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   VGH Baden-Württemberg, 09.10.1998 - 4 S 425/98   

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VGH Baden-Württemberg, 09.10.1998 - 4 S 425/98 (https://dejure.org/1998,2005)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.10.1998 - 4 S 425/98 (https://dejure.org/1998,2005)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. Oktober 1998 - 4 S 425/98 (https://dejure.org/1998,2005)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Arbeitszeiterhöhung für Lehrer: Unvereinbarkeit des Vorgriffsstundenmodells mit GG Art 3 Abs 1

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pflichtstunden - Baden-Württ. "Vorgriffsstundenmodell"; Unterschiedliches Regelstundenmaß für Grund- und Hauptschullehrer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 49, 81
  • ESVGH 99, 81
  • VBlBW 1998, 257 (Ls.)
  • VBlBW 1999, 70
  • ZBR 1999, 233
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.1998 - 4 S 1411/97

    Erhöhung des Regelstundenmaßes der Lehrer an Gymnasien

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.10.1998 - 4 S 425/98
    Im Hinblick darauf hat der Senat die Regelungen über das Regelstundenmaß in ständiger Praxis - auf die er wegen der Einzelheiten verweist - in den Anwendungsbereich des § 47 VwGO einbezogen (vgl. Beschuß vom 15.8.1972 - IV 1036/70 -, ESVGH 23, 90; Beschluß vom 30.1.1989 - 4 S 2481/86 -, ZBR 1990, 218; Beschluß vom 19.12.1991 - 4 S 627/90 -, VBlBW 1992, 350; Beschluß vom 19.12.1996 - 4 S 3419/95 -, VBlBW 1997, 183 = ESVGH 47, 102; Beschluß vom 11.8.1998 - 4 S 1411/97).

    Der zulässige Umfang der Unterrichtsverpflichtung kann zwar für einzelne Lehrergruppen unterschiedlich beurteilt und festgesetzt werden, und ein Lehrer kann die ihn nicht betreffenden Regelstundenmaße anderer Lehrergruppen zulässigerweise nicht angreifen (vgl. Beschluß des Senats vom 11.8.1998 - 4 S 1411/97).

    Dieser Aufgabenbereich neben dem Unterricht ist umso weniger zeitlich exakt meßbar, als die insoweit aufzuwendende Zeit auch nach Schülerzahl, Schulfächern und schließlich individuell auch nach Fähigkeiten und Erfahrungen des einzelnen Lehrers differiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1982, ZBR 1983, 187; Beschluß des Senats vom 11.8.1998 - 4 S 1411/97 -, m.w.N).

    Nicht zu beanstanden ist zwar, daß die Lehrkräfte, deren Regelstundenmaße bereits durch Verwaltungsvorschrift vom 7.5.1997 (K.u.U. S. 93) dauerhaft um eine Wochenstunde angehoben wurden (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 11.8.1998 - 4 S 1411/97), nicht in das Vorgriffsstundenmodell einbezogen wurden.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.1996 - 4 S 3419/95

    Zur Rechtmäßigkeit der Regelung einer Altersermäßigung für Lehrer in einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.10.1998 - 4 S 425/98
    Im Hinblick darauf hat der Senat die Regelungen über das Regelstundenmaß in ständiger Praxis - auf die er wegen der Einzelheiten verweist - in den Anwendungsbereich des § 47 VwGO einbezogen (vgl. Beschuß vom 15.8.1972 - IV 1036/70 -, ESVGH 23, 90; Beschluß vom 30.1.1989 - 4 S 2481/86 -, ZBR 1990, 218; Beschluß vom 19.12.1991 - 4 S 627/90 -, VBlBW 1992, 350; Beschluß vom 19.12.1996 - 4 S 3419/95 -, VBlBW 1997, 183 = ESVGH 47, 102; Beschluß vom 11.8.1998 - 4 S 1411/97).

    Die von der Antragstellerin mit Blick auf Art. 3 Abs. 2, 3 GG und europäisches Gemeinschaftsrecht (Art. 119 EGV, RL 76/207/EWG) wegen des hohen Anteils von weiblichen Lehrkräften an Grundschulen aufgeworfene Frage der mittelbaren Diskriminierung von Frauen durch die getroffene Regelung stellt sich danach schon vom Ansatz her nicht (vgl. dazu etwa EuGH, Urteil vom 2.10.1997, DVBl. 1998, 181; Urteil vom 11.11.1997, DVBl. 1998, 183; Beschluß des Senats vom 19.12.1996, a.a.O.; jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Im übrigen liegt eine mittelbare Diskriminierung nicht vor, wenn die betreffende Regelung durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. EuGH, Urteile vom 2.10.1997 und vom 11.11.1997, a.a.O.; Beschluß des Senats vom 19.12.1996, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.1989 - 4 S 2481/86

    Normenkontrolle einer Pflichtstundenregelung für Lehrer durch

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.10.1998 - 4 S 425/98
    Im Hinblick darauf hat der Senat die Regelungen über das Regelstundenmaß in ständiger Praxis - auf die er wegen der Einzelheiten verweist - in den Anwendungsbereich des § 47 VwGO einbezogen (vgl. Beschuß vom 15.8.1972 - IV 1036/70 -, ESVGH 23, 90; Beschluß vom 30.1.1989 - 4 S 2481/86 -, ZBR 1990, 218; Beschluß vom 19.12.1991 - 4 S 627/90 -, VBlBW 1992, 350; Beschluß vom 19.12.1996 - 4 S 3419/95 -, VBlBW 1997, 183 = ESVGH 47, 102; Beschluß vom 11.8.1998 - 4 S 1411/97).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Festsetzung unterschiedlicher Pflichtstundenzahlen innerhalb der Lehrerschaft Rechtsgrundsätze entwickelt (vgl. zusammenfassend Urteil vom 28.10.1982, ZBR 1983, 187, m.w.N.), denen sich der Senat bereits angeschlossen hat (vgl. Beschluß vom 30.1.1989, a.a.O.).

    Wie der Senat bereits vorstehend unter 1. im einzelnen ausgeführt hat, kann eine unterschiedliche Festsetzung von Regelstundenmaßen erfolgen, wenn sachliche Differenzierungsmerkmale bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1982, a.a.O.; Beschluß des Senats vom 30.1.1989, a.a.O.).

  • EuGH, 11.11.1997 - C-409/95

    Marschall

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.10.1998 - 4 S 425/98
    Die von der Antragstellerin mit Blick auf Art. 3 Abs. 2, 3 GG und europäisches Gemeinschaftsrecht (Art. 119 EGV, RL 76/207/EWG) wegen des hohen Anteils von weiblichen Lehrkräften an Grundschulen aufgeworfene Frage der mittelbaren Diskriminierung von Frauen durch die getroffene Regelung stellt sich danach schon vom Ansatz her nicht (vgl. dazu etwa EuGH, Urteil vom 2.10.1997, DVBl. 1998, 181; Urteil vom 11.11.1997, DVBl. 1998, 183; Beschluß des Senats vom 19.12.1996, a.a.O.; jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Im übrigen liegt eine mittelbare Diskriminierung nicht vor, wenn die betreffende Regelung durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. EuGH, Urteile vom 2.10.1997 und vom 11.11.1997, a.a.O.; Beschluß des Senats vom 19.12.1996, a.a.O.).

  • BVerwG, 13.07.1977 - 6 C 85.75

    Festsetzung der Pflichtstundenzahl für einzelne Lehrergruppen -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.10.1998 - 4 S 425/98
    In diesem Sinn ist etwa die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele der einzelnen Schularten grundsätzlich als ein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal für die Festsetzung unterschiedlicher Pflichtstundenzahlen anerkannt (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 29.10.1970, ZBR 1971, 171; Urteil vom 13.7.1977, ZBR 1978, 69), ebenso die Verschiedenartigkeit der überwiegend unterrichteten Fächer (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1982, a.a.O.).

    Die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele der einzelnen Schularten ist dabei grundsätzlich als ein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal anerkannt, sofern - bei generalisierender Betrachtung - die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele noch wirklichkeitskonform die Annahme einer nach Zeit und/oder Art unterschiedlichen Arbeitsbelastung stützen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.1970, a.a.O.; Urteil vom 13.7.1977, a.a.O.).

  • BVerwG, 29.10.1970 - II C 29.68

    Festsetzung einer Pflichtstundenzahl für einzelne Gruppen von Lehrern -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.10.1998 - 4 S 425/98
    In diesem Sinn ist etwa die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele der einzelnen Schularten grundsätzlich als ein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal für die Festsetzung unterschiedlicher Pflichtstundenzahlen anerkannt (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 29.10.1970, ZBR 1971, 171; Urteil vom 13.7.1977, ZBR 1978, 69), ebenso die Verschiedenartigkeit der überwiegend unterrichteten Fächer (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1982, a.a.O.).

    Die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele der einzelnen Schularten ist dabei grundsätzlich als ein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal anerkannt, sofern - bei generalisierender Betrachtung - die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele noch wirklichkeitskonform die Annahme einer nach Zeit und/oder Art unterschiedlichen Arbeitsbelastung stützen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.1970, a.a.O.; Urteil vom 13.7.1977, a.a.O.).

  • EuGH, 02.10.1997 - C-1/95

    Gerster / Freistaat Bayern

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.10.1998 - 4 S 425/98
    Die von der Antragstellerin mit Blick auf Art. 3 Abs. 2, 3 GG und europäisches Gemeinschaftsrecht (Art. 119 EGV, RL 76/207/EWG) wegen des hohen Anteils von weiblichen Lehrkräften an Grundschulen aufgeworfene Frage der mittelbaren Diskriminierung von Frauen durch die getroffene Regelung stellt sich danach schon vom Ansatz her nicht (vgl. dazu etwa EuGH, Urteil vom 2.10.1997, DVBl. 1998, 181; Urteil vom 11.11.1997, DVBl. 1998, 183; Beschluß des Senats vom 19.12.1996, a.a.O.; jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.1991 - 4 S 627/90

    Regelung der Unterrichtsverpflichtung für Lehrkräfte durch Verwaltungsvorschrift

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.10.1998 - 4 S 425/98
    Im Hinblick darauf hat der Senat die Regelungen über das Regelstundenmaß in ständiger Praxis - auf die er wegen der Einzelheiten verweist - in den Anwendungsbereich des § 47 VwGO einbezogen (vgl. Beschuß vom 15.8.1972 - IV 1036/70 -, ESVGH 23, 90; Beschluß vom 30.1.1989 - 4 S 2481/86 -, ZBR 1990, 218; Beschluß vom 19.12.1991 - 4 S 627/90 -, VBlBW 1992, 350; Beschluß vom 19.12.1996 - 4 S 3419/95 -, VBlBW 1997, 183 = ESVGH 47, 102; Beschluß vom 11.8.1998 - 4 S 1411/97).
  • BVerwG, 01.06.1978 - 2 C 20.76

    Pflichtstunden von Lehrern an Grundschulen und Hauptschulen - Anwendung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.10.1998 - 4 S 425/98
    Danach kann nicht schon die unterschiedliche beamtenrechtliche Stellung der Lehrer insbesondere in laufbahnrechtlicher und besoldungsrechtlicher Hinsicht, etwa der Studienräte an Gymnasien einerseits und der Lehrer an Grund-, Haupt- und Realschulen andererseits, für sich allein eine ungleiche Pflichtstundenzahl rechtfertigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 1.6.1978, ZBR 1978, 373).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.1983 - 4 S 1844/82

    Besoldung bei Teilzeitunterrichtsauftrag

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.10.1998 - 4 S 425/98
    Durch die Festsetzung des Regelstundenmaßes wird danach die für die Lehrkräfte wegen der Besonderheiten des Lehrerbereichs ausfüllungsbedürftige allgemeine Arbeitszeitregelung der Landesbeamten eigenständig ergänzt und konkretisiert (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14.12.1989, a.a.O.; Beschluß vom 27.5.1992, a.a.O.; st. Rspr. des Senats, a.a.O.) Deshalb ist etwa auch gegen die Anknüpfung an das Regelstundenmaß bei der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung für Lehrer rechtlich nichts einzuwenden (vgl. Urteil des Senats vom 28.3.1983 - 4 S 1844/81 -, ESVGH 33, 211).
  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 11.76

    Berliner Versetzungsordnung - Gesetzesvorbehalt, Art. 12 GG, Art. 2 GG i.V.m.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.08.1972 - IV 1036/70
  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.2018 - 4 S 2069/17

    Arbeitszeit für Lehrkräfte im Schuldienst; Ausgleich für Bugwellenstunden

    Trotz der äußeren Form einer Verwaltungsvorschrift stellten die dortigen Regelungen sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Inhalt und Zweck in der Sache Rechtssätze dar, weil sie die für die Lehrkräfte ausfüllungsbedürftige allgemeine Arbeitszeitregelung der Landesbeamten in abstrakt-genereller Weise eigenständig ergänzten und konkretisierten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 09.10.1998 - 4 S 425/98 - m.w.N., Juris; BVerwG, Beschlüsse vom 14.12.1989 - 2 NB 2.89 - und vom 29.01.1992 - 2 B 5.92 -, jeweils Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2013 - 4 S 1686/11

    Streit über die Höhe der (Alters-)Teilzeitquote einer Realschullehrerin

    Für diese Sichtweise sprechen die Erläuterungen des beklagten Landes im Normenkontrollverfahren 4 S 425/98 (wiedergegeben im Normenkontrollbeschluss des Senats vom 09.10.1998, ESVGH 49, 81), denen zufolge es sich bei der Vorgriffsstunde um keine - zeitversetzt zurückzugebende - Mehrarbeit gehandelt haben soll (vgl. dazu im Fall einer Bedarfsaufstockung des Deputats unmittelbar vor Beginn der Altersteilzeit BAG, Urteile vom 19.05.2009 - 9 AZR 145/08 -, NZA 2010, 176, und vom 14.08.2007 - 9 AZR 59/07 -, ZTR 2008, 150), sondern um eine organisatorische Maßnahme des Dienstherrn im Rahmen der (gleichbleibenden) allgemein festgesetzten Arbeitszeit (von - heute - 41 Stunden pro Woche), die in den Jahren ansteigender Schülerzahlen eine allgemein stärkere Konzentration auf den Unterricht als Hauptdienstleistungspflicht der Lehrkraft erfordere, ohne dass dadurch ein "vermögenswertes Zeitguthaben" entstehe, wohingegen bei sinkenden Schülerzahlen sodann außerunterrichtlichen Aufgaben wieder mehr Raum gegeben werden könne (insoweit unterschiede sich die rechtliche Ausgestaltung des Modells von den - darüber hinausgehenden - verpflichtenden Arbeitszeitkonten, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Normenkontrollurteil vom 28.11.2002, a.a.O., zu beurteilen hatte, aber gleichwohl auch nicht als "Mehrarbeit" eingeordnet hat).

    Auch (und gerade) zur Vermeidung ungerechtfertigter Ungleichbehandlungen kann der Klägerin nicht angesonnen werden, Nachteile mit Auswirkungen auf weitere - etwa versorgungsrelevante - Rechtspositionen hinzunehmen oder gar auf den Ausgleich im Vorgriff geleisteter Unterrichtsstunden zu verzichten, wenn letztere ihr verpflichtend auferlegt wurden und nicht etwa auf einer freiwilligen Entscheidung beruhten (vgl. dazu auch den Normenkontrollbeschluss des Senats von 09.10.1998, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2003 - 6 A 4237/01

    Zahlung eines finanziellen Ausgleichs für geleistete Vorgriffsstunden ; Prinzip

    Dass eine dahin gehende "Störfallregelung" geboten sei, ergebe sich auch aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Oktober 1998 - 4 S 425/98 -, Verwaltungsblätter Baden- Württemberg (VBl BW) 1999, 70, auf den hin das Land Baden-Württemberg eine Verpflichtung zu einem finanziellen Ausgleich bei "Leistungsstörungen" in die dortige Vorgriffsstundenregelung eingearbeitet habe.

    vgl. ebenso für die frühere badenwürttembergische Vorgriffsstundenregelung: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Oktober 1998 - 4 S 425/98 -, VBlBW 1999, 70, 73f .

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2003 - 6 A 145/03

    Finanziellen Ausgleich für geleistete Vorgriffsstunden; Verurteilung des

    Der Verwaltungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg habe in seinem Beschluss vom 9. Oktober 1998 - 4 S 425/98 - betreffend das in Baden-Württemberg geltende Vorgriffsstundenmodell hervorgehoben, dass ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliege, weil Lehrkräfte, die vor oder während der Ausgleichsphase aus dem Dienst ausschieden, keinen Ausgleich für die geleisteten Vorgriffsstunden erhielten.

    vgl. ebenso für die frühere badenwürttembergische Vorgriffsstundenregelung: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Oktober 1998 - 4 S 425/98 -, VBlBW 1999, 70, 73f .

  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2009 - 4 S 174/07

    Altersermäßigung bei Lehrkräften führt nicht zu einer Kürzung der Arbeitszeit

    Im Falle der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung wird die individuelle Arbeitszeit dadurch bestimmt, dass die Pflichtstundenzahl der Lehrkraft in Relation zum allgemein geltenden Regelstundenmaß reduziert wird (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 09.10.1998 - 4 S 425/98 -, VBlBW 1999, 70 und Urteil des Senats vom 28.3.1983 - 4 S 1844/81 -, ESVGH 33, 211).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2003 - 6 A 2725/01

    Zahlung eines finanziellen Ausgleichs für geleistete Vorgriffsstunden ; Rechte

    Der Verwaltungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg habe in seinem Beschluss vom 9. Oktober 1998 - 4 S 425/98 - betreffend das in Baden-Württemberg geltende Vorgriffsstundenmodell hervorgehoben, dass ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliege, weil Lehrkräfte, die vor oder während der Ausgleichsphase aus dem Dienst ausschieden, keinen Ausgleich für die geleisteten Vorgriffsstunden erhielten.

    vgl. ebenso für die frühere badenwürttembergische Vorgriffsstundenregelung: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Oktober 1998 - 4 S 425/98 -, VBlBW 1999, 70, 73f .

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2003 - 6 A 3988/02
    Der Verwaltungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg habe in seinem Beschluss vom 9. Oktober 1998 - 4 S 425/98 - betreffend das in Baden-Württemberg geltende Vorgriffsstundenmodell hervorgehoben, dass ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliege, weil Lehrkräfte, die vor oder während der Ausgleichsphase aus dem Dienst ausschieden, keinen Ausgleich für die geleisteten Vorgriffsstunden erhielten.

    vgl. ebenso für die frühere baden-württembergische Vorgriffsstundenregelung: Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg, Beschluss vom 9. Oktober 1998 - 4 S 425/98 -, VBlBW 1999, 70, 73f .

  • VGH Baden-Württemberg, 20.10.2006 - 4 S 2275/05

    Widerruf der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung während eines

    Soweit der Kläger ferner vorträgt, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts müsse die bei ihm aufgetretene schwerwiegende Erkrankung als ein den Widerruf der Bewilligung gebietender "Störfall" im Sinne des - das sog. Vorgriffsstundenmodell in der Schulverwaltung betreffenden - Beschlusses des Senats vom 09.10.1998 - 4 S 425/98 - (ESVGH 49, 81 = VBlBW 1999, 70 = ZBR 1999, 233) angesehen werden, führt auch dies nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2003 - 6 A 4134/02

    Ableistung einer Vorgriffsstunde durch einen Lehrer; Zahlung eines finanziellen

    ebenso für die frühere baden-württembergische Vorgriffsstundenregelung: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9.10.1998 - 4 S 425/98 -, VBlBW 1999, 70, 73f .
  • OVG Niedersachsen, 28.02.2012 - 5 LC 268/09

    Vorliegen einer Ungleichbehandlung durch Ausscheidung einer finanziellen

    Die Situation im Rahmen des flexiblen Unterrichtseinsatzes stellt sich indes anders dar, so dass sich die Klägerin auf die Rechtsprechung zur Erforderlichkeit einer finanziellen Ausgleichsregelung für zeitlich nicht mehr (voll) kompensierbare Arbeitszeitkontoguthaben bzw. Vorgriffsstunden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9.10.1998 - 4 S 425/98 -, juris Rn. 82f.; Nds. OVG, Urteil vom 7.3.2001 - 2 K 654/99 -, juris Rn. 57; BVerwG, Urteil vom 28.11.2002 - BVerwG 2 CN 2.01 -, juris Rn. 41; Bay. VGH, Urteil vom 21.12.2001 - 3 N 01.900 -, juris Rn. 109; OVG NRW, Urteil vom 27.4.2004 - 6 A 1790/03 -, juris Rn. 49) nicht berufen kann.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.2004 - PL 15 S 2470/03

    Beteiligung der Personalvertretung bei Änderung des Regelstundenmaßes für

  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.2016 - 4 S 1579/14

    Hinausschieben der Altersermäßigung bei Lehrern

  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.2004 - 15 S 2470/03

    Beteiligung der Personalvertretung, Arbeitszeit der Lehrer,

  • VG Gelsenkirchen, 18.09.2002 - 1 K 1820/00
  • VGH Bayern, 21.12.2001 - 3 N 01.1273
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2004 - 6 A 1790/03

    Zahlung eines finanziellen Ausgleichs für die von einem Lehrer geleisteten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2003 - 6 A 3580/02
  • VGH Baden-Württemberg, 30.10.2001 - PL 15 S 526/01

    Personalversammlung von Lehrern außerhalb Unterrichtszeit

  • OVG Bremen, 06.07.2016 - 2 D 34/12

    Statthaftigkeit eines Normenkontrollantrags gegen Bestimmungen einer

  • VGH Bayern, 20.09.2000 - 3 N 99.2335
  • VG Stuttgart, 22.09.2003 - PL 21 K 1/03

    Regelung der Arbeitszeit für Lehrer durch Verwaltungsvorschrift als Angelegenheit

  • LAG Düsseldorf, 08.05.2002 - 12 (10) Sa 205/02

    Erhöhung der Pflichtstundenzahl für Lehrkräfte durch "Vorgriffsstunden"

  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.2001 - PL 15 S 2383/00

    Personalversammlungen im Hinblick auf die Besonderheiten des Schuldienstes auch

  • VG Düsseldorf, 04.03.2003 - 26 K 7703/02

    Anspruch auf finanzielle Vergütung abgeleisteter Vorgriffsstunden ; Anforderungen

  • VG Düsseldorf, 10.01.2003 - 26 K 7531/02

    Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für abgeleistete Vorgriffsstunden einer

  • VG Düsseldorf, 08.01.2002 - 26 K 4463/01

    Anspruch eines Lehrers auf finanzielle Vergütung von Pflichtstunden als

  • VGH Baden-Württemberg, 30.10.2001 - 15 S 2383/00
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Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 29.07.1997 - 2 S 94/96   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SächsBG § 10 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1, § 38 Abs. 3; StUG § 19 Abs. 1 S. 2; SächsLVO § 12 Abs. 5 S. 1

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    MfS; Inoffizielle Tätigkeit; Arglistige Täuschung; Ernennungsrücknahme; Beamtenverhältnis

Papierfundstellen

  • DVBl 1998, 203 (Ls.)
  • DVBl 1998, 210 (Ls.)
  • ZBR 1999, 233
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • VG Bayreuth, 24.10.2014 - B 5 K 14.245

    Rücknahme einer beamtenrechtlichen Ernennung wegen fehlender Zustimmung des

    In den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen ging es ausschließlich um Fallgestaltungen, in denen der Beamte die Ernennung durch Täuschung über für die Ernennung relevante Tatsachen herbeigeführt hat (BayVGH, B.v. 24.11.2005, Az. 15 BV 03.3017 - juris Rn. 38: Verschweigen der Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Organisation; SächsOVG, B.v. 29.7.1997, Az. 2 S 94/96, ZBR 1999, 233/235: Verschweigen einer inoffiziellen Tätigkeit für das MfS; so auch: SächsOVG, B.v. 29.10.2010, Az. 2 A 103/08, und B.v. 23.7.2012, Az. 2 A 443/10, beide in Juris; vgl. auch: VG Stuttgart, B.v. 9.9.2013, Az. 9 K 2552/13, Juris: Verschweigen der Krankheitsgeschichte).
  • OVG Sachsen, 24.05.2016 - 2 A 304/15

    Rücknahme der Ernennung zum Polizeibeamten

    Das Verschweigen von Tatsachen ist eine Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Ernannte auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung erheblich sind oder sein können (vgl. BVerwG, Urt. vom 24. Oktober 1996, ZBR 1997, 97; SächsOVG, Beschl. vom 29. Juli 1997, ZBR 1999, 233).
  • OVG Sachsen, 09.09.2014 - 2 A 44/14

    Arglistige Täuschung über MfS-Tätigkeit

    Das Verschweigen von Tatsachen ist eine Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Ernannte auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung erheblich sind oder sein können (BVerwG, Urt. vom 24. Oktober 1996, ZBR 1997, 97; SächsOVG, Beschl. vom 29. Juli 1997, ZBR 1999, 233).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.01.1998 - 2 S 591/95

    Rücknahme der Ernennung; Tätigkeit für das MfS; persönliche Eignung;

    Auch die gesellschaftliche Ächtung verliert sich mit der Zeit (zu Vorstehendem: BVerfG, Urt. v. 8.7.1997, NJ 1997, 480 [482]; SächsOVG, Beschl. v. 29.7.1997 - 2 S 94/96).

    Zieht man dies in Betracht, so drängt sich auf, daß Tätigkeiten für das MfS, die lange Zeit zurückliegen, keine oder jedenfalls nur eine äußerst geringe Bedeutung für die Begründung oder den Fortbestand eines Dienstverhältnisses haben (vgl. für den Fall eines vor dem Jahr 1970 abgeschlossenen Vorgangs: BVerfG, Urt. v. 8.7.1997, a.a.O., S. 482; SächsOVG, Beschl. v. 29.7.1997 - 2 S 94/96).

  • OVG Sachsen, 22.07.2009 - 2 A 359/08

    Rücknahme; Ernennung; Beamter; Stasi-Unterlagen

    Das Verschweigen von Tatsachen ist eine Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Ernannte auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung erheblich sind oder sein können (BVerwG, Urt. v. 24.10.1996, ZBR 1997, 97; SächsOVG, Beschl. v. 29.7.1997, ZBR 1999, 233).
  • OVG Sachsen, 21.12.1999 - 2 S 159/97

    Vereinbarkeit einer landesrechtlichen Regelung mit dem Einigungsvertrag;

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  • OVG Sachsen, 14.04.2003 - 2 B 380/02

    Rücknahme der Ernennung, Tätigkeit für das MfS, Arglist, Rechtsmissbrauch

    Das Verschweigen von Tatsachen ist eine Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Ernannte auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für ihre Entscheidung erheblich sind oder sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1996 - 2 C 23.96 -, ZBR 1997 S. 97; SächsOVG, Beschl. v. 29.7.1997 - 2 S 94/96 - ZBR 1999 S. 233 und Beschl. v. 8.2.2000 - 2 BS 706/99 -).
  • OVG Niedersachsen, 07.02.2001 - 2 L 1476/99

    Beamter; Ernennung; Rücknahme; Teilzeitbeschäftigung; Täuschung;

    Daraus ergibt sich: Die wahrheitswidrige Antwort eines Bewerbers bzw. einer Bewerberin um die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf eine unzulässige Frage berechtigt die Einstellungsbehörde nicht zur Rücknahme der nachfolgenden Ernennung wegen arglistiger Täuschung; unzulässig in diesem Sinne ist eine Frage dann, wenn von der Antwort die Einstellung nicht abhängig gemacht werden darf (ebenso Urt. d. OVG Bautzen vom 29.7.1997 - 2 S 94/96 -, ZBR 1999, 233 ff.; a. A. wohl Urt. d. OVG Weimar v. 29.1.1998 - 2 EO 666/96 -, ZBR 1999, 140 jeweils zu Fragen nach einer Tätigkeit für das MfS).
  • OVG Brandenburg, 10.09.1998 - 2 A 266/96

    Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit / Amt für Nationale Sicherheit

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