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BGH, 15.05.2001 - XI ZR 312/00 |
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Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer
Finanzierungsvermittlung - Geschäftsbesorgungsauftrag - Rechtsbeistand - Unwirksamkeit des Geschäftsbesorgungsauftrags - Vollmacht - Unwirksamkeit der Vollmacht
- Judicialis
VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1; ; RBerG § 5 Nr. 2; ; RBerG § 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 24.04.2001 - XI ZR 40/00
Grundsatzentscheidung zum Inhalt von Vollmachten für Abschluß von …
Auszug aus BGH, 15.05.2001 - XI ZR 312/00
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG sind, auch soweit sie die - steuerlich absetzbaren - Kosten der von den Klägern veranlaßten Finanzierungsvermittlung betreffen, rechtsfehlerfrei (vgl. Senatsurteil vom 24. April 2001 - XI ZR 40/00).
- OLG Braunschweig, 01.07.2008 - 7 U 99/07 Soweit die vom Kläger insbesondere in seiner Berufungsbegründung dargestellten mit entscheidenden Rechtsfragen noch einer Klärung bedurften, wie etwa die Übertragung der für ein Bauträgermodell entwickelten Rechtsprechung auf ein Bauherrenmodell oder der Frage, ob die Nichtigkeit eines Treuhandvertrages den zwischen Bank und Treugeber geschlossenen Darlehensvertrag erfasse ( BGH, Urt.v. 18.09.2001, XI ZR 312/00), ob die erteilte Vollmacht des Treuhänders von der Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfasst werde ( BGH, Urt.v. 26.03.2003 IV ZR 222/02 ) und ob die allgemeinen Grundsätze über Duldungs- und Anscheinsvollmacht zur Anwendung gelangen ( BGH, Urt.v. 25.03.2002, XI ZR 227/02) oder ob die Möglichkeit eines Bereicherungsanspruchs hinsichtlich der Zur Rückführung eines unwirksam abgeschlossenen Zwischenfinanzierungskreditvertrages aufgewandten Mittel besteht ( BGH Urt.v. 23.03.2004, XI ZR 194/02 ), waren diese weiteren Schritte zur Bejahung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht erforderlich.