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   OLG Jena, 14.06.2006 - 6 U 1021/05   

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https://dejure.org/2006,8959
OLG Jena, 14.06.2006 - 6 U 1021/05 (https://dejure.org/2006,8959)
OLG Jena, Entscheidung vom 14.06.2006 - 6 U 1021/05 (https://dejure.org/2006,8959)
OLG Jena, Entscheidung vom 14. Juni 2006 - 6 U 1021/05 (https://dejure.org/2006,8959)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verlangen seitens des Insolvenzverwalters i.R.d. Einzahlung der Stammeinlage aus einer Kapitalerhöhung; Überweisung als wirksame Erfüllungsleistung ; Eintreten der Erfüllungswirkung mit der Entstehung des Anspruchs

  • Wolters Kluwer
  • archive.org

    GmbHG § 19; BGB § 362
    Erfüllungswirkung und Beweislast bei Zahlung auf eine künftige Einlageschuld nach Kapitalerhöhung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Stammeinlage: Zahlung auf künftige Einlageschuld ? Schuldtilgende Wirkung, wenn eingezahlter Betrag bei Abgabe der Übernahmeerklärung der Gesellschafter noch im Vermögen der Gesellschaft nachweisbar ist ? Gesellschafter trägt Beweislast ? Verzinsung der Einlageforderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 1862
  • NZI 2007, 43
  • DB 2006, 2285
  • NZG 2006, 752
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.03.2002 - II ZR 363/00

    Leistung der Bareinlage aus einer Kapitalerhöhung auf ein debitorisch geführtes

    Auszug aus OLG Jena, 14.06.2006 - 6 U 1021/05
    cc)Nichts anderes ergibt sich, wenn man - was das BGH-Urteil vom 18.3.2002 (BGHZ 150, 197 = ZIP 2002, 799 ) nahe legen könnte - für die Frage der Erfüllungswirkung der vorfristigen Einzahlung auf den Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses abstellt, obwohl damit nur die Aufstockung des Gesellschaftskapitals feststeht, die Frage, welchen Gesellschafter die Einzahlungspflicht trifft, jedoch noch offen ist.

    Dazu musste vorgetragen und bewiesen werden, dass der vorfristig und damit zunächst nicht erfüllungswirksam eingezahlte Betrag bis zum Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses noch als Guthaben auf dem Konto der Gemeinschuldnerin vorhanden war (BGHZ 150, 197 = ZIP 2002, 799 ; BGHZ 158, 283 = ZIP 2004, 849 ).

    In der Entscheidung vom 18.3.2002 (BGHZ 150, 197 = ZIP 2002, 799 ), in der es um Einlagezahlung auf ein debitorisches Konto geht, wird ausgeführt, bei der Kapitalerhöhung sei die vorzeitig überwiesene Einlage dann zur freien Verfügung des Geschäftsführers geleistet, wenn sie bis zum Kapitalerhöhungsbeschluss in den uneingeschränkten Verfügungsbereich der Gesellschaft gelangt und dort verlieben sei.

  • BGH, 15.03.2004 - II ZR 210/01

    Erfüllung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses durch Voreinzahlungen auf die

    Auszug aus OLG Jena, 14.06.2006 - 6 U 1021/05
    Der Bundesgerichtshof spricht bei Zahlungen, welche mit Bezug auf Einlagepflichten nach einer erst beabsichtigten Kapitalerhöhung getätigt werden, von einer Zahlung auf künftige Einlageschuld (vgl. BGHZ 158, 283 = ZIP 2004, 849, dazu EWiR 2004, 851 (Priester) ).

    Dazu musste vorgetragen und bewiesen werden, dass der vorfristig und damit zunächst nicht erfüllungswirksam eingezahlte Betrag bis zum Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses noch als Guthaben auf dem Konto der Gemeinschuldnerin vorhanden war (BGHZ 150, 197 = ZIP 2002, 799 ; BGHZ 158, 283 = ZIP 2004, 849 ).

    Im Urteil vom 15.3.2004 (ZIP 2004, 849) hat der BGH seine Erwägungen zur Erfüllungswirksamkeit vorfristiger Leistungen auf künftige Einlageschulden nicht auf eine bestimmte Kontensituation beschränkt; er prüft vielmehr, unter welchen Voraussetzungen eine vorfristige Einzahlung als Erfüllung gilt, und verneint diese Wirkung für die Einzahlung auf ein debitorisches Konto.

  • BGH, 08.11.2004 - II ZR 362/02

    Bindung an die Feststellungen eines Urteils im Kaduzierungsverfahren bei

    Auszug aus OLG Jena, 14.06.2006 - 6 U 1021/05
    In der Entscheidung vom 8.11.2004 ( ZIP 2005, 121 = DStR 2005, 297) wird nur ausgeführt, bei unstreitiger oder bewiesener Einlageleistung auf ein Konto der Gesellschaft sei dann von der Erfüllung der Einlageschuld auszugehen, wenn für Verfügungshindernisse der Gesellschaft keine Anhaltspunkte bestehen.
  • BGH, 11.02.2008 - II ZR 171/06

    Zur Verjährung von Einlageforderungen bei der GmbH nach Übergangsrecht

    Diese ursprüngliche lange Verjährungsfrist bestand aber nicht etwa bis zum Inkrafttreten des Verjährungsanpassungsgesetzes am 15. Dezember 2004 unverändert weiter (so jedoch: Mansel/Stürner, Anwaltkommentar BGB § 195 Rdn. 21, § 194 Rdn. 14; Mansel/Budzikiewicz, NJW 2005, 321, 327 ff.; Brinkmann, NZG 2002, 855, 858 f.), sondern unterfiel mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes der generell geltenden Verkürzung der Regelverjährungsfrist auf drei Jahre (vgl. nur OLG Düsseldorf, GmbHR 2006, 654, 655; OLG Jena, ZIP 2006, 1862, 1864; Ensthaler in Achilles/Ensthaler/Schmidt, GmbHG § 19 Rdn. 3).

    Da mithin die Anrechnung bereits verstrichener Verjährungszeiträume auf die Zehnjahresfrist erst ab dem 1. Januar 2002 Platz greift (so auch OLG Düsseldorf, GmbHR 2006, 654, 655; OLG Jena, ZIP 2006, 1862, 1864; OLG Köln, ZIP 2007, 819, 821; Palandt/Heinrichs aaO Art. 229 § 12 EGBGB Rdn. 4; Hueck/Fastrich, GmbHG 18. Aufl. § 19 Rdn. 12; Thiessen aaO; Sontheimer, DStR 2005, 1834, 1837 f.), war hier die Verjährung des Einlageanspruchs der Schuldnerin gegen den Beklagten im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 30. Dezember 2004 (mit demnächstiger Zustellung am 1. Februar 2005) noch nicht vollendet, so dass Ablaufhemmung eingetreten ist.

  • OLG Jena, 14.08.2009 - 6 U 833/08

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Erbringung der Stammeinlage in der

    Mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes galt nach der Neufassung des § 195 BGB für die mit der Klage geltend gemachten Einlageansprüche vorübergehend die auf drei Jahre verkürzte Regelverjährungsfrist (vgl. BGH, Urteil vom 11.2.2008, II ZR 171/06; OLG Jena, ZIP 2006, 1862, 1864; OLG Düsseldorf, GmbHR 2006, 654, 655), die nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB erst vom 1.1.2002 an zu berechnen war und deshalb am 15.12.2004, mit Einführung der 10-jährigen Verjährungsfrist des § 19 Abs. 6 GmbHG , noch nicht abgelaufen war (vgl. BGH, Urteil vom 11.2.2008, II ZR 171/06).
  • LG Frankfurt/Oder, 07.11.2007 - 11 O 111/07

    GmbH: Unwirksame Umgehung der Stammeinlagepflicht durch verdeckte Sacheinlage

    Nach der Übergangsregelung in Art. 229 § 12 Abs. 2 BGB gilt für die Verjährung am 15.12.2004 noch nicht verjährter Einlageansprüche, für die nach Ansicht des Gesetzgebers zuvor die kurze Regelverjährung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes galt, nunmehr die längere Frist von 10 Jahren des § 19 Abs. 6 GmbHG, wobei Art. 229 § 12 Abs. 2 Satz 2 EGBGB bestimmt, dass die bereits vor dem 15.12.2004 verstrichenen Verjährungszeiträume auf die 10 Jahresfrist anzurechnen sind (Baumbach/Hueck, 18. Auflage, § 19 GmbHG, Rz. 12; OLG Brandenburg, Urteil vom 05.04.2006, Az.: 4 U 156/05; OLG Brandenburg, ZinsO 2007, 106, 107; OLG Jena, ZIP 2006, 1862, 1864).
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