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   BGH, 21.10.2004 - IX ZB 427/02   

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https://dejure.org/2004,1024
BGH, 21.10.2004 - IX ZB 427/02 (https://dejure.org/2004,1024)
BGH, Entscheidung vom 21.10.2004 - IX ZB 427/02 (https://dejure.org/2004,1024)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2004 - IX ZB 427/02 (https://dejure.org/2004,1024)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO § 309 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3
    Gerichtliche Ersetzung der Zustimmung zu Schuldenbereinigungsplan in Verbraucherinsolvenz

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ersetzungsbefugnis des Insolvenzgerichts hinsichtlich einer versagten Zustimmung eines widersprechenden Gläubigers zum Schuldenbereinigungsplan (Fast-Nullplan) aufgrund glaubhaft gemachter Zweifel am Bestehen der vom Schuldner angegeben Forderung und der ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Zustimmungsersetzung Durch das Insolvenzgericht

  • zvi-online.de

    InsO § 309 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3
    Keine gerichtliche Ersetzung der Zustimmung zu Schuldenbereinigungsplan bei Erreichen des Quorums nur durch Angehörigenforderungen mit ernsthaften Zweifeln an deren Bestand ("Verwandtendarlehen")

  • Judicialis

    InsO § 309 Abs. 1 Satz 1; ; InsO § 309 Abs. 3

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 309 Abs. 1 S. 1, Abs. 3
    Ersetzung der Zustimmung zu einem Fast-Nullplan

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zustimmung zu Fast-Nullplan

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ersetzung der Gläubigerzustimmung bei Schuldenbereinigungsplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 416
  • MDR 2005, 355
  • NZI 2005, 46
  • WM 2004, 2495
  • DB 2005, 222 (Ls.)
  • Rpfleger 2005, 104
  • ZInsO 2004, 1311
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 10.10.2013 - IX ZB 97/12

    Schuldenbereinigungsplanverfahren: Zulässigkeit der Vorlage eines Nullplans;

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung bisher offen gelassen, ob die Vorlage eines sogenannten Nullplans oder eines Fast-Nullplans, der nur eine marginale Befriedigungsquote vorsieht, zulässig ist (BGH, Beschluss vom 18. September 2001 - IX ZB 51/00, ZInsO 2001, 1009, 1010; vom 21. Oktober 2004 - IX ZB 472/02, ZInsO 2004, 1311, 1312).
  • BGH, 17.01.2008 - IX ZB 142/07

    Anforderungen an die Feststellung der Mehrheit für den Schuldenbereinigungsplan

    Zwar heißt es in der vom Beschwerdegericht herangezogenen Senatsentscheidung vom 21. Oktober 2004 (IX ZB 427/02, NZI 2005, 46), aus § 308 Abs. 3 InsO folge nicht, dass die Summenmehrheit der zustimmenden Gläubiger gemäß § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO allein aufgrund der Angaben des Schuldners im Schuldenbereinigungsplan geprüft werden dürfe.
  • OLG Bamberg, 06.08.2010 - 4 W 48/10

    Vergütung des Beratungshilfeanwalts: Gebührenerhöhung bei Verhandlungen mit nur

    bb) Aber selbst dann, wenn - im Hinblick darauf, dass die inzwischen überwiegende Auffassung offenbar auch einen sog. starren Nullplan für zulässig erachtet (vgl. die Übersicht bei MK a.a.O., Rdnr.65, 66; offengelassen in BGH NZI 2005, 46), - von den spezifisch insolvenzrechtlichen Vorgaben des § 305 I InsO abgesehen wird, ergibt sich daraus keine der Antragstellerin günstigere Beurteilung.
  • BGH, 19.11.2009 - IX ZB 24/09

    Ausscheiden einer Ersetzung der Zustimmung des Gläubigers zu einem

    Selbst wenn bei einem Fast-Nullplan ein Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt werden könnte, was die Rechtsbeschwerde geklärt haben will, und die Zustimmung eines Gläubigers unter Beachtung der allgemeinen Erfordernisse ersetzt werden könnte (BGH, Beschl. v. 21. Oktober 2004 - IX ZB 427/02, ZInsO 2004, 1311, 1312), scheide hier gemäß § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO eine Ersetzung aus, wenn der Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich ungünstiger gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde.
  • LG Lübeck, 27.08.2007 - 7 T 248/07
    Dies kann ggf. sogar Auswirkungen darauf haben, ob die Summenmehrheit der zustimmenden Gläubiger noch erreicht ist, vgl. dazu BGH ZInsO 2004, 1311 .
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