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   BFH, 12.06.2002 - XI R 96/97   

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https://dejure.org/2002,3604
BFH, 12.06.2002 - XI R 96/97 (https://dejure.org/2002,3604)
BFH, Entscheidung vom 12.06.2002 - XI R 96/97 (https://dejure.org/2002,3604)
BFH, Entscheidung vom 12. Juni 2002 - XI R 96/97 (https://dejure.org/2002,3604)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Sonderausgaben - Kirchenbeiträge - Einkommensteuer - Begrenzung des Abzugs der Kirchenbeiträge - Kirchensteuer

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4; ; AO 1977 § 163; ; EStR 1990 Abschn. 101 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzug von Kirchenbeiträgen als Sonderausgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 4, EStG § 10b Abs 1, AO 1977 § 163
    Erstattung; Kirchensteuer; Religionsgemeinschaft; Sonderausgabe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 199, 340
  • NJW 2003 694
  • NJW 2003, 694
  • NVwZ 2003, 1152 (Ls.)
  • BB 2002, 2112
  • BStBl II 2003, 281
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 10.10.2001 - XI R 52/00

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 51a Abs. 2; AO 1977 § 163; EStR 1993 R 101 Abs. 1

    Auszug aus BFH, 12.06.2002 - XI R 96/97
    Wie der erkennende Senat im Urteil vom 10. Oktober 2001 XI R 52/00 (BFHE 196, 572, BStBl II 2002, 201) dargelegt hat, sieht er in der Regelung R 101 Abs. 1 EStR (vor 1993 Abschn. 101 Abs. 2 EStR) --insbesondere unter dem Gesichtspunkt der steuerlichen Gleichbehandlung-- eine Ermessensreduzierung auf Null, soweit es um die Frage geht, ob die Einkommensteuer nach § 163 Satz 1 1. Alternative der Abgabenordnung (AO 1977) aus Billigkeitsgründen niedriger festzusetzen ist.

    Da Kirchenbeiträge im Unterschied zur Kirchensteuer nicht festgesetzt werden, gilt für ihren Abzug ausschließlich das Zahlungsprinzip; maßgeblich sind somit die tatsächlich gezahlten Kirchenbeiträge (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs in BFHE 196, 572, BStBl II 2002, 201).

  • FG Münster, 15.09.2015 - 5 K 257/15

    Vergleichbarer Abzug als Sonderausgabe bei konfessionslosen Steuerpflichtigen

    Der BFH nimmt daher --insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der steuerlichen Gleichbehandlung-- eine Ermessensreduzierung auf Null an, soweit es um die Frage geht, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen der R 10.7 EStR 2012 die Einkommensteuer nach § 163 Satz 1 1. Alt. AO aus Billigkeitsgründen niedriger festzusetzen ist (BFH-Urteil vom 10.10.2001 XI R 52/00, BStBl II 2002, 201; vom 12.06.2002 XI R 96/97, BStBl II 2003, 281).
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