Rechtsprechung
   BGH, 18.12.2001 - XI ZR 156/01   

Volltextveröffentlichungen (12)

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  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verbraucherkredit, dessen Fälligkeit von der Auszahlung eines Bausparvertrages oder einer Kapitallebensversicherung abhängt: Erfordernis der Angabe des Gesamtbetrages aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen

  • vur-online.de

    Festkredit mit Tilgungsaussetzung und Ansparvertrag, Gesamtbetragsangabe

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b a. F. (1993)
    Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages aller zu erbringender Leistungen im Verbraucherkreditvertrag auch bei Tilgung über Kapitallebensversicherung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verbraucherkredit: Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags auch bei endfälligem Festkredit mit (teilweisem) Tilgungsersatz

  • ZIP-online.de

    Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages aller zu erbringenden Leistungen im Verbraucherkreditvertrag auch bei Tilgung über Kapitallebensversicherung

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Benkelberg & Kollegen (Kurzmitteilung)
  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Fassung/ 27. April 1993

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b a. F. (1993)
    Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages aller zu verbringenden Leistungen im Verbraucherkreditvertag auch bei Tilgung über Kapitallebensversicherung

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  • anwaltskanzlei-menzel.de (Kurzinformation)

    Bei einem Verbraucherkredit sollte der Gesamtbetrag aller Tilgungsleistungen angegeben werden

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Unvollständige Kreditangaben bei Tilgung durch Bausparvertrag

  • fiala.de (Kurzinformation)

    Kürzung der Soll-Zinsen für die Bank auf maximal 4% p.a.

Besprechungen u.ä. (3)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verbraucherkredit: Welche Pflichtangaben bei Tilgung über Bausparvertrag? (IBR 2002, 223)

  • beck.de (Entscheidungsanmerkung)

    Berücksichtigung eines Tilgungsersatzvertrages bei der Gesamtbetragsangabe nach § 4 I 4 Nr. 1 lit. b VerbrKrG

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages aller zu erbringenden Leistungen im Verbraucherkreditvertrag auch bei Tilgung über Kapitallebensversicherung

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Die Verpflichtung zur Angabe des Gesamtbetrages in Verbraucherkreditverträgen" von RA Dr. Stefan Sauer u. RA Dr. Franz X. Wallner, original erschienen in: BKR 2003, 959 - 967.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Festkredit mit Tilgungsaussetzung bei Kombi-Verträgen: Erfordernis der Gesamtbetragsangabe" von RA Hervé Edelmann und RA Tanja Sucherowskyj, original erschienen in: DB 2003, 2475 - 2480.

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 149, 302
  • NJW 2002, 957
  • ZIP 2002, 391
  • MDR 2002, 469
  • NZM 2002, 309
  • WM 2002, 380
  • BB 2002, 480
  • DB 2002, 1550
  • DB 2002, 733
  • IBR 2002, 223



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Wird zitiert von ... (74)  

  • BGH, 08.06.2004 - XI ZR 150/03  

    Immobilienanlagen - Erforderliche Angaben bei unechter Abschnittsfinanzierung

    b) Bei Bestehen einer engen Verbindung zwischen Darlehens- und Ansparvertrag bedarf es der Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG auch bei endfälligen Verbraucherkrediten, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels einer in der Zwischenzeit angesparten Kapitallebensversicherung abgelöst werden sollen (Bestätigung von BGHZ 149, 302).*).

    Das Landgericht habe angesichts des zu Tilgungszwecken vorgesehenen Lebensversicherungsvertrages zu Recht die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 149, 302) angewendet, nach welcher eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags der vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen auch bei einem Verbraucherkredit besteht, dessen Fälligkeit von der Auszahlung einer Lebensversicherung abhängt, durch die der Kredit ganz oder teilweise getilgt werden solle.

    Wie der Senat bereits mit Urteil vom 18. Dezember 2001 entschieden und näher begründet hat (BGHZ 149, 302, 307), enthält § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. ein geschlossenes System von Angabepflichten: Bei allen Verbraucherkreditverträgen, die - wie hier - nicht dem Grundtatbestand des Satzes 1 oder dem Ausnahmetatbestand des Satzes 3 (Kredite, bei denen die Inanspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist) sowie der Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG unterfallen, besteht die modifizierte Angabepflicht des Satzes 2, sofern dessen tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen.

    Abweichend von der Vorstellung der Bundesregierung wollte der Gesetzgeber der sich verstärkenden Tendenz zu variablen Konditionen Rechnung tragen und hat mit Blick auf etwaige Umgehungsversuche auch solche Kredite in die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags einbezogen, bei denen einzelne Bedingungen veränderlich gestaltet sind (Senat BGHZ 149, 302, 309 m.w.Nachw.).

    a) Wie der Senat bereits mit Urteil vom 18. Dezember 2001 entschieden und im einzelnen begründet hat, liegt eine Rückzahlung des Kredits in Teilbeträgen mit der Folge einer Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags auch bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung vor, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels in der Zwischenzeit angesparter Bausparverträge oder Lebensversicherungen abgelöst werden sollen (BGHZ 149, 302, 306 ff. m.w.Nachw.).

    Um ihm eine sachgerechte Entscheidung über die Kreditaufnahme und einen Vergleich mit anderen Angeboten zu ermöglichen, ist es nur von nachrangiger Bedeutung, ob er Tilgungsraten direkt an den Kreditgeber oder zunächst Zahlungen an eine Versicherung oder Bausparkasse erbringt, wenn nur von vornherein feststeht, daß diese Zahlungen zur Rückzahlung des Kredits verwendet werden (BGHZ 149, 302, 308 m.w.Nachw.).

    Eine im Gegenzug zu einer vereinbarten Tilgungsaussetzung vorgesehene Abtretung der Ansprüche aus einem Ansparvertrag hat der Senat in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2001 ausdrücklich nur als einen Beispielsfall für eine enge Verbindung zwischen dem Kreditvertrag und dem Ansparvertrag bezeichnet (BGHZ 149, 302, 307).

    Die notwendige enge Verbindung zwischen beiden Verträgen kann auch auf andere Weise hergestellt werden, sofern nur aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers (vgl. BGHZ 149, 302, 308) die Zahlungen an den Lebensversicherer wirtschaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen (Wagner-Wieduwilt aaO § 4 Rdn. 31).

    Das ist nach der Rechtsprechung des Senats der Fall, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der Parteien der Festkredit mit dem Ansparvertrag derart verbunden wird, daß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ganz oder teilweise ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf den Ansparvertrag geleistet werden, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei Abschluß des Darlehensvertrags mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredits verwendet werden sollen (Senat, BGHZ 149, 302, 308).

    Der Kläger hat deshalb auf der Grundlage einer gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen erfolgten Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Zinsen (vgl. Senat BGHZ 149, 302, 310 und Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, WM 2001, 2379, 2381 f.), den Land- und Oberlandesgericht ihm zu Recht zuerkannt haben.

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 219/04  

    Immobilienanlagen - Vollmacht bei kreditfinanzierter Immobilienfondsbeteiligung

    bb) Ein Zahlungsanspruch der Klägerin - gerichtet auf Rückzahlung ihrer über dem gesetzlichen Zinssatz liegenden Zinszahlungen - ergibt sich nach dem für die Revision zu Grunde zu legenden Sachverhalt aber daraus, dass der Darlehensvertrag - wie die Revision zu Recht geltend macht - gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG verstößt, da er den Gesamtbetrag der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG nicht angibt (vgl. Senat, BGHZ 149, 302, 306 sowie Urteile vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1543 ff., vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307 und vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437).
  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 106/05  

    Immobilienanlagen - Verschuldenszurechnung: kreditfinanzierte Fondsbeteiligung

    Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 149, 302, 306; Senatsurteile vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1543 f., vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307 und vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437 f.) auch bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung, die bei Fälligkeit mittels einer in der Zwischenzeit angesparten Lebensversicherung abgelöst werden sollen, eine Angabe des Gesamtbetrages erforderlich ist.
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