Rechtsprechung
BGH, 25.03.2003 - XI ZR 241/02 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,17000) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Vorwerfbarkeit der Nichtberücksichtigung einer noch nicht veröffentlichten Senatsentscheidung durch ein Oberlandesgericht wegen Unkenntnis
- Judicialis
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO (ab 1.1.2002) § 543 Abs. 2 S. 1
Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 14.05.2002 - XI ZR 155/01
Rechtsfolgen einer unwirksamen Vollmachterteilung
Auszug aus BGH, 25.03.2003 - XI ZR 241/02
Dem Oberlandesgericht Stuttgart ist es nicht vorzuwerfen, daß es bei Urteilsverkündung am 5. Juni 2002 die zu diesem Zeitpunkt noch nicht publizierte Senatsentscheidung vom 14. Mai 2002 (XI ZR 155/01, WM 2002, 1273) nicht gekannt und folglich nicht berücksichtigt hat. - BGH, 04.09.2002 - VIII ZB 23/02
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung durch …
Auszug aus BGH, 25.03.2003 - XI ZR 241/02
Die von der Beschwerde aufgezeigte Abweichung des Berufungsurteils von der höchstrichterlichen Rechtsprechung eröffnet die Zulassung nicht, weil keine Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH, Beschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783, 3784).
- BGH, 16.04.2021 - XI ZR 137/20
Zurückweisung der Anhörungsrüge des Klägers
Eine solche liegt auch nicht vor, weil durch die von der Anhörungsrüge aufgezeigte Abweichung des Berufungsurteils von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (…Senatsurteil vom 3. März 2020 - XI ZR 461/18, WM 2020, 909 Rn. 15 ff.) keine Wiederholungsgefahr besteht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. März 2003 - XI ZR 241/02, juris und vom 17. April 2007 - XI ZR 343/05, juris). - BGH, 03.06.2003 - XI ZR 216/02
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Divergenz zu dem Urteil des erkennenden Senats vom 14. Mai 2002 (XI ZR 155/01, WM 2002, 1273) eröffnet eine Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil es an der erforderlichen (BGH, Beschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783, 3784 und Senatsbeschluß vom 25. März 2003 - XI ZR 241/02) Wiederholungsgefahr fehlt.