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   BVerwG, 25.10.1979 - II C 37.74   

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https://dejure.org/1979,484
BVerwG, 25.10.1979 - II C 37.74 (https://dejure.org/1979,484)
BVerwG, Entscheidung vom 25.10.1979 - II C 37.74 (https://dejure.org/1979,484)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Oktober 1979 - II C 37.74 (https://dejure.org/1979,484)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Allgemeines Postrecht - Rückzahlung von Studienförderungsmitteln - Vorzeitiges Ausscheiden - Fernmeldeaspirant - Deutsche Bundespost - Beamter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZBR 1981, 126
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 27.06.1968 - II C 70.67

    Bestimmung der Charakterisierung eines Vertrages - Nichtigkeit eines Vertrages

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1979 - II C 37.74
    Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Verträge der vorliegenden Art zu dem Zweck, durch Finanzierung der Vorbildung den Beamtennachwuchs des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes der Klägerin zu sichern, öffentlich-rechtliche Verträge eigener Art mit beiderseitigen Verpflichtungen sind und daß die darin getroffenen Rückzahlungsvereinbarungen - jedenfalls, soweit wie hier auch privatwirtschaftlich verwertbare technische Ausbildungen in Betracht kommen - sinnvoll und grundsätzlich rechtlich vertretbar sind (vgl. Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG 6 C 96.60 - [Buchholz 232 § 79 a BBG Nr. 1]; BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] und 77; Urteile vom 8. Mai 1969 - BVerwG 2 C 86.67 - [Buchholz 232 § 30 BBG Nr. 4], vom 10. Juni 1969 - BVerwG 2 C 121.67 -, vom 5. Mai 1970 - BVerwG 2 C 15.68 -, vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 18.68/2 C 19.68/2 C 8.69 - [Buchholz 232 § 133 BBG Nr. 4] und vom 25. November 1971 - BVerwG 2 C 25.70 - [Buchholz 232 § 83 BBG Nr. 4]; Beschluß vom 10. August 1971 - BVerwG 2 B 11.71 - BVerwGE 40, 237 [239]).

    Selbst wenn unterstellt wird, daß Art. 12 Abs. 1 GG nicht durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) verdrängt wird und daß dem Grundrecht auf freie Wahl des Berufes und des Arbeitsplatzes Vorrang vor dem Recht auf Vertragsfreiheit zukommen kann, ist eine Rückzahlungsklausel trotz der darin liegenden (freiwilligen) Beschränkung des späteren Beamten in der freien Wahl des Arbeitsplatzes allenfalls dann mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn diese Beschränkung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben dem späteren Beamten nicht zuzumuten ist und vom Standpunkt eines verständigen Betrachters aus einem begründeten und zu billigenden Interesse des Arbeitgebers nicht entspricht (vgl. hierzu u.a. BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [69 f.] sowie Urteile vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 18.68/2 C 19.68/2 C 8.69 - [a.a.O.]).

    Der Beklagte hat - wie sich aus einem Vergleich des Zeitraums der tatsächlichen "Betriebstreue" mit dem der Vor- und Ausbildung ergibt - seine Entlassung noch innerhalb einer "zulässigen" Zeitspanne betrieben (vgl. u.a. Urteile vom 15. Januar 1964 - BVerwG 6 C 96.60 - [a.a.O.] und BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [70 f.]).

    Die Zeit der Vor- und Ausbildung - und damit auch der Vorbereitungsdienst des Beklagten im Beamtenverhältnis auf Widerruf - ist außer Betracht zu lassen (vgl. u.a. BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] C [71]; Urteile vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 18.68/2 C 19.68/2 C 8.69 - [a.a.O.] und Beschluß vom 26. März 1979 - BVerwG 6 B 11.79 -).

    Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus, meint jedoch, entgegen den Ausführungen im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 1968 - BVerwG 2 C 70.67 - (BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [72]) dürfe die anschließende Zeit des Vorbereitungsdienstes nicht wie das Studium als Förderungszeit angesehen werden, aus der sich eine Verpflichtung zur Betriebstreue ergeben könne.

    Nur in diesem Sinne ist auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verstehen, nach der die dem Geforderten angesonnene Bindungsdauer ohne Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG mindestens die Dauer der vorangegangenen Studien- und Ausbildungszeit erreichen darf (u.a. BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [72]; Urteil vom 8. Mai 1969 - BVerwG 2 C 86.67 - [a.a.O.]).

    Die Klägerin hat demgemäß auch dem Entlassungsantrag des Beklagten alsbald entsprochen (vgl. hierzu BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [76]).

  • BVerwG, 02.07.1970 - II C 8.69

    Formularmäßige Verträge für Fernmeldeaspiranten mit Rückzahlungsverpflichtung -

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1979 - II C 37.74
    Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Verträge der vorliegenden Art zu dem Zweck, durch Finanzierung der Vorbildung den Beamtennachwuchs des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes der Klägerin zu sichern, öffentlich-rechtliche Verträge eigener Art mit beiderseitigen Verpflichtungen sind und daß die darin getroffenen Rückzahlungsvereinbarungen - jedenfalls, soweit wie hier auch privatwirtschaftlich verwertbare technische Ausbildungen in Betracht kommen - sinnvoll und grundsätzlich rechtlich vertretbar sind (vgl. Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG 6 C 96.60 - [Buchholz 232 § 79 a BBG Nr. 1]; BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] und 77; Urteile vom 8. Mai 1969 - BVerwG 2 C 86.67 - [Buchholz 232 § 30 BBG Nr. 4], vom 10. Juni 1969 - BVerwG 2 C 121.67 -, vom 5. Mai 1970 - BVerwG 2 C 15.68 -, vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 18.68/2 C 19.68/2 C 8.69 - [Buchholz 232 § 133 BBG Nr. 4] und vom 25. November 1971 - BVerwG 2 C 25.70 - [Buchholz 232 § 83 BBG Nr. 4]; Beschluß vom 10. August 1971 - BVerwG 2 B 11.71 - BVerwGE 40, 237 [239]).

    Selbst wenn unterstellt wird, daß Art. 12 Abs. 1 GG nicht durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) verdrängt wird und daß dem Grundrecht auf freie Wahl des Berufes und des Arbeitsplatzes Vorrang vor dem Recht auf Vertragsfreiheit zukommen kann, ist eine Rückzahlungsklausel trotz der darin liegenden (freiwilligen) Beschränkung des späteren Beamten in der freien Wahl des Arbeitsplatzes allenfalls dann mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn diese Beschränkung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben dem späteren Beamten nicht zuzumuten ist und vom Standpunkt eines verständigen Betrachters aus einem begründeten und zu billigenden Interesse des Arbeitgebers nicht entspricht (vgl. hierzu u.a. BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [69 f.] sowie Urteile vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 18.68/2 C 19.68/2 C 8.69 - [a.a.O.]).

    Da die im Vertrag vorgesehene "Betriebstreue" - wie dargelegt - nur eine von zwei rechtlichen Möglichkeiten ist, die Schuld gegenüber der Klägerin zu tilgen, bedürfte es überhaupt keiner Erörterung der vom Berufungsgericht verneinten Frage, ob der Gegenwert, den der Beklagte durch Dienstleistung als Beamter auf Probe und als Beamter auf Lebenszeit bereits erbracht hat, in einem die Rückzahlungspflicht gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ausschließenden Verhältnis zu den ihm gewährten Studienförderungsleistungen steht, wenn ihm die Rückgewähr der empfangenen Leistungen zumutbar war (ständige Rechtsprechung; BVerwGE 30, 77; Urteile vom 10. Juni 1969 - BVerwG 2 C 121.67 -, vom 5. Mai 1970 - BVerwG 2 C 15.68 -, vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 8.69 - und vom 25. November 1971 - BVerwG 2 C 25.70 - [a.a.O.]; sowie Beschluß vom 10. August 1971 - BVerwG 2 B 11.71 -).

    Die Zeit der Vor- und Ausbildung - und damit auch der Vorbereitungsdienst des Beklagten im Beamtenverhältnis auf Widerruf - ist außer Betracht zu lassen (vgl. u.a. BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] C [71]; Urteile vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 18.68/2 C 19.68/2 C 8.69 - [a.a.O.] und Beschluß vom 26. März 1979 - BVerwG 6 B 11.79 -).

    Dem hat sich der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl. insbesondere Urteil vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 8.69 -) und hat diese Auffassung in den Urteilen vom 10. August 1978 - BVerwG 2 C 22.77/2 C 23.77 - erneut bestätigt.

  • BVerwG, 15.01.1964 - VI C 96.60

    Grundsatz der Unverzichtbarkeit beamtenrechtlicher Dienstbezüge - Rechtsanspruch

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1979 - II C 37.74
    Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Verträge der vorliegenden Art zu dem Zweck, durch Finanzierung der Vorbildung den Beamtennachwuchs des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes der Klägerin zu sichern, öffentlich-rechtliche Verträge eigener Art mit beiderseitigen Verpflichtungen sind und daß die darin getroffenen Rückzahlungsvereinbarungen - jedenfalls, soweit wie hier auch privatwirtschaftlich verwertbare technische Ausbildungen in Betracht kommen - sinnvoll und grundsätzlich rechtlich vertretbar sind (vgl. Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG 6 C 96.60 - [Buchholz 232 § 79 a BBG Nr. 1]; BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] und 77; Urteile vom 8. Mai 1969 - BVerwG 2 C 86.67 - [Buchholz 232 § 30 BBG Nr. 4], vom 10. Juni 1969 - BVerwG 2 C 121.67 -, vom 5. Mai 1970 - BVerwG 2 C 15.68 -, vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 18.68/2 C 19.68/2 C 8.69 - [Buchholz 232 § 133 BBG Nr. 4] und vom 25. November 1971 - BVerwG 2 C 25.70 - [Buchholz 232 § 83 BBG Nr. 4]; Beschluß vom 10. August 1971 - BVerwG 2 B 11.71 - BVerwGE 40, 237 [239]).

    Der Beklagte hat - wie sich aus einem Vergleich des Zeitraums der tatsächlichen "Betriebstreue" mit dem der Vor- und Ausbildung ergibt - seine Entlassung noch innerhalb einer "zulässigen" Zeitspanne betrieben (vgl. u.a. Urteile vom 15. Januar 1964 - BVerwG 6 C 96.60 - [a.a.O.] und BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [70 f.]).

    Das - im übrigen in der Revisionsinstanz ohnehin nicht mehr zu berücksichtigende - Vorbringen des Beklagten, er sei während des Vorbereitungsdienstes mehr Hilfe als Belastung gewesen, ist mithin unbeachtlich (vgl. auch Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG 6 C 96.60 - [a.a.O.] sowie Beschluß vom 26. März 1979 - BVerwG 6 B 11.79 -).

    Bereits in seinem Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG 6 C 96.60 - (a.a.O.) hatte der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts der Deutschen Bundespost Zinsen von 2 v.H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuerkannt und dargelegt, der Rechtsgrund für die höheren Zinsen liege in dem Schaden, den die Klägerin durch die Unterlassung der Rückzahlung nach Verzugseintritt erlitten und für den der dortige Beklagte mit Rücksicht auf die quasi-vertragliche Grundlage des Rückzahlungsvorbehalts einzutreten habe.

  • BVerwG, 02.07.1970 - II C 18.68

    Rückzahlung einer Beihilfe - Gewährung einer Studienbeihilfe

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1979 - II C 37.74
    Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Verträge der vorliegenden Art zu dem Zweck, durch Finanzierung der Vorbildung den Beamtennachwuchs des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes der Klägerin zu sichern, öffentlich-rechtliche Verträge eigener Art mit beiderseitigen Verpflichtungen sind und daß die darin getroffenen Rückzahlungsvereinbarungen - jedenfalls, soweit wie hier auch privatwirtschaftlich verwertbare technische Ausbildungen in Betracht kommen - sinnvoll und grundsätzlich rechtlich vertretbar sind (vgl. Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG 6 C 96.60 - [Buchholz 232 § 79 a BBG Nr. 1]; BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] und 77; Urteile vom 8. Mai 1969 - BVerwG 2 C 86.67 - [Buchholz 232 § 30 BBG Nr. 4], vom 10. Juni 1969 - BVerwG 2 C 121.67 -, vom 5. Mai 1970 - BVerwG 2 C 15.68 -, vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 18.68/2 C 19.68/2 C 8.69 - [Buchholz 232 § 133 BBG Nr. 4] und vom 25. November 1971 - BVerwG 2 C 25.70 - [Buchholz 232 § 83 BBG Nr. 4]; Beschluß vom 10. August 1971 - BVerwG 2 B 11.71 - BVerwGE 40, 237 [239]).

    Selbst wenn unterstellt wird, daß Art. 12 Abs. 1 GG nicht durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) verdrängt wird und daß dem Grundrecht auf freie Wahl des Berufes und des Arbeitsplatzes Vorrang vor dem Recht auf Vertragsfreiheit zukommen kann, ist eine Rückzahlungsklausel trotz der darin liegenden (freiwilligen) Beschränkung des späteren Beamten in der freien Wahl des Arbeitsplatzes allenfalls dann mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn diese Beschränkung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben dem späteren Beamten nicht zuzumuten ist und vom Standpunkt eines verständigen Betrachters aus einem begründeten und zu billigenden Interesse des Arbeitgebers nicht entspricht (vgl. hierzu u.a. BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [69 f.] sowie Urteile vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 18.68/2 C 19.68/2 C 8.69 - [a.a.O.]).

    Die Zeit der Vor- und Ausbildung - und damit auch der Vorbereitungsdienst des Beklagten im Beamtenverhältnis auf Widerruf - ist außer Betracht zu lassen (vgl. u.a. BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] C [71]; Urteile vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 18.68/2 C 19.68/2 C 8.69 - [a.a.O.] und Beschluß vom 26. März 1979 - BVerwG 6 B 11.79 -).

  • BVerwG, 02.07.1970 - II C 19.68

    Rückforderung von Studienförderungsmitteln - Gewährung von Studienbeihilfen

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1979 - II C 37.74
    Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Verträge der vorliegenden Art zu dem Zweck, durch Finanzierung der Vorbildung den Beamtennachwuchs des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes der Klägerin zu sichern, öffentlich-rechtliche Verträge eigener Art mit beiderseitigen Verpflichtungen sind und daß die darin getroffenen Rückzahlungsvereinbarungen - jedenfalls, soweit wie hier auch privatwirtschaftlich verwertbare technische Ausbildungen in Betracht kommen - sinnvoll und grundsätzlich rechtlich vertretbar sind (vgl. Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG 6 C 96.60 - [Buchholz 232 § 79 a BBG Nr. 1]; BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] und 77; Urteile vom 8. Mai 1969 - BVerwG 2 C 86.67 - [Buchholz 232 § 30 BBG Nr. 4], vom 10. Juni 1969 - BVerwG 2 C 121.67 -, vom 5. Mai 1970 - BVerwG 2 C 15.68 -, vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 18.68/2 C 19.68/2 C 8.69 - [Buchholz 232 § 133 BBG Nr. 4] und vom 25. November 1971 - BVerwG 2 C 25.70 - [Buchholz 232 § 83 BBG Nr. 4]; Beschluß vom 10. August 1971 - BVerwG 2 B 11.71 - BVerwGE 40, 237 [239]).

    Selbst wenn unterstellt wird, daß Art. 12 Abs. 1 GG nicht durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) verdrängt wird und daß dem Grundrecht auf freie Wahl des Berufes und des Arbeitsplatzes Vorrang vor dem Recht auf Vertragsfreiheit zukommen kann, ist eine Rückzahlungsklausel trotz der darin liegenden (freiwilligen) Beschränkung des späteren Beamten in der freien Wahl des Arbeitsplatzes allenfalls dann mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn diese Beschränkung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben dem späteren Beamten nicht zuzumuten ist und vom Standpunkt eines verständigen Betrachters aus einem begründeten und zu billigenden Interesse des Arbeitgebers nicht entspricht (vgl. hierzu u.a. BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [69 f.] sowie Urteile vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 18.68/2 C 19.68/2 C 8.69 - [a.a.O.]).

    Die Zeit der Vor- und Ausbildung - und damit auch der Vorbereitungsdienst des Beklagten im Beamtenverhältnis auf Widerruf - ist außer Betracht zu lassen (vgl. u.a. BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] C [71]; Urteile vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 18.68/2 C 19.68/2 C 8.69 - [a.a.O.] und Beschluß vom 26. März 1979 - BVerwG 6 B 11.79 -).

  • BVerwG, 23.03.1977 - VI C 8.74

    Rückforderung allgemeiner Ausbildungskosten - Beamter - Vorzeitiges Ausscheiden -

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1979 - II C 37.74
    Er ist nur beschränkt als Arbeitskraft einzusetzen, weil der Vorbereitungsdienst seiner Ausbildung und der Erlangung seiner Befähigung für die Beamtenlaufbahn dient (BVerwGE 52, 183 [188]).

    Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 23. März 1977 - BVerwG 6 C 8.74 - (BVerwGE 52, 183 [189]) ausgeführt, daß die im geltenden Beamten- und Laufbahnrecht als Regel vorgesehene Gewährleistung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst durch den Dienstherrn nicht zu den besonderen Leistungen oder zusätzlichen Zuwendungen gehört, die das Bundesverwaltungsgericht in der angeführten Rechtsprechung zu den "Fernmeldeaspirantenverträgen" der Deutschen Bundespost im Auge habe, nach der Rückzahlungsklauseln grundsätzlich wirksam und mit höherrangigem Recht (Art. 2 Abs. 1, Art. 12, Art. 33 Abs. 5 GG) vereinbar seien.

  • BVerfG, 22.01.1975 - 2 BvL 51/71

    Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 4 S. 1 SG

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1979 - II C 37.74
    Im Beschluß vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 und 10, 14/73 - (BVerfGE 39, 128 [142]), nach dem § 46 Abs. 4 Satz 1 SG mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hat das Bundesverfassungsgericht unter anderem ausgeführt, die Anforderung, daß eine Dienstzeit von dreifacher Dauer der Ausbildungszeit abgeleistet werden müsse, sei jedenfalls nicht unverhältnismäßig; eine kürzere Dienstzeitanforderung würde angesichts der hohen Kosten, die durch die Ausbildung entstünden, die Belange des Dienstherrn nicht mehr ausreichend wahren, wenn mit dieser Regelung - auch - die jederzeitige Verteidigungsbereitschaft durch die Einschränkung der Abwerbung qualifizierter Führungskräfte, insbesondere im Bereich des fliegenden Personals, sichergestellt werden sollte, so läßt sie doch Rückschlüsse auf Fälle der vorliegenden Art zu.

    Die Erstattungspflicht wirkt sich lediglich faktisch als eine wirtschaftliche Einengung der Möglichkeit aus, jederzeit die Entlassung aus dem Berufssoldatenverhältnis zu beantragen (vgl. auch hierzu BVerfGE 39, 128 [142]).

  • BVerwG, 25.11.1971 - II C 25.70

    Rückzahlung gewährter Studienförderungsmittel - Berufung in ein Beamtenverhältnis

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1979 - II C 37.74
    Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Verträge der vorliegenden Art zu dem Zweck, durch Finanzierung der Vorbildung den Beamtennachwuchs des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes der Klägerin zu sichern, öffentlich-rechtliche Verträge eigener Art mit beiderseitigen Verpflichtungen sind und daß die darin getroffenen Rückzahlungsvereinbarungen - jedenfalls, soweit wie hier auch privatwirtschaftlich verwertbare technische Ausbildungen in Betracht kommen - sinnvoll und grundsätzlich rechtlich vertretbar sind (vgl. Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG 6 C 96.60 - [Buchholz 232 § 79 a BBG Nr. 1]; BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] und 77; Urteile vom 8. Mai 1969 - BVerwG 2 C 86.67 - [Buchholz 232 § 30 BBG Nr. 4], vom 10. Juni 1969 - BVerwG 2 C 121.67 -, vom 5. Mai 1970 - BVerwG 2 C 15.68 -, vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 18.68/2 C 19.68/2 C 8.69 - [Buchholz 232 § 133 BBG Nr. 4] und vom 25. November 1971 - BVerwG 2 C 25.70 - [Buchholz 232 § 83 BBG Nr. 4]; Beschluß vom 10. August 1971 - BVerwG 2 B 11.71 - BVerwGE 40, 237 [239]).

    Da die im Vertrag vorgesehene "Betriebstreue" - wie dargelegt - nur eine von zwei rechtlichen Möglichkeiten ist, die Schuld gegenüber der Klägerin zu tilgen, bedürfte es überhaupt keiner Erörterung der vom Berufungsgericht verneinten Frage, ob der Gegenwert, den der Beklagte durch Dienstleistung als Beamter auf Probe und als Beamter auf Lebenszeit bereits erbracht hat, in einem die Rückzahlungspflicht gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ausschließenden Verhältnis zu den ihm gewährten Studienförderungsleistungen steht, wenn ihm die Rückgewähr der empfangenen Leistungen zumutbar war (ständige Rechtsprechung; BVerwGE 30, 77; Urteile vom 10. Juni 1969 - BVerwG 2 C 121.67 -, vom 5. Mai 1970 - BVerwG 2 C 15.68 -, vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 8.69 - und vom 25. November 1971 - BVerwG 2 C 25.70 - [a.a.O.]; sowie Beschluß vom 10. August 1971 - BVerwG 2 B 11.71 -).

  • BVerwG, 26.03.1979 - 6 B 11.79

    Nichtzulassungsbeschwerde gestützt auf die grundsätzliche Bedeutung der

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1979 - II C 37.74
    Die Zeit der Vor- und Ausbildung - und damit auch der Vorbereitungsdienst des Beklagten im Beamtenverhältnis auf Widerruf - ist außer Betracht zu lassen (vgl. u.a. BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] C [71]; Urteile vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 18.68/2 C 19.68/2 C 8.69 - [a.a.O.] und Beschluß vom 26. März 1979 - BVerwG 6 B 11.79 -).

    Das - im übrigen in der Revisionsinstanz ohnehin nicht mehr zu berücksichtigende - Vorbringen des Beklagten, er sei während des Vorbereitungsdienstes mehr Hilfe als Belastung gewesen, ist mithin unbeachtlich (vgl. auch Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG 6 C 96.60 - [a.a.O.] sowie Beschluß vom 26. März 1979 - BVerwG 6 B 11.79 -).

  • BVerwG, 08.05.1969 - II C 86.67

    Zusicherung einer Erstattung der Studiengelder und der Zahlung eines

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1979 - II C 37.74
    Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Verträge der vorliegenden Art zu dem Zweck, durch Finanzierung der Vorbildung den Beamtennachwuchs des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes der Klägerin zu sichern, öffentlich-rechtliche Verträge eigener Art mit beiderseitigen Verpflichtungen sind und daß die darin getroffenen Rückzahlungsvereinbarungen - jedenfalls, soweit wie hier auch privatwirtschaftlich verwertbare technische Ausbildungen in Betracht kommen - sinnvoll und grundsätzlich rechtlich vertretbar sind (vgl. Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG 6 C 96.60 - [Buchholz 232 § 79 a BBG Nr. 1]; BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] und 77; Urteile vom 8. Mai 1969 - BVerwG 2 C 86.67 - [Buchholz 232 § 30 BBG Nr. 4], vom 10. Juni 1969 - BVerwG 2 C 121.67 -, vom 5. Mai 1970 - BVerwG 2 C 15.68 -, vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 18.68/2 C 19.68/2 C 8.69 - [Buchholz 232 § 133 BBG Nr. 4] und vom 25. November 1971 - BVerwG 2 C 25.70 - [Buchholz 232 § 83 BBG Nr. 4]; Beschluß vom 10. August 1971 - BVerwG 2 B 11.71 - BVerwGE 40, 237 [239]).

    Nur in diesem Sinne ist auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verstehen, nach der die dem Geforderten angesonnene Bindungsdauer ohne Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG mindestens die Dauer der vorangegangenen Studien- und Ausbildungszeit erreichen darf (u.a. BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [72]; Urteil vom 8. Mai 1969 - BVerwG 2 C 86.67 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 10.06.1969 - II C 121.67

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtungserklärung eines Beamten im

  • BVerwG, 05.05.1970 - II C 15.68

    Zulässigkeit einer Koppelung der Beendigung eines Beamtenverhältnisses mit

  • BVerwG, 10.08.1971 - II B 11.71

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Anforderungen an die Divergenzrüge -

  • BAG, 29.06.1962 - 1 AZR 343/61

    Grundrecht - Abwehrrecht - Arbeitsplatzwahl

  • BAG, 18.08.1976 - 5 AZR 399/75

    Ausbildungskosten: Rückforderung durch den Arbeitgeber

  • BVerwG, 12.07.1972 - VI C 38.70

    Anspruch auf nochmalige Ermessensausübung

  • BVerwG, 27.06.1968 - II C 64.67

    Rückforderung einer vor Inkrafttreten des § 79a Bundesbeamtengesetz (BBG) einem

  • BAG, 24.01.1963 - 5 AZR 100/62

    Verfassungsmäßigkeit von Rückzahlungsklauseln bezüglich Ausbildungskosten

  • BVerwG, 10.08.1978 - 2 C 22.77

    Erhöhter Zinssatz bei der Rückforderung von Studienförderungsmitteln von

  • BVerwG, 10.08.1978 - 2 C 23.77

    Prozeßführung - Revisionsurteil - Berufungsgericht

  • VG Stade, 18.09.2018 - 4 A 2477/17

    Beamtennachwuchs; Betriebstreue; Bindungsdauer; Einstellungsangebot für den

    Bei dem Stipendiumsvertrag handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag eigener Art mit beiderseitigen Verpflichtungen, der hier dazu dient, durch Finanzierung der Vorbildung den Beamtennachwuchs des feuerwehrtechnischen Dienstes zu sichern (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.03.1986 - 2 C 41/85 -, juris Rn. 20; Urt. v. 25.10.1979 - II C 37/74 -, juris Rn. 24).

    Gem. §§ 10 ff. BBiG setzt dies die Begründung eines Ausbildungsverhältnisses voraus, das sich vom vorliegenden Stipendiumsvertrag aber wesentlich unterscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.03.1986 - 2 C 41/85 -, juris Rn. 27; Urt. v. 25.10.1979 - II C 37/74 -, juris Rn. 30).

    Denn selbst wenn letzteres der Fall wäre, wären die Weiterverpflichtung und die Rückzahlungsklausel nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn die freiwillige Beschränkung in der freien Wahl seines Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben dem späteren Beamten nicht zuzumuten ist und vom Standpunkt eines verständigen Betrachters aus einem begründeten und zu billigenden Interesse des Arbeitgebers nicht entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.1979 - II C 37/74 -, juris Rn. 25; ebenso eine Rückforderung von Studienförderungsmittel für zulässig haltend: Scholz , in: Maunz/Dürig, GG-Kommentar, 82. EL Januar 2018, Art. 12 Rn. 448).

    Diese Wahlmöglichkeit stellt den Beklagten besser als er gestanden hätte, wenn ihm die Klägerin von vornherein für die Durchführung der Ausbildung ein uneingeschränkt rückzahlbares Darlehen gewährt hätte, gegen dessen Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Bindung an den Dienstherrn keine Bedenken erhoben werden könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.1979 - II C 37/74 -, juris Rn. 24).

    Denn die Bindungsdauer darf mindestens die Dauer der vorangegangenen Studien- und Ausbildungszeit betragen, wobei sogar das Zweifache der Studiendauer nicht als unzumutbar angesehen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.1979 - II C 37/74 -, juris Rn. 29 und 31; Nds. OVG, B. v. 31.07.2009 - 5 LA 118/08 -, juris Rn. 15 f. zur Rückforderung von Anwärterbezügen).

  • BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 11.92

    Beamtenrecht - Ausbildungskosten

    Dies gilt erst recht in den von der Rechtsprechung gleichfalls gebilligten Fällen der Gewährung von Studienförderungsmitteln an künftige Beamtenbewerber mit der Einschränkung durch Abschluß einer Rückzahlungsvereinbarung; diese Mittel wurden jeweils vor Begründung eines Beamtenverhältnisses als Hilfe zur Erlangung der bereits für die Einstellung erforderlichen Vorbildung gewährt (vgl. dazu insbesondere BVerwGE 30, 65; 74, 78; Urteile vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 37.74 - und vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 31.79 - <NJW 1982, 1412>).
  • BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 28.91

    Anwärterbezüge - Mindeststudientzeit - Fachschule

    In dieser Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht - unter im einzelnen unterschiedlichen Voraussetzungen und ohne Ausschluß einer längeren Bindungsdauer im Einzelfall - davon ausgegangen, daß jedenfalls eine aufgrund freien Entschlusses eingegangene Bindungsdauer von fünf Jahren verantwortlicher Tätigkeit, d.h. nach Ernennung zum Beamten auf Probe, grundsätzlich zumutbar ist (vgl. eingehend Urteil des Senats vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 37.74 - m.w.N.; BVerwGE 74, 78 ).
  • BVerwG, 06.03.1986 - 2 C 41.85

    Gültigkeit einer Vertragsstrafenvereinbarung in Studienfinanzierungsvertrag

    Wie der erkennende Senat im Urteil vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 37.74 - im einzelnen unter Zusammenfassung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts dargelegt hat, gilt das sich aus dem - als Ausfluß des Rechts auf Persönlichkeitsentfaltung - in Art. 2 Abs. 1 GG gesicherten Recht auf Vertragsfreiheit ergebende Gebot der Vertragstreue grundsätzlich auch im öffentlichen Recht.

    Die Nichtanwendbarkeit des § 5 BBiG hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 37.74 - (a.a.O.) für Fälle der vorliegenden Art festgestellt.

  • BVerwG, 20.09.2001 - 5 C 5.00

    Erstattungsanspruch, Verzugs(Schadens-)zinsen; Verzugszinsen; Verzugsschaden

    Rückforderung von der Bundeswehr aufgrund Vereinbarung gewährter Studienbeihilfen; vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 37.74 - : Vereinbarung über Rückzahlung von Studienförderungsmitteln wegen vorzeitigen Ausscheidens aufgrund eines "Vertrages für Fernmeldeaspiranten"; vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 25.80 - betr.
  • BVerwG, 06.03.1986 - 2 C 36.84

    Vertrag über eine Gewährung von Ausbildungsdarlehen

    Wie der erkennende Senat im Urteil vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 37.74 - im einzelnen unter Zusammenfassung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts dargelegt hat, gilt das sich aus dem - als Ausfluß des Rechts auf Persönlichkeitsentfaltung - in Art. 2 Abs. 1 GG gesicherten Recht auf Vertragsfreiheit ergebende Gebot der Vertragstreue grundsätzlich auch im öffentlichen Recht.

    Die Nichtanwendbarkeit des § 5 BBiG hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 37.74 - (a.a.O.) für Fälle der vorliegenden Art festgestellt.

    Zum Nachweis eines solchen Schadens genügt nach der Rechtsprechung das erkennenden Senats, daß der Kläger allgemein mit Bankkrediten arbeitet und dafür Zinsen in der verlangten Höhe aufbringen muß; daß der Kläger genötigt war, gerade wegen des Verzuges des Beklagten einen Kredit mit dem verlangten Zinsfuß aufzunehmen, ist nicht erforderlich (vgl. Urteile vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 8.69 - und vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 37.74 - ; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. April 1978 - II ZR 77/77 - ).

  • BVerwG, 06.03.1986 - 2 C 1.85

    Vertragsstrafenvereinbarungen in Studienförderungsverträgen - Rechtliche

    Wie der erkennende Senat im Urteil vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 37.74 - im einzelnen unter Zusammenfassung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts dargelegt hat, gilt das sich aus dem - als Ausfluß des Rechts auf Persönlichkeitsentfaltung - in Art. 2 Abs. 1 GG gesicherten Recht auf Vertragsfreiheit ergebende Gebot der Vertragstreue grundsätzlich auch im öffentlichen Recht.

    Die Nichtanwendbarkeit des § 5 BBiG hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 37.74 - (a.a.O.) für Fälle der vorliegenden Art festgestellt.

    Zum Nachweis eines solchen Schadens genügt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß der Kläger allgemein mit Bankkrediten arbeitet und dafür Zinsen in der verlangten Höhe aufbringen muß; daß der Kläger genötigt war, gerade wegen des Verzugs des Beklagten einen Kredit mit dem verlangten Zinsfuß aufzunehmen, ist nicht erforderlich (vgl. Urteile vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 8.69 - und vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 37.74 - ; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. April 1978 - II ZR 77/77 - ).

  • BVerwG, 06.03.1986 - 2 C 29.85

    Prüfung der Wirksamkeit von Vertragsstrafenvereinbarungen in

    Wie der erkennende Senat im Urteil vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 37.74 - im einzelnen unter Zusammenfassung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts dargelegt hat, gilt das sich aus dem - als Ausfluß des Rechts auf Persönlichkeitsentfaltung - in Art. 2 Abs. 1 GG gesicherten Recht auf Vertragsfreiheit ergebende Gebot der Vertragstreue grundsätzlich auch im öffentlichen Recht.

    Die Nichtanwendbarkeit des § 5 BBiG hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 37.74 - (a.a.O.) für Fälle der vorliegenden Art festgestellt.

    Zum Nachweis eines solchen Schadens genügt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß der Kläger allgemein mit Bankkrediten arbeitet und dafür Zinsen in der verlangten Höhe aufbringen muß; daß der Kläger genötigt war, gerade wegen des Verzuges des Beklagten einen Kredit mit dem verlangten Zinsfuß aufzunehmen, ist nicht erforderlich (vgl. Urteile vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 8.69 - und vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 37.74 - ; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. April 1978 - II ZR 77/77 - ).

  • BVerwG, 07.05.1981 - 2 C 31.79

    Vorzeitiger Abbruch des Studiums - Rückzahlung von Studienförderungsmitteln -

    Zur Verbindlichkeit einer für den Fall des vorzeitigen Abbruchs des Studiums getroffenen Vereinbarung über die Rückzahlung von Studienförderungsmitteln, die einem "Fernmeldeaspiranten" der Deutschen Bundespost gewährt worden waren (im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung: Urteile vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 37.74 [Buchholz 232 § 30 BBG Nr. 11] und BVerwG 2 C 24.76 -).

    Wie der erkennende Senat zuletzt in den Urteilen vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 37.74 (Buchholz 232 § 30 BBG Nr. 11) und BVerwG 2 C 24.76 - entschieden hat, sind Verträge der vorliegenden Art zu dem Zweck, durch Finanzierung der Vorbildung den Beamtennachwuchs des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes der Klägerin zu sichern, öffentlichrechtliche Verträge eigener Art mit beiderseitigen Verpflichtungen.

    Das Berufungsgericht ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend davon ausgegangen, daß die in diesen Verträgen vereinbarte Rückzahlung der Studienförderung bei Wechsel des Arbeitsplatzes nach bestandener Prüfung entgegen der vertraglichen Vereinbarung mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist (vgl. die Ausführungen in den Urteilen des erkennenden Senats vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 37.74 [a.a.O.] und BVerwG 2 C 24.76 -).

  • BVerwG, 24.09.1987 - 2 C 3.84

    Beamtenrecht - Verzugszinsen - Leistungsbescheid

    Das Berufungsgericht hat bereits mit Recht darauf hingewiesen, daß die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der bei der Rückforderung von Studienförderungsmitteln durch die Deutsche Bundespost und bei der Rückforderung der von der Bundeswehr gewährten Studienbeihilfen in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften Verzugszinsen gefordert werden können (vgl. Urteile vom 10. August 1978 - BVerwG 2 C 23.77 - , vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 37.74 - , vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 25.80 - sowie vom 6. März 1986 - BVerwG 2 C 1.85 -), nicht anwendbar ist.
  • OVG Niedersachsen, 31.07.2009 - 5 LA 118/08

    Rückforderung von während des Vorbereitungsdienstes an einen Beamten auf Widerruf

  • BVerwG, 06.03.1986 - 2 C 19.84

    Gültigkeit einer Vertragsstrafenvereinbarung im Studienförderungsvertrag

  • BVerwG, 23.07.1985 - 2 B 57.85

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • BVerwG, 25.10.1979 - 2 C 24.76

    Auslegung eines Vertrages für Fernmeldeaspiranten

  • BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 42.91

    Beamtenrecht - Schulungskosten

  • BVerwG, 06.03.1986 - 2 C 65.85

    Prüfung der Wirksamkeit von Vertragsstrafenvereinbarungen in

  • OVG Niedersachsen, 19.01.1999 - 4 L 5305/98

    Verzinsung von Erstattungsforderungen des Trägers der Sozialhilfe gegen den

  • BVerwG, 07.05.1981 - 2 C 25.80

    Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an die

  • BVerwG, 24.09.1987 - 2 C 58.84

    Leistungsbescheid des Dienstherrn - Anfechtungsklage - Verzugszinsen -

  • BSG, 23.05.1990 - 9b/11 RAr 65/88

    Rückzahlungsverpflichtung bei Umschulungskosten

  • BVerwG, 16.12.1988 - 6 C 35.86

    Verletzung von Meldepflichten eines Soldaten - Dienstpflichtverletzung eines

  • BVerwG, 24.09.1987 - 2 C 43.85

    Zinsanspruch eines Dienstherrn gegen einen Beamten bei pflichtwidriger

  • BVerwG, 23.10.1980 - 2 C 7.79

    Einschränkung des einem beamteten Chefarzt in Hessen in der

  • BVerwG, 23.09.1980 - 2 B 50.80

    Auslegung des Merkmals der grundsätzlichen Bedeutung bei einer Grundsatzrüge -

  • BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 27.91

    Rückforderung von Anwärterbezügen - Auflage einer Mindestdienstzeit für Anwärter

  • BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 18.90

    Rückforderung von Anwärterbezügen - Eine Mindestdienstzeit als Voraussetzung der

  • BVerwG, 24.02.1983 - 2 B 133.81

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.04.2002 - 10 A 11725/01
  • VG Würzburg, 12.12.1991 - W 1 K 91.893

    Anspruch eines Rechtsreferendars auf Erstattung von Fahrtkosten ; Pflichtgemäßes

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