Rechtsprechung
BGH, 09.06.1998 - XI ZR 130/98 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der eingelegten Revision - Unvereinbarkeit der angefochtenen Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 546 Abs. 1 S. 2, § 567 Abs. 4 S. 1
Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1998, 1445
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 07.07.1997 - II ZB 7/97
Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit …
Auszug aus BGH, 09.06.1998 - XI ZR 130/98
Diese Voraussetzung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluß vom 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, NJW 1997, 3318 m.w.Nachw.) nur gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist.
- BGH, 28.10.1998 - VIII ZR 190/98
Zulässigkeit der Revision wegen Verletzung rechtlichen Gehörs und eines fairen …
Da es an einer Zulassung der Revision fehlt und das Revisionsgericht an die Nichtzulassung gebunden ist (BGH, Beschlüsse vom 26. September 1979 - VIII ZR 87/79 = NJW 1980, 344; vom 18. Februar und 9. Juni 1998 - IV ZB 16/97 und XI ZR 130/98 = NJW-RR 1998, 1445), ist die Revision unzulässig (§ 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO). - BGH, 04.04.2000 - VI ZB 9/00
Nichtzulassung der Revision
Es besteht entgegen der Auffassung der Beklagten hier auch keine Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision mittels einer außerordentlichen Beschwerde unter dem Gesichtspunkt greifbarer Gesetzwidrigkeit anzufechten (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 1998 - IV ZB 16/97 - NJW-RR 1998, 1445 und vom 9. Juni 1998 - XI ZR 130/98 - NJW-RR 1998, 1445).Derartige Voraussetzungen sind aber nicht gegeben, wenn das Oberlandesgericht im Rahmen der ihm nach § 546 Abs. 1 ZPO abschließend zustehenden Befugnis über die Zulassung oder Nichtzulassung der Revision entscheidet (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Juni 1998 - XI ZR 130/98 - aaO).
- BayObLG, 31.10.2001 - 3Z BR 255/01
Keine Anfechtung der Nichtzulassung einer weiterer Beschwerde
Sie entbehrt nicht jeder rechtlichen Grundlage, ist dem Gesetz nicht inhaltlich fremd und beruht insbesondere nicht auf Willkür (vgl. BVerfG FamRZ 1991, 295; BGH NJW-RR 2000, 1732; 1998, 1445).