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   BFH, 30.11.2004 - XI B 48/04   

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https://dejure.org/2004,12193
BFH, 30.11.2004 - XI B 48/04 (https://dejure.org/2004,12193)
BFH, Entscheidung vom 30.11.2004 - XI B 48/04 (https://dejure.org/2004,12193)
BFH, Entscheidung vom 30. November 2004 - XI B 48/04 (https://dejure.org/2004,12193)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 31.10.2002 - IV B 126/01

    Divergenz; Benennungsverlangen gem. § 160 AO

    Auszug aus BFH, 30.11.2004 - XI B 48/04
    Eine hiervon teilweise abweichende Übung im Baugewerbe --insbesondere im Rahmen von Personalgestellung ausländischer Arbeitnehmer-- lässt in Anbetracht der allgemein bekannten "Schwarzarbeit" objektiv Zweifel an der Person des Empfängers entstehen (zum Anlegen eines objektiven Maßstabes vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 31. Oktober 2002 IV B 126/01, BFH/NV 2003, 291).
  • BFH, 24.06.1997 - VIII R 9/96

    Schätzung von Betriebsausgaben und Empfängerbenennung

    Auszug aus BFH, 30.11.2004 - XI B 48/04
    Barzahlungen in der Baubranche, die zudem --nach Angaben der Kläger-- zugleich bar an die Arbeitnehmer des Leistungsempfängers ausgezahlt werden, begründen ausreichende Zweifel, die es ausschließen, dass der Kläger Opfer einer Täuschung geworden ist (vgl. z.B. zur Zahlung an Schwarzarbeiter auch BFH-Urteil vom 24. Juni 1997 VIII R 9/96, BFHE 183, 358, BStBl II 1998, 51).
  • BFH, 17.10.2001 - I R 19/01

    Benennungsverlangen gem. § 160 AO

    Auszug aus BFH, 30.11.2004 - XI B 48/04
    Das Finanzgericht (FG) ist nicht vom Urteil des I. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Oktober 2001 I R 19/01 (BFH/NV 2002, 609) abgewichen.
  • BFH, 04.04.1996 - IV R 55/94

    Benennung von Zahlungsempfängern

    Auszug aus BFH, 30.11.2004 - XI B 48/04
    Für einen mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt hat der IV. Senat des BFH im Urteil vom 4. April 1996 IV R 55/94 (BFH/NV 1996, 801) die Aufforderung zur Benennung des Empfängers nach § 160 AO 1977 im Grundsatz als ermessensgerecht anerkannt.
  • FG Düsseldorf, 11.02.2009 - 2 K 508/08

    Werbungskostenabzug bei Zwischengeschaltung einer die Zahlungen unmittelbar

    Denn dieser Bereich ist nicht nur objektiv besonders anfällig für Schwarzarbeit, sondern dafür auch allgemein bekannt (so auch BFH-Beschluss vom 30.11.2004 XI B 48/04, BFH/NV 2005, 1209).

    Der BFH hat entschieden, dass es nicht allgemeiner Geschäftsübung im ordentlichen Geschäftsverkehr entspreche, hohe Beträge bar auszuzahlen (BFH-Beschluss vom 30.11.2004 a.a.O.).

  • FG München, 02.05.2016 - 7 K 2267/13

    Betriebsausgabenabzug; Benennungsverlangen

    Bei vernünftiger Beurteilung der Umstände und bei Ausschöpfung ihrer zumutbaren Erkenntnismöglichkeiten war nach Auffassung des Senats erkennbar, dass es sich bei den tatsächlichen Zahlungsempfängern nicht um Beauftragte der Firmen A gehandelt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 30. November 2004 XI B 48/04, BFH/NV 2005, 1209 ).

    Im Übrigen ist insoweit im Bereich der Bauwirtschaft ein vergleichsweise strenger Maßstab anzuwenden, da dieser Bereich nicht nur objektiv besonders anfällig für Schwarzarbeit, sondern dafür auch allgemein bekannt ist (so auch Beschluss des BFH vom 30. November 2004 XI B 48/04, BFH/NV 2005, 1209 ).

  • FG Köln, 31.01.2007 - 12 K 4095/03

    Steuerliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses zwischen einer

    Eine hiervon teilweise abweichende Übung im Baugewerbe lässt in Anbetracht der allgemein bekannten "Schwarzarbeit" objektiv Zweifel an der Person des Empfängers entstehen (vgl. BFH-Beschluss vom 30.11.2004 XI B 48/04, BFH/NV 2005, 1209).
  • FG Köln, 06.05.2008 - 8 K 1385/05

    Feststellungslast des den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmers für das

    Ein Benennungsverlangen ist ermessensfehlerhaft, wenn der Steuerpflichtige selbst Opfer einer für ihn nicht durchschaubaren Täuschung geworden ist ( BFH-Urteil vom 4. April 1996 IV R 55/94, BFH/NV 1996, 801; vergl. auch BFH-Urteil vom 30.11.2004 XI B 48/04, BFH/NV 2005, 1209 und BFH-Beschluss vom 31. Oktober 2002 IV B 126/01, BFH/NV 2003, 291).
  • FG Sachsen-Anhalt, 05.05.2011 - 5 K 1304/07

    Trotz Unbedenklichkeitsbescheinigung kein Betriebsausgabenabzug aus der Rechnung

    Denn dieser Bereich ist nicht nur objektiv besonders anfällig für Schwarzarbeit, sondern dafür auch allgemein bekannt (so auch Beschluss des BFH vom 30. November 2004 XI B 48/04, BFH/NV 2005, 1209).
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