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   AG Köln, 14.01.1999 - 73 IK 2/99   

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https://dejure.org/1999,1859
AG Köln, 14.01.1999 - 73 IK 2/99 (https://dejure.org/1999,1859)
AG Köln, Entscheidung vom 14.01.1999 - 73 IK 2/99 (https://dejure.org/1999,1859)
AG Köln, Entscheidung vom 14. Januar 1999 - 73 IK 2/99 (https://dejure.org/1999,1859)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • ZIP 1999, 147
  • ZIP 1999, 2167
  • MDR 1999, 632
  • NZI 1999, 120
  • NZI 1999, 168 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • AG München, 07.12.1998 - 152 AR 220/98

    Antrag auf Eröffnung und Durchführung eines Insolvenzverfahrens ; Voraussetzungen

    Auszug aus AG Köln, 14.01.1999 - 73 IK 2/99
    In der Rechtsprechung hat bisher -- soweit ersichtlich -- das AG München für das Insolvenzverfahren (Eröffnungsverfahren und eröffnetes Verfahren) die Gewährung von Prozesskostenhilfe für grundsätzlich zulässig erachtet (AG München ZIP 1998, 2172, dazu EWiR 1999, 85 (Reifner/Krüger) ).

    Bei der Entscheidung der Frage, ob Prozesskostenhilfe bei einem Eigenantrag im Verbraucherinsolvenzverfahren gewährt werden kann, ist nach Auffassung des hier zur Entscheidung berufenen Gerichtes zunächst nach den einzelnen Verfahrensabschnitten des Verbraucherinsolvenzverfahrens zu differenzieren, um sodann für jeden einzelnen Verfahrensabschnitt die Frage nach der Prozesskostenhilfegewährung getrennt zu beantworten (für eine Differenzierung nach Verfahrensabschnitten auch Bork , ZIP 1998, 1209; AG München ZIP 1998, 2172).

    a) Soweit der Antragsteller bereits jetzt Prozesskostenhilfe für Verfahrensabschnitte begehrt, deren Eintritt derzeit ungewiss ist, ist sein Antrag unzulässig (so für das Restschuldbefreiungsverfahren auch AG München ZIP 1998, 2172, 2174; vgl. auch Zöller/Philippi , aaO, § 119 Rz. 1).

  • BGH, 23.03.1966 - Ib ZR 103/64

    Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe bei Unterbrechung des

    Auszug aus AG Köln, 14.01.1999 - 73 IK 2/99
    Im zivilprozessualen Bereich ist für § 249 ZPO anerkannt, dass die Aussetzung des Verfahrens einer Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entgegensteht ( BGH NJW 1966, 1126; Baumbach/Lauterbach , ZPO, 57. Aufl., § 249 Rz. 3).
  • OLG Köln, 02.11.1999 - 2 W 137/99

    Flexibler Nullplan im Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig

    Der Inhalt des Schuldenbereinigungsplans unterliegt vollständig der Privatautonomie des Schuldners und seiner Gläubiger (vgl. LG Baden-Baden, NJW 1999, 993 [995 f]; AG Duisburg, NZI 1999, 373 [374]; AG Köln, DZWIR 1999, 123 [126]; Nerlich/Römermann, a.a.O., § 305, Rdn. 36), so daß der Schuldner nicht gehindert ist, seinen Gläubigern mit diesem Plan als Lösung seiner finanziellen Schwierigkeiten einen vollständigen Schuldenerlaß oder - im Fall des "flexiblen Nullplans" - eine Verpflichtung zur Zahlung nur für den Fall einer Besserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse anzubieten (vgl. LG Hamburg, ZIP 1999, 809 [812]; LG Würzburg, NZI 1999, 417 [418]; AG Duisburg, NZI 1999, 373 [374]; AG Köln, DZWIR 1999, 123 (126]; Grote in: Frankfurter Kommentar, § 309, Rdn. 34; Heyer, JR 1996, 314 [316]; Nerlich/Römermann, a.a.O., § 305, Rdn. 44; Pape, Rpfleger 1997, 237 [241]).

    Eine Mindestquote hat der Gesetzgeber bewußt nicht vorgesehen (vgl. LG Baden-Baden, NJW-RR 1999, 993 [996]; LG Würzburg, NZI 1999, 417 [418]; AG Köln, DZWIR 1999, 123, 126; AG Wolfratshausen, NZI 1999, 329 [330]).

  • LG Konstanz, 14.09.1999 - 6 T 58/99

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach der

    Über jeden Antrag muß gesondert entschieden werden (einhellige Meinung vgl. LG Göttingen ZIP 99, 890; AG Köln ZIP 99, 147; AG Köln ZIP 1999, 245; AG Dortmund ZIP 1999, 456; AG Wolfratshausen ZIP 1999; 721 LG Hamburg ZIP 1999, 809; Bork ZIP 1998, 1209, 1210).

    Hier kann dahinstehen, ob das Schuldenbereinigungsverfahren als unselbständiger Teil des Eröffnungsverfahrens (so Bork ZIP 1999, 1209, 1215) oder als selbständiger Verfahrensabschnitt (so AG Köln ZIP 1999, 147; LG Köln ZIP 1999, 588) anzusehen ist.

    Eine andere Bestimmung ist in der InsO nicht getroffen (AG Dortmund aaO; a.A. AG Köln ZIP 1999, 147; LG Hamburg ZIP 1999, 809 f; LG Essen ZIP 1999, 1180).

    Nimmt man das neu geschaffene Verfahrensziel des § 1 S. 2 InsO ernst, so ist nicht ersichtlich, warum eine Kostentragung durch die Staatskasse im Verbraucherinsolvenzverfahren ausscheiden soll (völlig a.A. AG Köln ZIP 99, 147, 150).

  • AG Köln, 14.04.1999 - 73 IK 15/99
    Die hier zur Entscheidung berufene Abteilung des Gerichtes hält an seiner im Beschluss vom 14.01.1999 ( AG Köln, ZIP 1999, 147 ff. ) dargelegten vermittelnden Ansicht auch angesichts der weiteren Stellungnahmen in der Literatur bzw. der zwischenzeitlich ergangenen gerichtlichen Entscheidungen fest (vgl. auch LG Lüneburg, ZIP 1999, 172 ff).

    Nach der bereits im Beschluss vom 14.01.1999 ( AG Köln, ZIP 1999, 147 ff.) dargelegten Auffassung des Gerichtes sind beim Verbraucherinsolvenzverfahren unter Berücksichtigung der im Prozesskostenhilferecht gemäß § 119 ZPO gebotenen kostenrechtlichen Betrachtungsweise folgende Verfahrensabschnitte zu unterscheiden: das eigentliche Insolvenzverfahren, bestehend aus dem Eröffnungsverfahren und dem eröffneten Verfahren, das Schuldenbereinigungsplanverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren, das wiederum aus dem eigentlichen Restschuldbefreiungsverfahren (einschließlich einer Versagung nach §§ 290, 298 InsO) sowie aus möglichen Verfahren über die Versagung der Restschuldbefreiung nach §§ 296, 297, 300 InsO während und am Ende der Wohlverhaltensperiode und darüber hinaus aus möglichen Verfahren über den Widerruf der Restschuldbefreiung gemäß § 303 Ins0 nach bereits erteilter Restschuldbefreiung besteht.

    Diese einzelnen Verfahrensabschnitte stellen gesonderte Rechtszüge im Sinne von § 119 ZPO dar (vgl. im einzelnen hierzu AG Köln, ZIP 1999, 147 ff.).

    Dabei wird eine Entscheidung betreffend die Prozesskostenhilfe für diesen Verfahrensabschnitt durch das Ruhen des Insolvenzeröffnungsverfahrens gemäß § 306 Abs. 1 Ins0 nicht gehindert (vgl. hierzu AG Köln, ZIP 1999, 147 ff.).

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