Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 13.12.1988

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 30.01.1989 - 4 S 2481/86   

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VGH Baden-Württemberg, 30.01.1989 - 4 S 2481/86 (https://dejure.org/1989,2242)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.01.1989 - 4 S 2481/86 (https://dejure.org/1989,2242)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. Januar 1989 - 4 S 2481/86 (https://dejure.org/1989,2242)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pflichtstunden - Verschieden hohe Pflichtstundenzahlen für Gruppen von Lehrern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 40, 150
  • NVwZ-RR 1990, 257
  • NVwZ-RR 1990, 592 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1991, 592
  • ZBR 1990, 218
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 15.06.1971 - II C 17.70
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.01.1989 - 4 S 2481/86
    Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu Rechtsgrundsätze aufgestellt (Urteil v. 15.06.1971, BVerwGE 38, 191 und Urteil v. 29.11.1979, BVerwGE 59, 142).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann in Ansehung dessen die Gesamtarbeitszeit der Lehrer bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise unter Umständen höher liegen als die allgemeine Arbeitszeit (BVerwGE 38, 191/197 ff. II C 17/70), was hier jedoch keine Rolle spielt.

    Das ist auch in bezug auf eine allgemeine Festsetzung der Pflichtstundenzahlen der Lehrer hervorzuheben, wie sie hier im Streit steht (vgl. etwa BVerwGE 38, 191/199 f. und BVerwG, Urteil v. 15.12.1971, ZBR 1972, 155).

    Der Vorschriftengeber erfaßt den mit der Wahrnehmung solcher Funktionen verbundenen Zeitaufwand in zusätzlichen Bestimmungen über die Anrechnung auf das allgemein festgesetzte Regelstundenmaß, die im Einzelfall grundsätzlich der Umsetzung durch eine Einzelmaßnahme bedürfen (zur Zulässigkeit einer derartigen Zweistufigkeit etwa BVerwGE 38, 191).

    Es kann offenbleiben, ob eine Festsetzung unterschiedlicher Pflichtstundenzahlen hinsichtlich der genannten Lehrergruppen durch den Gleichheitssatz geboten war (vgl. dazu BVerwGE 38, 191/199 f.).

  • BVerwG, 29.11.1979 - 2 C 40.77
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.01.1989 - 4 S 2481/86
    Die Pflichtstundenregelung für Lehrer ist in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet, wobei sie dem besonderen Umstand Rechnung trägt, daß der Aufgabenbereich der von ihr erfaßten Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, zeitlich exakt meßbar ist, während die Arbeitszeit dieser Lehrer im übrigen entsprechend deren pädagogischer Aufgabe wegen der erforderlichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, der Korrekturarbeiten, der Teilnahme an Schulkonferenzen, Besprechungen mit Eltern und dergleichen nicht im einzelnen in meßbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern grob pauschalierend nur geschätzt werden kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil v. 29.11.1979, BVerwGE 59, 142 und Urteil v. 28.10.1982, ZBR 1983, 187).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu Rechtsgrundsätze aufgestellt (Urteil v. 15.06.1971, BVerwGE 38, 191 und Urteil v. 29.11.1979, BVerwGE 59, 142).

    Dabei ist nicht die Ansicht der Lehrer selbst darüber maßgebend, welcher Zeitaufwand zur Bewältigung ihrer Dienstaufgaben notwendig oder zweckvoll ist, sondern die vom Dienstherrn geforderte Arbeitsleistung; es ist zu fragen, ob der Dienstherr etwa, zumindest mittelbar, eine den Rahmen der allgemeinen Arbeitszeit nicht unerheblich übersteigende Arbeitsleistung verlangt (BVerwGE 59, 142/147 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.06.1976 - IV 997/73
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.01.1989 - 4 S 2481/86
    Im Hinblick darauf hat der Senat die entsprechenden früheren Regelungen in ständiger Praxis auf die er wegen der Einzelheiten verweist in den Anwendungsbereich des § 47 VwGO einbezogen (vgl. Beschluß v. 15.08.1972 IV 1036/70 ESVGH 23, 90; Beschluß v. 03.06.1976 IV 997/73 ZBR 1977, 332; Beschluß v. 12.01.1983 4 S 52/81 ).

    Denn dabei handelt es sich nicht um eine Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinn von § 90 Abs. 1 S. 1 LBG (Beschluß des Senats v. 03.06.1976, ZBR 1977, 332; ebenso Beschluß des Senats vom 12.01.1983 4 S 52/81 ; vgl. etwa auch u. a. mit Bezug auf § 72 Abs. 1 BBG BVerwG, Urteil v. 15.12.1971, Buchholz 237.4 § 74 Nr. 1 = ZBR 1972, 155).

    Das hat der Senat in seinem Beschluß vom 03.06.1976 (ZBR 1977, 332) entschieden.

  • BVerwG, 15.12.1971 - VI C 40.68

    Festsetzung der Pflichtstundenzahl für einzelne Lehrergruppen - Festsetzung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.01.1989 - 4 S 2481/86
    Denn dabei handelt es sich nicht um eine Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinn von § 90 Abs. 1 S. 1 LBG (Beschluß des Senats v. 03.06.1976, ZBR 1977, 332; ebenso Beschluß des Senats vom 12.01.1983 4 S 52/81 ; vgl. etwa auch u. a. mit Bezug auf § 72 Abs. 1 BBG BVerwG, Urteil v. 15.12.1971, Buchholz 237.4 § 74 Nr. 1 = ZBR 1972, 155).

    Das ist auch in bezug auf eine allgemeine Festsetzung der Pflichtstundenzahlen der Lehrer hervorzuheben, wie sie hier im Streit steht (vgl. etwa BVerwGE 38, 191/199 f. und BVerwG, Urteil v. 15.12.1971, ZBR 1972, 155).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.1983 - 4 S 52/81

    Regelstundenmaß für Lehrer; keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.01.1989 - 4 S 2481/86
    Im Hinblick darauf hat der Senat die entsprechenden früheren Regelungen in ständiger Praxis auf die er wegen der Einzelheiten verweist in den Anwendungsbereich des § 47 VwGO einbezogen (vgl. Beschluß v. 15.08.1972 IV 1036/70 ESVGH 23, 90; Beschluß v. 03.06.1976 IV 997/73 ZBR 1977, 332; Beschluß v. 12.01.1983 4 S 52/81 ).

    Denn dabei handelt es sich nicht um eine Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinn von § 90 Abs. 1 S. 1 LBG (Beschluß des Senats v. 03.06.1976, ZBR 1977, 332; ebenso Beschluß des Senats vom 12.01.1983 4 S 52/81 ; vgl. etwa auch u. a. mit Bezug auf § 72 Abs. 1 BBG BVerwG, Urteil v. 15.12.1971, Buchholz 237.4 § 74 Nr. 1 = ZBR 1972, 155).

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.01.1989 - 4 S 2481/86
    Der allgemeine Gesetzesvorbehalt verlangt, daß über Eingriffe in Freiheit und Eigentum im Sinn jener herkömmlichen Formel hinaus die für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlichen Fragen durch Gesetz bzw. Rechtsverordnung (oder Satzung) aufgrund gesetzlicher Ermächtigung (vgl. besonders Art. 80 Abs. 1 GG, Art. 61 Abs. 1 Landesverfassung) geregelt werden, wobei die grundlegenden Entscheidungen vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst zu treffen sind (Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit BVerfGE 31, 1; vgl. etwa BVerfGE 33, 125; 40, 237; 58, 257; 76, 171).
  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.01.1989 - 4 S 2481/86
    Der allgemeine Gesetzesvorbehalt verlangt, daß über Eingriffe in Freiheit und Eigentum im Sinn jener herkömmlichen Formel hinaus die für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlichen Fragen durch Gesetz bzw. Rechtsverordnung (oder Satzung) aufgrund gesetzlicher Ermächtigung (vgl. besonders Art. 80 Abs. 1 GG, Art. 61 Abs. 1 Landesverfassung) geregelt werden, wobei die grundlegenden Entscheidungen vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst zu treffen sind (Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit BVerfGE 31, 1; vgl. etwa BVerfGE 33, 125; 40, 237; 58, 257; 76, 171).
  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73

    Justizverwaltungsakt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.01.1989 - 4 S 2481/86
    Der allgemeine Gesetzesvorbehalt verlangt, daß über Eingriffe in Freiheit und Eigentum im Sinn jener herkömmlichen Formel hinaus die für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlichen Fragen durch Gesetz bzw. Rechtsverordnung (oder Satzung) aufgrund gesetzlicher Ermächtigung (vgl. besonders Art. 80 Abs. 1 GG, Art. 61 Abs. 1 Landesverfassung) geregelt werden, wobei die grundlegenden Entscheidungen vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst zu treffen sind (Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit BVerfGE 31, 1; vgl. etwa BVerfGE 33, 125; 40, 237; 58, 257; 76, 171).
  • BVerwG, 15.09.1987 - 7 N 1.87

    Normenkontrolle gegenüber Geschäftsordnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.01.1989 - 4 S 2481/86
    Er sieht sich darin durch den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.1987 7 N 1.87 (DVBl. 1988, 790) bestätigt, in welchem die Frage, ob eine Bestimmung über die Fraktionsmindeststärke in der nicht als Rechtsverordnung oder Satzung erlassenen Geschäftsordnung eines kommunalen Vertretungsorgans der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle unterliegt, bejaht wird unter Hinweis auf das Ziel des Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO, den individuellen Rechtsschutz zu verbessern und zugleich die Verwaltungsgerichte zu entlasten.
  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.01.1989 - 4 S 2481/86
    Der allgemeine Gesetzesvorbehalt verlangt, daß über Eingriffe in Freiheit und Eigentum im Sinn jener herkömmlichen Formel hinaus die für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlichen Fragen durch Gesetz bzw. Rechtsverordnung (oder Satzung) aufgrund gesetzlicher Ermächtigung (vgl. besonders Art. 80 Abs. 1 GG, Art. 61 Abs. 1 Landesverfassung) geregelt werden, wobei die grundlegenden Entscheidungen vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst zu treffen sind (Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit BVerfGE 31, 1; vgl. etwa BVerfGE 33, 125; 40, 237; 58, 257; 76, 171).
  • BVerwG, 13.07.1977 - 6 C 85.75

    Festsetzung der Pflichtstundenzahl für einzelne Lehrergruppen -

  • BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvL 9/68

    Verfassungswidrigkeit der Benachteiligung des Witwers gegenüber der Witwe in der

  • BVerwG, 01.06.1978 - 2 C 20.76

    Pflichtstunden von Lehrern an Grundschulen und Hauptschulen - Anwendung des

  • BVerwG, 29.10.1970 - II C 29.68

    Festsetzung einer Pflichtstundenzahl für einzelne Gruppen von Lehrern -

  • VGH Baden-Württemberg, 15.08.1972 - IV 1036/70
  • VGH Baden-Württemberg, 05.05.2023 - 6 S 2249/22

    Wirksamkeit eines Rettungsdienstplanes

    Anderes kann allerdings etwa bei normsubstituierenden oder normergänzenden Verwaltungsvorschriften gelten, wenn sie nach Wortlaut, Inhalt und Funktion die Aufgabe einer rechtssatzmäßigen Regelung übernehmen und sie als abstrakt-generelle Regelung in Erscheinung treten (vgl. hierzu etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.07.2019 - 8 S 2962/18 -, NVwZ-RR 2020, 244 ; Beschluss vom 19.12.1991 - 4 S 627/90 -, VBlBW 1992, 350 ; Beschluss vom 04.05.1990 - 6 S 2821/89 -, VBlBW 1990, 302 ; Beschluss vom 30.01.1989 - 4 S 2481/86 -, NVwZ-RR 1990, 257; Beschluss vom 20.11.2018 - 1 S 1824/18 -, VBlBW 2019, 207 ; siehe auch Panzer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 47 VwGO [Stand 02/2016] Rn. 30 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.1991 - 4 S 627/90

    Regelung der Unterrichtsverpflichtung für Lehrkräfte durch Verwaltungsvorschrift

    Im Hinblick darauf hat der Senat die Regelungen über das Regelstundenmaß in ständiger Praxis - auf die er wegen der Einzelheiten verweist - in den Anwendungsbereich des § 47 VwGO einbezogen (vgl. Beschl.v. 15.8.1972 - IV 1036/70 - ESVGH 23, 90; Beschl. v. 3.6.1970 - IV 979/73 - ZBR 1977, 323; Beschl. v. 12.1.1983 - 4 S 52/81 - Beschl.v. 30.1.1989 - 4 S 2481/86 -).

    Bei der Regelung der Dauer der Unterrichtsverpflichtung (Festsetzung der Regelstundenmaße) handelt es sich nicht um eine Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne von § 90 Abs. 1 LBG (Beschluß des Senats vom 3.6.1976, ZBR 1977, 332; ebenso Beschlüsse des Senats vom 12.1.1983 - 4 S 52/81 - und vom 30.1.1989 - 4 S 2481/86 -).

    Der allgemeine Gesetzesvorbehalt greift daher insoweit nicht ein (vgl. zur Pflichtstundenregelung: Beschlüsse des Senats vom 3.6.1976, ZBR 1977, 332, und vom 30.1.1989 - 4 S 2481/86 -).

    Bei der Feststellung der - jährlichen - Gesamtarbeitszeit der Lehrer ist zu berücksichtigen, daß der von den Lehrern geforderte Aufwand an Arbeitszeit wegen der Eigenart der Aufgaben und der besonderen Arbeitsbedingungen der Lehrer, insbesondere der Frei Freiheit der Lehrer zur eigenen Einteilung der nicht durch die Pflichtstundenzahl gebundenen Arbeitszeit, nur eingeschränkt meßbar ist (vgl. Beschl.d. erk. Senats v. 30.1.1987 - 4 S 2481/86 -).

    Der Gesichtspunkt, daß die Verwaltung durch den Gleichheitssatz strengeren Anforderungen unterworfen sein kann als der nur an das Verfassungsrecht gebundene Gesetzgeber, tritt insofern zurück (vgl. zur allgemeinen Festsetzung der Pflichtstundenzahlen der Lehrer: BVerwGE 38, 191 (199f) BVerwG, Urteil v. 15.12.1971, ZBR 1972, S. 155; Beschluß d. erk. Senats vom 30.1.1989 - 4 S 2481/86 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2021 - 12 S 921/21

    Rechtsnatur einer Hausordnung in einer Erstaufnahmeeinrichtung; grundrechtlich

    Anderes kann allerdings etwa bei normsubstituierenden oder normergänzenden Verwaltungsvorschriften gelten, wenn sie nach Wortlaut, Inhalt und Funktion die Aufgabe einer rechtssatzmäßigen Regelung übernehmen und sie als abstrakt-generelle Regelung in Erscheinung treten (vgl. hierzu etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.07.2019 - 8 S 2962/18 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 19.12.1991 - 4 S 627/90 -, juris Rn. 35; Beschluss vom 04.05.1990 - 6 S 2821/89 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 30.01.1989 - 4 S 2481/86 -, NVwZ-RR 1990, 257; zur Geschäftsordnung eines kommunalen Vertretungsorgans: Beschluss vom 20.11.2018 - 1 S 1824/18 -, juris Rn. 43; vgl. auch Panzer in: Schoch/Schneider, VwGO, § 47 Rn. 30 m.w.N. ).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.1998 - 4 S 425/98

    Arbeitszeiterhöhung für Lehrer: Vereinbarkeit des Vorgriffsstundenmodells mit GG

    Im Hinblick darauf hat der Senat die Regelungen über das Regelstundenmaß in ständiger Praxis - auf die er wegen der Einzelheiten verweist - in den Anwendungsbereich des § 47 VwGO einbezogen (vgl. Beschuß vom 15.8.1972 - IV 1036/70 -, ESVGH 23, 90; Beschluß vom 30.1.1989 - 4 S 2481/86 -, ZBR 1990, 218; Beschluß vom 19.12.1991 - 4 S 627/90 -, VBlBW 1992, 350; Beschluß vom 19.12.1996 - 4 S 3419/95 -, VBlBW 1997, 183 = ESVGH 47, 102; Beschluß vom 11.8.1998 - 4 S 1411/97).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Festsetzung unterschiedlicher Pflichtstundenzahlen innerhalb der Lehrerschaft Rechtsgrundsätze entwickelt (vgl. zusammenfassend Urteil vom 28.10.1982, ZBR 1983, 187, m.w.N.), denen sich der Senat bereits angeschlossen hat (vgl. Beschluß vom 30.1.1989, a.a.O.).

    Wie der Senat bereits vorstehend unter 1. im einzelnen ausgeführt hat, kann eine unterschiedliche Festsetzung von Regelstundenmaßen erfolgen, wenn sachliche Differenzierungsmerkmale bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1982, a.a.O.; Beschluß des Senats vom 30.1.1989, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.1998 - 4 S 1411/97

    Erhöhung des Regelstundenmaßes der Lehrer an Gymnasien

    Im Hinblick darauf hat der Senat die Regelungen über das Regelstundenmaß in ständiger Praxis - auf die er wegen der Einzelheiten verweist - in den Anwendungsbereich des § 47 VwGO einbezogen (vgl. Beschluß vom 15.8.1972 - IV 1036/70 -, ESVGH 23, 90; Beschluß vom 30.1.1989 - 4 S 2481/86; Beschluß vom 19.12.1991 - 4 S 627/90 -, VBlBW 1992, 350; Beschluß vom 19.12.1996 - 4 S 3419/95 -, VBlBW 1997, 183 = ESVGH 47, 102).

    Bei der Regelung der Dauer der Unterrichtsverpflichtung (Festsetzung der Regelstundenmaße) handelt es sich nicht um eine Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne von § 90 Abs. 1 LBG (Beschluß des Senats vom 3.6.1976, ZBR 1977, 332; ebenso Beschlüsse des Senats vom 12.1.1983 - 4 S 52/81 - und vom 30.1.1989 - 4 S 2481/86).

    Bei der Feststellung der - jährlichen - Gesamtarbeitszeit der Lehrer ist zu berücksichtigen, daß der von den Lehrern geforderte Aufwand an Arbeitszeit wegen der Eigenart der Aufgaben und der besonderen Arbeitsbedingungen der Lehrer, insbesondere der Freiheit der Lehrer zur eigenen Einteilung der nicht durch die Pflichtstundenzahl gebundenen Arbeitszeit, nur eingeschränkt meßbar ist (vgl. Beschl. d. erk. Senats vom 30.1.1989 - 4 S 2481/86).

  • VG Gelsenkirchen, 18.09.2002 - 1 K 1820/00
    BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982 - 2 C 88.81 - NVwZ 1984, 107,109; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Januar 1989 - 4 S 2481/86 - NVwZ-RR 1990, 257, 261; Haug ZBR 1984, 294; vgl. dazu Heimlich ZBR 2001, 381, 386.

    zu diesem die Verschiedenheit der Ausbildungsziele sachgerecht würdigenden Kriterium: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982 - 2 C 88.81 - NVwZ 1984, 107, 108; OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 6 A 1572/00 - ; Urteil vom 15. Februar 1993 - 6 A 2345/90 - DOD 1993, 190, 191; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. September 1996 - 2 A 12980/95 - NVwZ-RR 1998, 52, 54; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Januar 1989 - 4 S 2481/86 - NVwZ-RR 1990, 257, 259, Beschluss vom 9. Oktober 1998 - 4 S 425/98 - ZBR 1999, 233; Haug ZBR 1984, 294;.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.1996 - 4 S 3419/95

    Zur Rechtmäßigkeit der Regelung einer Altersermäßigung für Lehrer in einer

    Im Hinblick darauf hat der Senat die Regelungen über das Regelstundenmaß in ständiger Praxis - auf die er wegen der Einzelheiten verweist - in den Anwendungsbereich des § 47 VwGO einbezogen (vgl. Beschluß vom 15.8.1972 - IV 1036/70 -, ESVGH 23, 90; Beschluß vom 30.1.1989 - 4 S 2481/86; Beschluß vom 19.12.1991 - 4 S 627/90 -, VBlBW 1992, 350).

    Dem Dienstherrn sind daher bei der Festsetzung des Regelstundenmaßes im Bereich seines organisatorischen Gestaltungsspielraums Typisierungen und Generalisierungen erlaubt (vgl. Beschluß des Senats vom 30.1.1989, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2009 - 4 S 174/07

    Altersermäßigung bei Lehrkräften führt nicht zu einer Kürzung der Arbeitszeit

    Das Regelstundenmaß selbst ist jedoch keine Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 1 LBG, sondern eine Regelung der Dauer der Unterrichtsverpflichtung (Senatsbeschlüsse vom 03.06.1976, a.a.O., vom 12.1.1983 - 4 S 52/81 - und vom 30.1.1989 - 4 S 2481/86 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.1993 - 6 A 2345/90

    Anrechnung der Pflichtstundenkürzung; Lehrer; Altersermäßigung; Runderlaß des

    Es ist nicht ersichtlich und es wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht, daß die Festsetzung des Regelstundenmaßes auf 27 bzw. 26 Wochenstunden insgesamt zu einer zeitlichen Arbeitsbelastung der betreffenden Lehrkräfte führt, die die allgemeine Arbeitszeit übersteigt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: VGH Bad.-Württemb., Beschluß vom 30.01.1989 4 S 2481/86 , NVwZ-RR 1990, 257 (259) m.w.N.).

    Im Verhältnis zu anderen Lehrergruppen ist die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele der einzelnen Schularten grundsätzlich als ein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal für die Festsetzungen unterschiedlicher Pflichtstundenzahlen anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1982, a.a.O.; VGH Bad.-Württemb., Beschluß vom 30.01.1989, a.a.O., beide mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

  • VG Sigmaringen, 18.12.2003 - DL 10 K 11/03

    Die Dienstleistungspflicht des beamteten Lehrers besteht auch in den Schulferien

    Damit wird klargestellt, dass die Erfüllung des Regelstundenmaßes nur einen Teil der Dienstpflicht der beamteten Lehrkräfte darstellt (so bereits VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.1.1989 - 4 S 2481/86 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.10.2001 - PL 15 S 526/01

    Personalversammlung von Lehrern außerhalb Unterrichtszeit

  • OVG Niedersachsen, 23.03.1993 - 2 K 1/89

    Verkürzung der Arbeitszeit für Lehrkräfte an Gymnasien; Arbeitszeitverkürzung;

  • VGH Baden-Württemberg, 12.11.1991 - 4 S 877/91

    Aufhebung eines rechtswidrigen Teilzeitbewilligungsbescheides für neueingestellte

  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.2001 - PL 15 S 2383/00

    Personalversammlungen im Hinblick auf die Besonderheiten des Schuldienstes auch

  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.1998 - 4 S 2210/98

    Widerruf einer Deputatsermäßigung für Lehrer

  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.1992 - 4 S 1213/90

    Normenkontrolle bei Verwaltungsvorschriften

  • VGH Baden-Württemberg, 30.10.2001 - 15 S 2383/00
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 13.12.1988 - 15 S 2576/88   

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VGH Baden-Württemberg, 13.12.1988 - 15 S 2576/88 (https://dejure.org/1988,5361)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.12.1988 - 15 S 2576/88 (https://dejure.org/1988,5361)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. Dezember 1988 - 15 S 2576/88 (https://dejure.org/1988,5361)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Personalvertretung; Mitbestimmung bei Fragen der Lohngestaltung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZBR 1990, 218
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 06.02.1987 - 6 P 8.84

    Beamtenumsetzung - Zustimmung des Personalrats - Ursprünglicher Zustand -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.12.1988 - 15 S 2576/88
    Entsprechendes hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 6.2.1987 -- 6 P 8.84 -- (BVerwGE 75, 365) zu der mit § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 LPVG übereinstimmenden Vorschrift des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -- wortgleich auch § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG -- entschieden (unter Änderung der früheren Rechtsprechung, die sich darauf stützte, daß der Begriff "Lohn" nur das Entgelt der Arbeiter betreffe).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat das Gesagte in ständiger Rechtsprechung herausgestellt (vgl. vor allem die Beschlüsse vom: 17.1.1969 -- 7 P 9.67 -- PersV 1969, 179; 26.7.1979 -- 6 P 44.78 -- ZBR 1980, 157; 20.3.1980 -- 6 P 72.78 -- BVerwGE 60, 93; 6.2.1987 -- 6 P 8.84 -- BVerwGE 75, 365).

    Es betont, daß die Mitbestimmung des Personalrats bei der Lohngestaltung sich beschränkt auf das Aufstellen allgemeiner Regeln, die die Technik bestimmen, nach der die Lohnfindung im Einzelfall zu erfolgen hat (BVerwGE 60, 93 und 75, 365; ferner jüngst etwa Beschluß vom 16.2.1988 -- 6 P 24.86 -- ZBR 1988, 197).

    Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht Richtlinien, nach denen nicht unter einem Tarifvertrag fehlende Angestellte des öffentlichen Dienstes in bestimmte Vergütungsgruppen eingruppiert werden, nicht als mitbestimmungspflichtige Lohngestaltung sondern als Festlegung der Lohnhöhe angesehen (in BVerwGE 75, 365); entsprechend hat es bezüglich Richtlinien entschieden, nach denen bei der Eingruppierung nach bestimmten Vergütungsgruppen zunächst eine geringere Vergütung gezahlt wird (Absenkungsrichtlinien; Beschluß vom 16.2.1988 -- 6 P 24.86 -- a.a.O., ferner etwa Beschluß vom 16.3.1988 -- 6 P 18.87 --).

  • BVerwG, 20.03.1980 - 6 P 72.78

    Arbeitsbereitschaft - Festsetzung des Vomhundertsatzes - Lohngestaltung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.12.1988 - 15 S 2576/88
    Das Bundesverwaltungsgericht hat das Gesagte in ständiger Rechtsprechung herausgestellt (vgl. vor allem die Beschlüsse vom: 17.1.1969 -- 7 P 9.67 -- PersV 1969, 179; 26.7.1979 -- 6 P 44.78 -- ZBR 1980, 157; 20.3.1980 -- 6 P 72.78 -- BVerwGE 60, 93; 6.2.1987 -- 6 P 8.84 -- BVerwGE 75, 365).

    Es betont, daß die Mitbestimmung des Personalrats bei der Lohngestaltung sich beschränkt auf das Aufstellen allgemeiner Regeln, die die Technik bestimmen, nach der die Lohnfindung im Einzelfall zu erfolgen hat (BVerwGE 60, 93 und 75, 365; ferner jüngst etwa Beschluß vom 16.2.1988 -- 6 P 24.86 -- ZBR 1988, 197).

    Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei z.B. erwähnt, daß die Festsetzung des Vomhundertsatzes zur Bewertung und Vergütung der Arbeitsbereitschaft als nicht unter den Begriff der Lohngestaltung im Sinn des Personalvertretungsrechts fallend erachtet worden ist, weil sie unmittelbar der Ermittlung der Lohnhöhe diene (BVerwGE 60, 93).

    Der Senat geht davon aus, daß -- nach Maßgabe der aufgezeigten Rechtslage -- insoweit in bezug auf eine Anrechnung von Sachbezügen der personalvertretungsrechtliche Begriff der Lohngestaltung erfüllt sein kann (vgl. die beispielhafte Aussage zur "technischen Seite der Lohnberechnung", wonach Entlohnungsgrundsätze sich u.a. auf die "Anrechnung von Naturalleistungen" beziehen, in dem Beschluß des BVerwG vom 17.1.1969, PersV 1969, 179; im gleichen Sinn ist in BVerwGE 60, 93 beispielhaft u.a. von der "Anrechnung von Naturallohn auf Barlohn" die Rede).

  • BVerwG, 16.02.1988 - 6 P 24.86

    Personalrat - Mitbestimmungsrecht - Absenkung der Eingangsvergütung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.12.1988 - 15 S 2576/88
    Es betont, daß die Mitbestimmung des Personalrats bei der Lohngestaltung sich beschränkt auf das Aufstellen allgemeiner Regeln, die die Technik bestimmen, nach der die Lohnfindung im Einzelfall zu erfolgen hat (BVerwGE 60, 93 und 75, 365; ferner jüngst etwa Beschluß vom 16.2.1988 -- 6 P 24.86 -- ZBR 1988, 197).

    Wie ferner bemerkt sei, machen es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Unterschiede zwischen öffentlicher Verwaltung und Privatwirtschaft erforderlich, den sachlichen Umfang des Mitbestimmungsrechts des Personalrat bei Fragen der Lohngestaltung gegenüber dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach der entsprechenden Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG enger zu fassen (vgl. etwa Beschluß vom 16.2.1988 -- 6 P 24.86 -- a.a.O.).

    Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht Richtlinien, nach denen nicht unter einem Tarifvertrag fehlende Angestellte des öffentlichen Dienstes in bestimmte Vergütungsgruppen eingruppiert werden, nicht als mitbestimmungspflichtige Lohngestaltung sondern als Festlegung der Lohnhöhe angesehen (in BVerwGE 75, 365); entsprechend hat es bezüglich Richtlinien entschieden, nach denen bei der Eingruppierung nach bestimmten Vergütungsgruppen zunächst eine geringere Vergütung gezahlt wird (Absenkungsrichtlinien; Beschluß vom 16.2.1988 -- 6 P 24.86 -- a.a.O., ferner etwa Beschluß vom 16.3.1988 -- 6 P 18.87 --).

  • BAG, 27.05.1987 - 4 AZR 613/86

    Arbeitsentgelt: Vereinbarung der TdL-Richtlinien, Absenkung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.12.1988 - 15 S 2576/88
    Auch das Bundesarbeitsgericht versteht unter Lohngestaltung im Sinn des Personalvertretungsrechts nur die Aufstellung allgemeiner Regeln, die die Technik bestimmen, nach der die Lohnfindung im Einzelfall zu erfolgen hat (BAG, Urteil v. 27.5.1987 -- 4 AZR 613/86 -- PersR 1988, 20).

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Begriff der Lohngestaltung im Bereich des Personalvertretungsrecht nicht so umfassend wie im Bereich des Betriebsverfassungsrechts (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG); das Bundesarbeitsgericht hat insbesondere ausdrücklich hervorgehoben, der -- auf das Verhältnis der Vergütungen der einzelnen Beschäftigten zueinander und in bezug auf die von ihnen auszuübende Tätigkeit gerichtete -- Gedanke der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit, der für die Auslegung des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG maßgebend sei, trete im Personalvertretungsrecht zurück (Urteil v. 27.5.1987 -- 4 AZR 613/86 -- a.a.O.; vgl. ferner etwa Beschluß vom 7.9.1988 -- 4 ABR 32/88 --).

  • BAG, 07.09.1988 - 4 ABR 32/88

    Anwendung der Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes auf Tendenzunternehmen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.12.1988 - 15 S 2576/88
    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Begriff der Lohngestaltung im Bereich des Personalvertretungsrecht nicht so umfassend wie im Bereich des Betriebsverfassungsrechts (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG); das Bundesarbeitsgericht hat insbesondere ausdrücklich hervorgehoben, der -- auf das Verhältnis der Vergütungen der einzelnen Beschäftigten zueinander und in bezug auf die von ihnen auszuübende Tätigkeit gerichtete -- Gedanke der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit, der für die Auslegung des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG maßgebend sei, trete im Personalvertretungsrecht zurück (Urteil v. 27.5.1987 -- 4 AZR 613/86 -- a.a.O.; vgl. ferner etwa Beschluß vom 7.9.1988 -- 4 ABR 32/88 --).
  • BVerwG, 16.03.1988 - 6 P 18.87

    Umfang der Mitbestimmung des Personalrats bei der Eingruppierung - Absenkung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.12.1988 - 15 S 2576/88
    Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht Richtlinien, nach denen nicht unter einem Tarifvertrag fehlende Angestellte des öffentlichen Dienstes in bestimmte Vergütungsgruppen eingruppiert werden, nicht als mitbestimmungspflichtige Lohngestaltung sondern als Festlegung der Lohnhöhe angesehen (in BVerwGE 75, 365); entsprechend hat es bezüglich Richtlinien entschieden, nach denen bei der Eingruppierung nach bestimmten Vergütungsgruppen zunächst eine geringere Vergütung gezahlt wird (Absenkungsrichtlinien; Beschluß vom 16.2.1988 -- 6 P 24.86 -- a.a.O., ferner etwa Beschluß vom 16.3.1988 -- 6 P 18.87 --).
  • BAG, 09.07.1985 - 1 AZR 631/80

    Personalvertretungsrecht: Mitbestimmung bei Einstellung eines unentgeltlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.12.1988 - 15 S 2576/88
    Es kann auf sich beruhen, ob das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Fragen der Lohngestaltung -- über Arbeitsentgelte (hier etwa die Ausbildungsvergütung) hinaus -- auch Sachleistungen (Sachbezüge) als solche erfaßt (bejahend BAG Urteil vom 9.7.1985 -- 1 AZR 631/80 -- PersV 1988, 187; verneinend etwa Fürst, GKÖD Bd. V, K 75 RdNr. 84).
  • BVerwG, 26.07.1979 - 6 P 44.78
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.12.1988 - 15 S 2576/88
    Das Bundesverwaltungsgericht hat das Gesagte in ständiger Rechtsprechung herausgestellt (vgl. vor allem die Beschlüsse vom: 17.1.1969 -- 7 P 9.67 -- PersV 1969, 179; 26.7.1979 -- 6 P 44.78 -- ZBR 1980, 157; 20.3.1980 -- 6 P 72.78 -- BVerwGE 60, 93; 6.2.1987 -- 6 P 8.84 -- BVerwGE 75, 365).
  • BVerwG, 17.01.1969 - VII P 9.67

    Begriff der "Entlohnung"

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.12.1988 - 15 S 2576/88
    Das Bundesverwaltungsgericht hat das Gesagte in ständiger Rechtsprechung herausgestellt (vgl. vor allem die Beschlüsse vom: 17.1.1969 -- 7 P 9.67 -- PersV 1969, 179; 26.7.1979 -- 6 P 44.78 -- ZBR 1980, 157; 20.3.1980 -- 6 P 72.78 -- BVerwGE 60, 93; 6.2.1987 -- 6 P 8.84 -- BVerwGE 75, 365).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.1985 - 15 S 3003/84

    Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Fragen der Lohngestaltung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.12.1988 - 15 S 2576/88
    Der Senat stützt seine Entscheidung somit nicht auf die Erwägung, daß sich die in § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 LPVG geregelte Mitbestimmung über Fragen der Lohngestaltung nur auf das Entgelt der Arbeiter nicht auch auf das Entgelt der Angestellten bezieht (in diesem Sinne aber auch die bisherige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluß vom 23.7.1985 -- 15 S 3003/84 --, ZBR 1986, 24).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.2000 - PL 15 S 1212/00

    Mitbestimmung bei der Lohngestaltung

    Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht seine frühere, auch vom 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 27.05.1987, PersR 1988, 20; vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 13.12.1988 - 15 S 2576/88, ZBR 1990, 218; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.11.1996, PersR 1997, 535) geteilte Rechtsprechung zum eingeschränkten sachlichen Umfang des Mitbestimmungstatbestandes bei Fragen der Lohngestaltung insoweit aufgegeben und sich nunmehr ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen, soweit diese nicht nur zu der betriebsverfassungsrechtlichen Regelung des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, sondern auch zu § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG die begriffliche Unterscheidung von materiellen und formellen Arbeitsbedingungen aufgegeben hat (vgl. die Nachweise im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.1998, a.a.O.; vgl. auch BAG, Urteil vom 28.07.1998, BAGE 89, 279).
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