussagegenehmigung für den Zeugen, ebenso aber auch die Notwendigkeit einer vom erkennenden Gericht selbst durchzuführenden unmittelbaren Beweisaufnahme (vgl. dazu auch BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2001, 463, m.w.N.; vom 6. Oktober 2004 XI B 215/02, juris; in BFH/NV 2006, 2297, unter II.3.d aa der Gründe).

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