Rechtsprechung
| BGH, 03.06.2008 - XI ZR 131/07 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- lexetius.com
- Betriebs-Berater
Mietpoolbeitritt - kein Rückabwicklungsanspruch bei Aufklärungspflichtverletzung
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- rws-verlag.de
Keine generelle Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über die Risiken eines Erwerbermodells mit Mietpoolbeitritt
- Deutsches Notarinstitut
BGB a.F. §§ 123, 276, 488 ff.
Schadensersatzpflicht der finanzierenden Bank bei ausnahmsweiser Pflicht zur Aufklärung über Risiken eines Mietpools - NWB SteuerXpert START
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB (a.F.) § 123 § 276
Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank bei Beitritt zu einem Mietpool - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Immobilienanlagen - Aufklärungspflichten über Risiken eines Mietpools
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank bei "Schrottimmobilien"
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Keine generelle Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über die Risiken eines Erwerbermodells mit Mietpoolbeitritt
Kurzfassungen/Presse (4)
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
Mietpoolbeitritt - kein Rückabwicklungsanspruch bei Aufklärungspflichtverletzung
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Nachteiliger Mietpoolbeitritt bei Erwerb einer finanzierten Eigentumswohnung
- zbb-online.com (Leitsatz)
BGB §§ 123, 276 a. F.
Keine generelle Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über Risiken eines Erwerbermodells mit Mietpoolbeitritt - kanzlei-klumpe.de
, S. 4 (Kurzinformation)
Keine generelle Aufklärungspflicht einer finanzierenden Bank über die Risiken eines Erwerbermodells mit Mietpoolbeitritt
Besprechungen u.ä. (4)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Mietpoolbeitritt schafft keine Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank (IMR 2008, 285)
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzanmerkung)
Bausparkasse haftet nicht trotz institutioneller Zusammenarbeit mit dubiosem Vermittler
- schluender.info (Entscheidungsanmerkung)
Bank haftet nicht für fehlerhaftes Verkehrswertgutachten
- EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)
Keine generelle Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über die Risiken eines Erwerbermodells mit Mietpoolbeitritt
Verfahrensgang
- LG Hannover, 16.12.2005 - 13 O 2/05
- OLG Celle, 13.02.2007 - 16 U 5/06
- BGH, 03.06.2008 - XI ZR 131/07
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2008, 2572
- ZIP 2008, 1368
- MDR 2008, 1054
- NZM 2008, 816
- WM 2008, 1394
- BB 2008, 1757
- IMR 2008, 285
Wird zitiert von ... (18)
- OLG Hamm, 02.03.2009 - 31 U 42/07
Schadensersatzansprüche gegen die finanzierende Bank beim Erwerb einer …
Nach ständiger Rechtsprechung prüfen und ermitteln Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse (BGH, BKR 2008, 464 ff.; BGH, WM 2008, 154 ff.).Dies gilt erst Recht für die finanzierende Bank (BGH, BKR 2008, 464 ff.; WM 2008, 115 ff.; WM 2007, 876 ff.).
(BGH, WM 2006, 1194; WM 2008, 971; WM 2008, 1394).
Die Beklagte zu 1) musste die Kläger über die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Mietpoolbeteiligung im vorliegenden Fall schon deshalb nicht aufklären, weil diese der Vereinbarung über Mietenverwaltung (Anlage D4) bereits deutlich zu entnehmen waren (vgl. BGH, BKR 2008, 464, 465).
Die Kläger haben gleichfalls nicht ausreichend dargelegt, dass die Beklagte zu 1) den Beitritt zum Mietpool verlangt hat, obwohl sie wusste, dass die Ausschüttungen des Pools konstant überhöht sind, d. h. nicht auf nachhaltig erzielbare Einnahmen beruhen, so dass dem Anleger nicht nur ein falscher Eindruck von der Rentabilität und Finanzierbarkeit des Vorhabens vermittelt wird, sondern seine gesamte Finanzierung wegen ständig erforderlicher Nachzahlungen zu scheitern droht (BGH, BKR 2008, 249 ff.; BKR 2008, 464 ff.).
Ihr Bestreben nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements ist banküblich und typischerweise mit der Rolle eines Kreditgebers verknüpft (BGH, BKR 2008, 464, 466; BGH, WM 2008, 154 ff.).
- OLG Hamm, 08.12.2008 - 31 U 263/04 Nach ständiger Rechtsprechung prüfen und ermitteln Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse (BGH, BKR 2008, 464 ff.; BGH, WM 2008, 154 ff.).
Dies gilt erst Recht für die finanzierende Bank (BGH, BKR 2008, 464 ff.; WM 2008, 115 ff.; WM 2007, 876 ff.).
Die Beklagte musste die Kläger über die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Mietpoolbeteiligung im vorliegenden Fall schon deshalb nicht aufklären, weil diese der Vereinbarung über Mietenverwaltung (Anlage K16) bereits deutlich zu entnehmen waren (vgl. BGH, BKR 2008, 464, 465).
Die Kläger haben gleichfalls nicht vorgetragen, dass die Beklagte den Beitritt zum Mietpool verlangt hat, obwohl sie wusste, dass die Ausschüttungen des Pools konstant überhöht sind, d. h. nicht auf nachhaltig erzielbare Einnahmen beruhen, so dass dem Anleger nicht nur ein falscher Eindruck von der Rentabilität und Finanzierbarkeit des Vorhabens vermittelt wird, sondern seine gesamte Finanzierung wegen ständig erforderlicher Nachzahlungen zu scheitern droht (BGH, BKR 2008, 249 ff.; BKR 2008, 464 ff.).
Ihr Bestreben nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements ist banküblich und typischerweise mit der Rolle eines Kreditgebers verknüpft (BGH, BKR 2008, 464, 466; BGH, WM 2008, 154 ff.).
Die Behauptung der Kläger, die I & C3 Gruppe habe bereits seit 1995 ständig Liquiditätsschwierigkeiten gehabt und spätestens 1997/1998 sei die Insolvenz abzusehen gewesen, genügt nicht (vgl. BGH, BKR 2008, 464, 466); konkrete Angaben zur Vermögenssituation der M GmbH - der Verkäuferin der Wohnung - sowie der I & C3 Gruppe fehlen und finden sich insbesondere auch nicht in der vorgelegten Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Y3 (Anlage K65), auf welches die Kläger verweisen.
- OLG Frankfurt, 08.10.2012 - 23 U 93/11
Bankenhaftung bei finanzierter Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds
Ein solcher aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung auf Seiten der kreditgebenden Bank kann sich daraus ergeben, dass die von dem Anleger erworbene Wohnung sittenwidrig überteuert war und die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen musste (ständige Rechtsprechung: BGH WM 2003, 1370; BGH, WM 2008, 1394; BGH, WM 2010, 1448).Der Kaufpreis muss, um als sittenwidrig überteuert angesehen werden zu können, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs knapp doppelt so hoch sein wie der Wert der Wohnung (BGH, WM 2003, 1370; BGH, WM 2008, 1394; BGH, WM 2010, 1448).
Kreditinstitute prüfen den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse (BGH WM 1992, 977; BGH, WM 2008, 1394; BGH, WM 2010, 1448).
Dementsprechend kann sich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten oder unterlassenen Beleihungswertermittlung grundsätzlich keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben (BGH, WM 2008, 1394; BGH, WM 2010, 1448).
Die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises eines zu finanzierenden Objekts führt für sich genommen - selbst wenn eine institutionalisierte Zusammenarbeit zwischen finanzierender Bank und der Verkäuferin oder dem Vertreiber des Objekts festzustellen wäre - nicht zu einer widerleglichen Vermutung, die finanzierende Bank habe von der Überteuerung Kenntnis gehabt (BGH, WM 2008, 1394; BGH, WM 2010, 1448).
- OLG Hamm, 29.06.2009 - 31 U 173/06
Umfang der Risikoaufklärungspflicht der Erwerb einer Eigentumswohnung …
(BGH WM 2006, 1194; WM 2008, 971; WM 2008, 1394).Nach ständiger Rechtsprechung prüfen und ermitteln Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse (BGH BKR 2008, 464 ff; BGH WM 2008, 154 ff).
Dies gilt erst Recht für die finanzierende Bank (BGH BKR 2008, 464 ff; WM 2008, 115 ff; WM 2007, 876 ff).
Die Beklagte zu 1) musste die Kläger über die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Mietpoolbeteiligung im vorliegenden Fall schon deshalb nicht aufklären, weil diese der Vereinbarung über Mietenverwaltung (Anlage A 4) bereits deutlich zu entnehmen waren (vgl. BGH BKR 2008, 464, 465).
Die Kläger haben gleichfalls nicht ausreichend dargelegt, dass die Beklagte zu 1) den Beitritt zum Mietpool verlangt hat, obwohl sie wusste, dass die Ausschüttungen des Pools konstant überhöht sind, d. h. nicht auf nachhaltig erzielbare Einnahmen beruhen, so dass dem Anleger nicht nur ein falscher Eindruck von der Rentabilität und Finanzierbarkeit des Vorhabens vermittelt wird, sondern seine gesamte Finanzierung wegen ständig erforderlicher Nachzahlungen zu scheitern droht (BGH BKR 2008, 249 ff.; BKR 2008, 464 ff.).
Ihr Bestreben nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements ist banküblich und typischerweise mit der Rolle eines Kreditgebers verknüpft (BGH BKR 2008, 464, 466; BGH WM 2008, 154 ff.).
- OLG Düsseldorf, 28.11.2008 - 15 U 85/07
Pflichten eines Anlageberaters
Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Verkäufer als auch an den Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH…, Urteil vom 17. Juni 2008, XI ZR 79/07, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 3. Juni 2008, XI ZR 131/07, juris Rn. 12; BGH…, Urteil vom 29. April 2008, XI ZR 221/07, juris Rn. 14 = WM 2008, 1120 ff.; BGH…, Urteil vom 20. März 2007, XI ZR 414/04, juris Rn. 15 = WM 2007, 876 ff.).Es wird widerleglich vermutet, dass die finanzierende Bank von einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch evident unrichtige Angaben des Verkäufers, Vermittlers oder Fondsinitiators bzw. des Fondsprospekts Kenntnis hatte, wenn die Bank mit dem Verkäufer oder Vermittler des finanzierten Objekts in institutionalisierter Art und Weise zusammengewirkt hat, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler - und sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler - angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers oder Vermittlers nach den Umständen des Falles objektiv evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH…, Urteil vom 16. Mai 2006, XI ZR 6/04, juris Rn. 51-55; BGH…, Urteil vom 27. Mai 2008, XI ZR 132/07, juris Rn. 17 und 18; BGH, Urteil vom 3. Juni 2008, XI ZR 131/07, juris Rn. 20).
- BGH, 15.06.2010 - XI ZR 318/09
Zwangsvollstreckung - Aufklärungspflichtverletzung bei Kauf von Eigentumswohnung
Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. Senat, BGHZ 168, 1, Tz. 41 und Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 131/07, WM 2008, 1394, Tz. 12). - OLG Frankfurt, 24.02.2010 - 9 U 86/08
Kreditfinanzierter Erwerb einer Immobilie zu Steuersparzwecken; …
Indes ergeben sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aus einer bankinternen Beleihungswertermittlung, die die Bank grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse vornimmt, ohnehin grundsätzlich keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflichten (…BGH, Urteile vom 18.03.2008, XI ZR 241/06, vom 29.04.2008, XI ZR 221/07, Rz. 19, und vom 03.06.2008, XI ZR 131/07, alle zitiert nach juris). - OLG Frankfurt, 30.01.2012 - 19 W 4/12
Beginn der Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a. F. (heute: § …
Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urt. v. 03.06.2008, XI ZR 131/07, Rn. 12 m.w.N., juris).Denn ein Kreditinstitut ermittelt den Wert der ihm gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse (BGH, Urt. v. 03.06.2008, XI ZR 131/07, Rn. 24 m.w.N., juris).
- OLG Frankfurt, 23.09.2008 - 14 U 227/05
Kauf einer Eigentumswohnung als Kapitalanlage: Schadensersatz- und …
Es handelt sich um eine vertragliche Regelung, die allein dem Sicherungsinteresse der ...-Kassen dient und keinerlei Beratungspflichten im Hinblick auf die Werthaltigkeit des Objekts gegenüber dem Bausparer bzw. Darlehensnehmer begründet (vgl. zuletzt BGH Urteil vom 03.06.2008 - XI ZR 131/07-, NJW 2008, 2572, 2573). - OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 17 U 201/08
Immobilienanlagen - Mietpool: Substantiierter Vortrag zu Schadensersatzanspruch?
Sie hat durch diese Auszahlungsvoraussetzung auch keinen besonderen Gefährdungstatbestand geschaffen, der sie zur Aufklärung über die mit einem Mietpoolbeitritt verbundenen allgemeinen Risiken verpflichtete (BGH WM 2007, 876, Tz. 18, 34; BGH, Urteil vom 18.03.2008 - XI ZR 246/06, WM 2008, 971, Tz. 29; BGH, Urteil vom 03.06.2008 - XI ZR 131/07, NJW 2008, 2572, 2573, Tz. 15, 17). - OLG Brandenburg, 09.03.2011 - 4 U 95/10
Aufklärungspflichten der anlageberatenden Bank
- OLG Brandenburg, 31.08.2011 - 4 U 89/10
Umfang der Aufklärungspflicht der anlageberatenden Bank über Rückvergütungen
- OLG Karlsruhe, 02.12.2009 - 17 U 562/08
Immobilienanlagen - Aufklärungspflichten der Bank bei Beitritt zu Mietpool
- OLG Stuttgart, 23.07.2008 - 6 U 32/08
Darlehensvertrag im Haustürgeschäft: Erlöschen des Widerrufsrechts nach …
- OLG Hamm, 13.02.2012 - 5 U 113/11
Wirksamkeit der Aufrechnung mit einer verjährten Schadensersatzforderung gegen …
- OLG Brandenburg, 30.06.2010 - 3 U 117/08
Offenbarungspflichten der finanzierenden Bank gegenüber dem Erwerber einer …
- OLG Karlsruhe, 14.07.2010 - 17 U 82/10
Aufklärungspflicht des Anlageberaters über Rückvergütungen bei …
- BGH - XI ZR 147/09 (anhängig)
