Rechtsprechung
KG, 28.11.2003 - 7 U 245/02 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung; Vorliegen einer kongruenten Deckung bei Zahlungen eines Schuldners in ein Kontokorrent; Einordnung einer kongruenten Deckung als anfechtbares Bargeschäft; Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit von ...
- Judicialis
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
InsO § 130; InsO § 142 Abs. 1
Zur kongruenten Deckung eines Kontokorrenten und zu Verrechnungen in diesem - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 27.08.2002 - 9 O 597/01
- KG, 28.11.2003 - 7 U 245/02
Papierfundstellen
- ZInsO 2004, 394
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 07.03.2002 - IX ZR 223/01
Anfechtbarkeit eines Pfandrechts aufgrnd AGB-Banken; Anfechtung von Berechnungen …
Auszug aus KG, 28.11.2003 - 7 U 245/02
Stellt eine Bank Zahlungseingänge ins Kontokorrent ein, kann in dem Umfang ein nur unter den Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO, die hier unstreitig nicht vorliegen, anfechtbares Bargeschäft vorliegen, in dem sie ihren Kunden (Schuldner) wieder über den Gegenwert verfügen lässt (BGH, Urteil vom 7. März 2002, IX ZR 223/01, Leitsatz).Voraussetzung für die Annahme eines Bargeschäftes ist die Gleichwertigkeit der Gegenleistung der Bank und die Unmittelbarkeit der Verrechnung, d. h., die Verrechnung muss in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit den jeweiligen Überweisungen des Schuldners erfolgt sein (BGH Urteil vom 7. März 2002, IX ZR 223/01, Seite 13 d. UA.).
Auch dieses Pfandrecht wäre ohne weiteres nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO als inkongruente Deckung anfechtbar (BGH NJW 2002, 1722).
Eine solche Anfechtung gegenüber dem Leistungsempfänger hat sogar Vorrang im Verhältnis zur Anfechtung gegenüber der Zahlstelle, soweit diese nur ihre Leistung erbringt (BGH, Urteil vom 7. März 2002, IX ZR 223/01, Seite 15 UA.).
- BGH, 26.06.2003 - VII ZR 281/02
Begriff des neuen Angriffsmittels in der Berufung; Rechte des Auftragnehmers nach …
Auszug aus KG, 28.11.2003 - 7 U 245/02
Diese Frage hat der Bundesgerichtshof jüngst dahin entschieden, dass Vortrag zu einer in erster Instanz nicht ausdrücklich erwähnten, von Amts wegen zu prüfenden Anspruchsgrundlage ... kein neues Angriffsmittel in der Berufung [ist], wenn sich deren Voraussetzungen bereits aus dem erstinstanzlichen Vortrag ergeben (BGH, Urteil vom 26. Juni 2003, VII ZR 281/02, Leitsatz). - KG, 29.11.2001 - 8 U 5537/00
Kontokorrentverrechnung als unanfechtbare Bardeckung
Auszug aus KG, 28.11.2003 - 7 U 245/02
- 8 U 5537/00 - gilt dies jedoch nicht hinsichtlich der objektiven Verringerung des Saldos.
- OLG Karlsruhe, 04.09.2007 - 17 U 355/06
Insolvenzanfechtung: Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auszahlung von …
Dagegen wird das Urteil auch so verstanden, dass die Rückführung des ungekündigten Kredits in Höhe des Betrages, um den im Anfechtungszeitraum die verrechneten Gutschriften die zugelassenen Auszahlungen übersteigen, inkongruent sei (OLG Celle, Urteil vom 02.02.2005 - 3 U 287/04, ZInsO 2005, 377; KG Berlin, Urteil vom 28.11.2003 - 7 U 245/02, ZInsO 2004, 394 ff.; Bruckhoff, NJW 2002, 3304, 3306;… Gottwald, Handbuch des Insolvenzrechts, 3. Aufl. 2006, § 47 Rn. 50;… MünchKommInsO-Kirchhof, 1. Auflage 2002, § 131 Rn. 16).Auch das Kammergericht Berlin (ZInsO 2004, 394 ff.) hat hierauf aufbauend zutreffend ausgeführt, stelle eine Bank Zahlungseingänge im Kontokorrent ein, liege in dem Umfang, in dem die Bank den Schuldner wieder über den Gegenwert verfügen lässt, ein nicht anfechtbares Rechtsgeschäft vor.
- OLG Stuttgart, 30.03.2011 - 9 U 130/10
Insolvenzanfechtung: Stillhalteabkommen durch Vereinbarung einer Ratenzahlung; …
Daher hat der Zinsanteil der Raten den Charakter eines Bargeschäfts i.S.v. § 142 InsO (KG ZInsO 2004, 394;… Uhlenbruck-Hirte, a.a.O., § 142 Rn. 10a). - KG, 09.01.2007 - 7 U 51/06 Hinsichtlich der Leistungen zur Ablösung des Kontokorrentkredites ist zu beachten, dass die Beklagte nicht nur Zahlstelle, sondern selbst auch Zahlungsempfängerin ist, sodass diese Leistungen grundsätzlich den Anfechtungstatbeständen unterliegen (vergl. KG ZInsO 2004, 394 ).