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   BGH, 25.03.2003 - XI ZR 241/02   

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https://dejure.org/2003,17000
BGH, 25.03.2003 - XI ZR 241/02 (https://dejure.org/2003,17000)
BGH, Entscheidung vom 25.03.2003 - XI ZR 241/02 (https://dejure.org/2003,17000)
BGH, Entscheidung vom 25. März 2003 - XI ZR 241/02 (https://dejure.org/2003,17000)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Vorwerfbarkeit der Nichtberücksichtigung einer noch nicht veröffentlichten Senatsentscheidung durch ein Oberlandesgericht wegen Unkenntnis

  • Judicialis

    ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO (ab 1.1.2002) § 543 Abs. 2 S. 1
    Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 155/01

    Rechtsfolgen einer unwirksamen Vollmachterteilung

    Auszug aus BGH, 25.03.2003 - XI ZR 241/02
    Dem Oberlandesgericht Stuttgart ist es nicht vorzuwerfen, daß es bei Urteilsverkündung am 5. Juni 2002 die zu diesem Zeitpunkt noch nicht publizierte Senatsentscheidung vom 14. Mai 2002 (XI ZR 155/01, WM 2002, 1273) nicht gekannt und folglich nicht berücksichtigt hat.
  • BGH, 04.09.2002 - VIII ZB 23/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung durch

    Auszug aus BGH, 25.03.2003 - XI ZR 241/02
    Die von der Beschwerde aufgezeigte Abweichung des Berufungsurteils von der höchstrichterlichen Rechtsprechung eröffnet die Zulassung nicht, weil keine Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH, Beschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783, 3784).
  • BGH, 16.04.2021 - XI ZR 137/20

    Zurückweisung der Anhörungsrüge des Klägers

    Eine solche liegt auch nicht vor, weil durch die von der Anhörungsrüge aufgezeigte Abweichung des Berufungsurteils von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Senatsurteil vom 3. März 2020 - XI ZR 461/18, WM 2020, 909 Rn. 15 ff.) keine Wiederholungsgefahr besteht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. März 2003 - XI ZR 241/02, juris und vom 17. April 2007 - XI ZR 343/05, juris).
  • BGH, 03.06.2003 - XI ZR 216/02

    Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

    Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Divergenz zu dem Urteil des erkennenden Senats vom 14. Mai 2002 (XI ZR 155/01, WM 2002, 1273) eröffnet eine Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil es an der erforderlichen (BGH, Beschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783, 3784 und Senatsbeschluß vom 25. März 2003 - XI ZR 241/02) Wiederholungsgefahr fehlt.
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