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   BVerwG, 10.09.1985 - 1 D 25.85   

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https://dejure.org/1985,1461
BVerwG, 10.09.1985 - 1 D 25.85 (https://dejure.org/1985,1461)
BVerwG, Entscheidung vom 10.09.1985 - 1 D 25.85 (https://dejure.org/1985,1461)
BVerwG, Entscheidung vom 10. September 1985 - 1 D 25.85 (https://dejure.org/1985,1461)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beamtenrecht - Pflichtverletzung - Bestechlichkeit - Vorteilsannahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BBG § 54 S. 1, 3, § 70, § 77 Abs. 1 S. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 83, 49
  • DVBl 1986, 147
  • ZBR 1986, 94
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 24.03.1981 - 1 D 14.80

    Dienstvergehen - Falschbeurkundung im Amt - Strafgerichtliche Feststellungen -

    Auszug aus BVerwG, 10.09.1985 - 1 D 25.85
    Entsprechend diesen Grundsätzen haben der erkennende Senat und der frühere Bundesdisziplinarhof bei verbotener Annahme von Geschenken und Vorteilen in bezug auf das Amt ohne Rücksicht auf die strafrechtliche Qualifizierung solchen Verhaltens als einfache oder schwere Bestechlichkeit die Entfernung aus dem Dienst jedenfalls dann grundsätzlich ausgesprochen, wenn der Beamte bares Geld angenommen oder die ihm angesonnene pflichtwidrige Handlung als Äquivalent des Vorteils ausgeführt hatte (vgl. hierzu Urteile vom 10. Februar 1982 - BVerwG 1 D 5.81 -, vom 24. März 1981 - BVerwG 1 D 14.80 - ; ferner Beschlüsse vom 16. Juli 1984 und 7. Mai 1984 - BVerwG 1 DB 13 und 16.84 - jeweils mit weiteren Hinweisen).
  • BVerwG, 10.02.1982 - 1 D 5.81

    Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen eines Dienstvergehens sowie

    Auszug aus BVerwG, 10.09.1985 - 1 D 25.85
    Entsprechend diesen Grundsätzen haben der erkennende Senat und der frühere Bundesdisziplinarhof bei verbotener Annahme von Geschenken und Vorteilen in bezug auf das Amt ohne Rücksicht auf die strafrechtliche Qualifizierung solchen Verhaltens als einfache oder schwere Bestechlichkeit die Entfernung aus dem Dienst jedenfalls dann grundsätzlich ausgesprochen, wenn der Beamte bares Geld angenommen oder die ihm angesonnene pflichtwidrige Handlung als Äquivalent des Vorteils ausgeführt hatte (vgl. hierzu Urteile vom 10. Februar 1982 - BVerwG 1 D 5.81 -, vom 24. März 1981 - BVerwG 1 D 14.80 - ; ferner Beschlüsse vom 16. Juli 1984 und 7. Mai 1984 - BVerwG 1 DB 13 und 16.84 - jeweils mit weiteren Hinweisen).
  • BVerwG, 07.10.1986 - 1 D 46.86

    Wegfall der Bindungswirkung - Tragende Feststellung - Erstinstanzliches

    Anders als beim Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld oder Gut kann von der grundsätzlich gebotenen Entfernung aus dem Dienst in diesen Fällen über die drei in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmegründe hinaus aber auch dann abgesehen werden, wenn andere Milderungsgründe ausnahmsweise einen Rest von Vertrauen in den Beamten rechtfertigen können (vgl. Urteil vom 10. September 1985 - BVerwG 1 D 25.85 - DVBl. 1986, 147> sowie Urteil vom 26. August 1986 - BVerwG 1 D 4.86 -).
  • BVerwG, 08.04.1986 - 1 D 145.85

    Bindung der Disziplinargerichte an tatsächliche Feststellungen in

    Aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats und der des früheren Bundesdisziplinarhofs läßt sich in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen ein allgemeines Prinzip dahin ableiten, daß Bestechlichkeit oder auch nur die Annahme von Geschenken oder Belohnungen in bezug auf das Amt jedenfalls dann grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst nach sich ziehen, wenn der Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung auch tatsächlich vorgenommen (Urteil vom 14. Oktober 1982 - BVerwG 1 D 122.81 - mit weiteren Hinweisen) oder wenn er bares Geld genommen hat (Urteil vom 10. September 1985 - BVerwG 1 D 25.85 - <DVBl. 1986, 147>).
  • OVG Sachsen, 19.10.2009 - D 6 A 399/08

    Disziplinarverfahren; Anschuldigung; Berücksichtigung neuer Vorwürfe;

    Ein Sonderfall, in dem der Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens gegenüber der Beschleunigungsmaxime überwiegt und deshalb eine Pflicht des Gerichtes zur Zurückverweisung besteht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 29.8.1985, ZBR 1986, 94), liegt hier nicht vor.
  • BVerwG, 28.03.1995 - 1 D 39.94

    Vorwurf einer Ruhestandsbeamtin des höheren Dienstes des Bundesministeriums für

    Obwohl bei der Annahme baren Geldes anders als beim Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld jeder geeignete Milderungsgrund grundsätzlich zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen kann (vgl. hierzu Urteil vom 10. September 1985 - BVerwG 1 D 25.85 - <BVerwGE 83, 49>) hat der Senat, anders als das Bundesdisziplinargericht, keine den Erschwerungsgründen gegenüberstehenden Milderungsgründe angenommen, die es hätten rechtfertigen können, die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei einem aktiven Beamten zu ermöglichen.
  • VG Schwerin, 10.01.2013 - 10 A 869/10

    Disziplinarrecht, inhaltliche Anforderungen an die Klageschrift in einem

    Von der Regelmaßnahme kann aber aus allen erdenklichen Milderungsgründen abgesehen werden (BVerwG, Urt. v. 10.9.1985 - 1 D 25.85 -, BVerwGE 83, 49).
  • BVerwG, 26.08.1986 - 1 D 4.86

    Disziplinarrecht - Geschenkannahme - Gehaltskürzung

    Anders als beim Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld oder Gut kann von der grundsätzlich gebotenen Entfernung aus dem Dienst in diesen Fällen über die drei in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmegründe hinaus aber auch dann von der Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden, wenn andere Milderungsgründe ausnahmsweise einen Rest von Vertrauen in den Beamten rechtfertigen können (vgl. Urteil vom 10. September 1985 - BVerwG 1 D 25.85 - DVBl. 1986, 147>).
  • BVerwG, 24.11.1993 - 1 D 61.92

    Vorsätzliches Dienstvergehen wegen mehrfacher Annahme von Bargeld durch einen

    Das schließt die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses regelmäßig aus (vgl. z.B. Urteil vom 25. März 1982 - BVerwG 1 D 80.80 - <ZBR 1983, 208>, Urteil vom 10. September 1985 - BVerwG 1 D 25.85 - <DVBl 1986, 147 = ZBR 1986, 94>, Urteil vom 12. Juni 1990 - BVerwG 1 D 49.89 -).
  • BVerwG, 20.05.1987 - 1 D 133.86

    Mehrfache Annahme von Geldbeträgen und Sachleistungen durch einen

    Aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats und der des früheren Bundesdisziplinarhofs läßt sich in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen ein allgemeines Prinzip dahin ableiten, daß Bestechlichkeit oder auch nur die Annahme von Geschenken oder Belohnungen in bezug auf das Amt jedenfalls dann grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst nach sich ziehen, wenn der Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung auch tatsächlich vorgenommen (Urteil vom 14. Oktober 1982 - BVerwG 1 D 122.81 - mit weiteren Nachweisen) oder wenn er bares Geld genommen hat (Urteil vom 10. September 1985 - BVerwG 1 D 25, 85 - <DVBl. 1986, 147>).
  • BVerwG, 06.05.1987 - 1 D 64.86

    Annahme von geringen Geldbeträgen für nicht pflichtwidrige Handlungen durch einen

    Dementsprechend haben der erkennende Senat und der frühere Bundesdisziplinarhof bei verbotener Annahme von Geschenken und Vorteilen in bezug auf das Amt ohne Rücksicht auf die strafrechtliche Qualifizierung solchen Verhaltens als einfache oder schwere Bestechlichkeit die Entfernung aus dem Dienst jedenfalls dann grundsätzlich ausgesprochen, wenn der Beamte bares Geld angenommen oder die ihm angesonnene pflichtwidrige Handlung als Äquivalent des Vorteils ausgeführt hatte (vgl. Urteil vom 10. September 1985 - BVerwG 1 D 25.85 - <BVerwGE 83, 49 = ZBR 1986, 94 = DVBl. 1986, 147>).
  • BVerwG, 14.05.1986 - 1 D 157.85

    Einstellung des Verfahrens eines Beamten wegen Bestechlichkeit, Vorteilsannahme

    Aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats und der des früheren Bundesdisziplinarhofs läßt sich in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen ein allgemeines Prinzip dahin ableiten, daß Bestechlichkeit oder auch nur die Annahme von Geschenken oder Belohnungen in bezug auf das Amt jedenfalls dann grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst nach sich ziehen, wenn der Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung auch tatsächlich vorgenommen(Urteil vom 14. Oktober 1982 - BVerwG 1 D 122.81 - mit weiteren Hinweisen) oder wenn er bares Geld genommen hat(Urteil vom 10. September 1985 - BVerwG 1 D 25.85 - <DVBl. 1986, 147 = ZBR 1986, 94>).
  • BVerwG, 26.11.1987 - 1 D 23.86

    Disziplinarverfahren gegen einen Beamten - Verhängung von Disziplinarmaßnahmen

  • BVerwG, 06.05.1987 - 1 D 150.86

    Annahme von geringeren Geldbeträgen für nicht pflichtwidrige Handlungen durch

  • BVerwG, 12.06.1990 - 1 D 49.89
  • BVerwG, 20.02.1990 - 1 D 25.89

    Provisionszahlungen für die Vermittlung von Aufträgen vom Bundesverwaltungsamt -

  • BVerwG, 26.11.1986 - 1 D 54.84

    Vorteilsannahme durch einen Beamten - Mittelbarkeit und Wiederholung der

  • BVerwG, 25.01.1991 - 1 D 15.90

    Ungenehmigte Annahme von Belohnungen und Geschenken eines Beamten bezüglich

  • BVerwG, 13.12.1989 - 1 D 24.89

    Dienstvergehen durch einen Beamten

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