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BGH, 14.10.2008 - XI ZR 249/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Klärung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Haustürwiderrufs als bloße Vorfrage für den (Fort-)bestand des Vertragsverhältnisses als Gegenstand eines Berufungsverfahrens
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 256
Zulässigkeit eines Feststellungsantrags - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Magdeburg, 17.05.2006 - 10 O 2842/05
- OLG Naumburg, 29.03.2007 - 2 U 83/06
- BGH, 14.10.2008 - XI ZR 249/07
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 29.09.1999 - XII ZR 313/98
Wahrung der Schriftform eines langfristigen Grundstückspachtvertrages
Auszug aus BGH, 14.10.2008 - XI ZR 249/07
Nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Auslegung des Berufungsgerichts ist Gegenstand des Berufungsverfahrens allein noch die Klärung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Haustürwiderrufs, die als bloße Vorfrage für den (Fort-)bestand des Vertragsverhältnisses nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98, WM 2000, 539, 541).Eine Umdeutung des im Berufungsverfahren noch anhängigen Klageantrags (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 aaO m.w.Nachw.) kommt angesichts des Prozessverlaufs nicht in Betracht.
- BGH, 27.05.2008 - XI ZR 132/07
Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen vorvertraglichen …
Auszug aus BGH, 14.10.2008 - XI ZR 249/07
Soweit sich die Beschwerde zu Recht gegen die in mehrfacher Hinsicht aus Rechtsgründen nicht haltbaren Ausführungen des Berufungsgerichts zum Fehlen eines Feststellungsinteresses (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, 1266 Tz. 48 f.) wendet, ist dies nicht entscheidungserheblich. - BGH, 03.03.1982 - VIII ZR 10/81
Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage auf Feststellung des Inhalts …
Auszug aus BGH, 14.10.2008 - XI ZR 249/07
Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, ist der Hauptantrag der Klägerin in der nach der Teilklageabweisung durch das Landgericht in der Berufungsinstanz noch aufrechterhaltenen Form jedenfalls auch deshalb unzulässig, weil mit ihm nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einer einzelnen Vorfrage begehrt wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1982 - VIII ZR 10/81, WM 1982, 543, 544).