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   BFH, 12.12.2003 - XI B 89/03   

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https://dejure.org/2003,15457
BFH, 12.12.2003 - XI B 89/03 (https://dejure.org/2003,15457)
BFH, Entscheidung vom 12.12.2003 - XI B 89/03 (https://dejure.org/2003,15457)
BFH, Entscheidung vom 12. Dezember 2003 - XI B 89/03 (https://dejure.org/2003,15457)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; EStG § 4 Abs. 4a; ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3; ; GG Art. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Darlegung der grds. Bedeutung bei behaupteter Verfassungswidrigkeit der Vorschrift des § 4 Abs. 4a EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 31.10.2002 - XI B 42/02

    NZB; Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage

    Auszug aus BFH, 12.12.2003 - XI B 89/03
    muss auch vorgetragen werden, dass die aufgeworfene Rechtsfrage im anschließenden Revisionsverfahren geklärt werden kann (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Oktober 2002 XI B 42/02, BFH/NV 2003, 483).
  • BFH, 08.02.2006 - VIII B 51/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG

    Es ist deshalb (u.a.) zu erläutern, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen verfassungsrechtliche Bedenken erhoben werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Dezember 2003 XI B 89/03, juris, betr. § 4 Abs. 4a EStG; allgemein Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 34, m.w.N.).
  • FG Münster, 06.08.2004 - 11 K 4399/03

    Gewinnbegriff bei der Schuldzinsabzugsbegrenzung des § 4 Abs. 4a EStG

    Entgegen der Auffassung der Kläger bestehen aus Sicht des Senates keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 4a EStG (vgl. BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2003 XI B 89/03, n.v. juris-Dokument; FG Münster, Urteil vom 20. Februar 2002 8 K 6392/01 E, EFG 2002, 900; FG Münster, Urteil vom 16. Oktober 2003 8 K 2688/02 F, EFG 2004, 171; FG Münster, Urteil vom 5. Juni 2003 8 K 1550/03; wohl auch Wacker in Blümich, EStG, § 4 Rz 168 e).
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