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   BGH, 14.07.2009 - XI ZR 569/07   

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https://dejure.org/2009,8874
BGH, 14.07.2009 - XI ZR 569/07 (https://dejure.org/2009,8874)
BGH, Entscheidung vom 14.07.2009 - XI ZR 569/07 (https://dejure.org/2009,8874)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 2009 - XI ZR 569/07 (https://dejure.org/2009,8874)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Klärungsbegehren hinsichtlich einer einzelnen Vorfrage als Gegenstand einer Feststellungsklage

  • Judicialis

    ZPO § 543 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 543 Abs. 2
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags auf Wirksamkeit des Haustürwiderrufs mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.09.1999 - XII ZR 313/98

    Wahrung der Schriftform eines langfristigen Grundstückspachtvertrages

    Auszug aus BGH, 14.07.2009 - XI ZR 569/07
    Mit diesem Inhalt ist der Hauptantrag der Klägerin aber ungeachtet der vom Berufungsgericht erörterten Fragen unzulässig, weil mit ihm nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einer einzelnen Vorfrage begehrt wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1982 - VIII ZR 10/81, WM 1982, 543, 544), die nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98, WM 2000, 539, 541).

    Eine abweichende Auslegung des Klageantrags durch den erkennenden Senat (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98, aaO, m.w.Nachw.), wie sie etwa dem Senatsurteil vom 27. Mai 2008 (XI ZR 132/07, aaO, Tz. 48) zugrunde lag, ist hier mit Rücksicht auf das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht veranlasst, die ihrerseits mit der Beschwerdebegründung ausdrücklich geltend gemacht hat, mit der Klage werde die Feststellung begehrt, dass der Widerruf des Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz unwirksam ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2008 - XI ZR 173/07, S. 2 f.).

  • BGH, 27.05.2008 - XI ZR 132/07

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen vorvertraglichen

    Auszug aus BGH, 14.07.2009 - XI ZR 569/07
    Soweit sich die Beschwerde gegen die aus Rechtsgründen nicht haltbaren Ausführungen des Berufungsgerichts zur anderweitigen Rechtshängigkeit und zum Fehlen eines Feststellungsinteresses (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 48 f.) wendet, ist dies nicht entscheidungserheblich.

    Eine abweichende Auslegung des Klageantrags durch den erkennenden Senat (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98, aaO, m.w.Nachw.), wie sie etwa dem Senatsurteil vom 27. Mai 2008 (XI ZR 132/07, aaO, Tz. 48) zugrunde lag, ist hier mit Rücksicht auf das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht veranlasst, die ihrerseits mit der Beschwerdebegründung ausdrücklich geltend gemacht hat, mit der Klage werde die Feststellung begehrt, dass der Widerruf des Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz unwirksam ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2008 - XI ZR 173/07, S. 2 f.).

  • BGH, 03.03.1982 - VIII ZR 10/81

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage auf Feststellung des Inhalts

    Auszug aus BGH, 14.07.2009 - XI ZR 569/07
    Mit diesem Inhalt ist der Hauptantrag der Klägerin aber ungeachtet der vom Berufungsgericht erörterten Fragen unzulässig, weil mit ihm nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einer einzelnen Vorfrage begehrt wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1982 - VIII ZR 10/81, WM 1982, 543, 544), die nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98, WM 2000, 539, 541).
  • BGH, 14.10.2008 - XI ZR 173/07

    Zulässigkeit eines Feststellungsantrags

    Auszug aus BGH, 14.07.2009 - XI ZR 569/07
    Eine abweichende Auslegung des Klageantrags durch den erkennenden Senat (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98, aaO, m.w.Nachw.), wie sie etwa dem Senatsurteil vom 27. Mai 2008 (XI ZR 132/07, aaO, Tz. 48) zugrunde lag, ist hier mit Rücksicht auf das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht veranlasst, die ihrerseits mit der Beschwerdebegründung ausdrücklich geltend gemacht hat, mit der Klage werde die Feststellung begehrt, dass der Widerruf des Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz unwirksam ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2008 - XI ZR 173/07, S. 2 f.).
  • OLG Brandenburg, 20.01.2016 - 4 U 79/15

    Darlehensvertrag: Verwirkung eines Widerrufsrechts bei Unwirksamkeit der

    Die Klägerin begehrt nicht die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs - mit diesem Inhalt wäre der Feststellungsantrag unzulässig, weil mit ihm nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einer einzelnen Vorfrage begehrt würde, die nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden kann (siehe nur BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - XI ZR 569/07 - und vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 110/09) -, sondern die Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt habe.
  • OLG Dresden, 11.06.2015 - 8 U 1760/14

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem Verbraucherkreditvertrag

    Die durch die Beklagte zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.07.2009 - XI ZR 569/07 - ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da es dort um die Feststellung der Unwirksamkeit des Widerrufs ging.
  • OLG Brandenburg, 11.01.2017 - 4 U 110/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Verwirkung eines Widerrufsrechts; Rechtsfolgen nach

    Die Kläger begehren nicht die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs - mit diesem Inhalt wäre der Feststellungsantrag unzulässig, weil mit ihm nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einer einzelnen Vorfrage begehrt würde, die nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden kann (siehe nur BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - XI ZR 569/07 - und vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 110/09) -, sondern die Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt habe.
  • BGH, 15.12.2009 - XI ZR 110/09

    Fehlen der Vorgreiflichkeit für eine Zwischenfeststellungswiderklage bei

    c) Dies muss nicht entschieden werden, weil die Annahme des Berufungsgerichts, die Klage sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, aus anderen Gründen unhaltbar ist (so schon zu derselben Argumentation des Berufungsgerichts Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2009 - XI ZR 569/07, Tz. 1 und vom 29. September 2009 - XI ZR 37/08, jeweils zitiert nach Juris).
  • OLG Düsseldorf, 29.01.2016 - 22 U 126/15

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Auch wenn die Wirksamkeit einer einzelnen Rechtshandlung regelmäßig nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein kann, sondern sich als bloße Vorfrage darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2009, XI ZR 37/08, www.juris.de; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.2007, I-17 U 195/06, NZB zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 14.07.2009, XI ZR 569/07, www.juris.de; vgl. zuvor bereits BGH, Urteil vom 15.10.1956, III ZR 226/55, BGHZ 22, 43; BAG, Urteil vom 14.12.2005, 4 AZR 522/04, AP Nr. 94 zu § 256 ZPO 1977; vgl. auch Zöller-Greger, a.a.O., Rn 3/5 mwN) und sich der erste Teil des hier von den Klägern formulierten Feststellungsantrages nach seinem Wortlaut allein auf die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs bezieht, begehren die Kläger durch den zweiten Teil des Feststellungsantrages zugleich die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis "rückabzuwickeln ist", d.h. die Feststellung, dass sich das Vertragsverhältnis durch den als wirksam festgestellten Widerruf in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 02.05.1991, I ZR 184/89, NJW-RR 1991, 1266, dort Rn 20; Zöller-Greger, a.a.O., § 256, Rn 3 mwN) und begehren jedenfalls damit die Klärung eines "Rechtsverhältnisses" im o.a. Sinne von § 256 ZPO.
  • OLG Brandenburg, 11.01.2017 - 4 U 144/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Rechtsfolgen nach Widerruf in einem Altfall

    Die Kläger haben nicht die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs begehrt - mit diesem Inhalt wäre der Feststellungsantrag unzulässig, weil mit ihm nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einer einzelnen Vorfrage begehrt würde, die nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden kann (siehe nur BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - XI ZR 569/07 - und vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 110/09) -, sondern die Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt habe.
  • OLG Brandenburg, 08.02.2017 - 4 U 190/15

    Immobilienfinanzierung, fehlerhafte Widerrufsbelehrung, späte Ausübung des

    Die Kläger begehren nicht die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs - mit diesem Inhalt wäre der Feststellungsantrag unzulässig, weil mit ihm nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einer einzelnen Vorfrage begehrt würde, die nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden kann (siehe nur BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - XI ZR 569/07 - und vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 110/09) -, sondern die Feststellung, dass der Darlehensvertrag infolge des Widerrufs nicht mehr bestehe (weil er sich in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt habe).
  • OLG Brandenburg, 29.12.2016 - 4 U 89/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit eines Widerrufs; Voraussetzungen der

    Der Kläger begehrt nicht die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs - mit diesem Inhalt wäre der Feststellungsantrag unzulässig, weil mit ihm nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einer einzelnen Vorfrage begehrt würde, die nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden kann (siehe nur BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - XI ZR 569/07 - und vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 110/09) -, sondern die Feststellung, dass der Darlehensvertrag infolge des Widerrufs nicht mehr bestehe (weil er sich in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt habe).
  • BGH, 29.09.2009 - XI ZR 37/08

    Zulässigkeit der Feststellung der Unwirksamkeit des Widerrufs eines

    Eine abweichende Auslegung des Klageantrags durch den erkennenden Senat (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98, aaO, m.w.N.), wie sie etwa dem Senatsurteil vom 27. Mai 2008 (XI ZR 132/07, aaO, Tz. 48) zugrunde lag, ist hier mit Rücksicht auf das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht veranlasst, die ihrerseits mit der Beschwerdebegründung ausdrücklich geltend gemacht hat, mit der Klage werde die Feststellung begehrt, dass der Widerruf des Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz unwirksam ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2008 - XI ZR 173/07, Umdruck S. 2 f. und vom 14. Juli 2009 - XI ZR 569/07, Umdruck S. 2).
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