Rechtsprechung
BGH, 28.07.2010 - XII ZR 140/09 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer
Zurückweisung einer Anhörungsrüge
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2
Zurückweisung einer Anhörungsrüge - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Unbegründete Gehörsrüge
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 23.10.2009 - V ZR 105/09
Neue und eigenständige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als …
Auszug aus BGH, 28.07.2010 - XII ZR 140/09
Insbesondere kann daraus nicht geschlossen werden, der Bundesgerichtshof habe sich mit dem Vorbringen nicht inhaltlich auseinandergesetzt (BGH Beschluss vom 23. Oktober 2009 - V ZR 105/09 - NJW-RR 2010, 274 Tz. 7).
- KG, 10.09.2009 - 12 U 199/08
Urkundenprozess um Gewerberaummiete: Verfahrensaussetzung in Ansehung einer …
Der Rechtsstreit wird gemäß § 148 ZPO analog bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten und ggf. über die zugelassene Revision im Verfahren - XII ZR 140/09 - (12 U 202/08) ausgesetzt.Gegen das vorbezeichnete Urteil hat der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt, die dort unter dem Az. XII ZR 140/09 geführt wird.
Auf den Hilfsantrag des Beklagten war der Rechtsstreit jedoch im Hinblick auf die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren 12 U 202/08 (BGH XII ZR 140/09) analog § 148 ZPO auszusetzen.
Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt, da zwar sowohl im hiesigen Verfahren als auch im Verfahren XII ZR 140/09 (12 U 202/08) die Fragen zur Statthaftigkeit des Urkundenprozesses, die Verletzung des vertraglich eingeräumten Vormietrechts und die formelle Fehlerhaftigkeit der Nebenkostenabrechnungen relevant sind, in beiden Verfahren stellen sie jedoch allein Vorfragen dar.
Aus diesem Grund und vor dem Hintergrund, dass die Klägerin durch ihr Verhalten dem Beklagten die Möglichkeit eröffnet hat, aufgrund der dadurch notwendigen mündlichen Verhandlung und der Entscheidung durch Urteil die Nichtzulassungsbeschwerde mit der Gefahr der widersprechenden Entscheidungen zu erheben, ist ihr ein Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren des BGH XII ZR 140/09 zumutbar.