Rechtsprechung
   LG Duisburg, 05.11.2009 - 7 T 177/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,16683
LG Duisburg, 05.11.2009 - 7 T 177/09 (https://dejure.org/2009,16683)
LG Duisburg, Entscheidung vom 05.11.2009 - 7 T 177/09 (https://dejure.org/2009,16683)
LG Duisburg, Entscheidung vom 05. November 2009 - 7 T 177/09 (https://dejure.org/2009,16683)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,16683) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsschutzbedürftnis eines erneuten Antrags auf Restschuldbefreiung aufgrund einer richterrechtlich entwickelten dreijährigen Sperrfrist; Auswirkung der rechtskräftigen Ablehnung der Verfahrenskostenstundung in einem früheren Insolvenzeröffnungsverfahren auf einen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZInsO 2009, 2407
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.07.2009 - IX ZB 219/08

    Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin wegen Verletzung von

    Auszug aus LG Duisburg, 05.11.2009 - 7 T 177/09
    aa) Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt einem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung das Rechtsschutzbedürfnis, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist (BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZB 219/08, NZI 2009, 691 = WM 2009, 1896 = ZInsO 2009, 1777).

    Denn die Gerichte würden sofort wieder mit einem erneuten Verfahren belastet und dem Schuldner müssten die Verfahrenskosten innerhalb kurzer Zeit ein weiteres Mal gestundet werden, selbst wenn in dem früheren Verfahren die Kostenstundung aufgrund seines unredlichen Verhaltens aufgehoben und ihm die Restschuldbefreiung versagt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZB 219/08, a. a. O.).

  • BGH, 16.12.2004 - IX ZB 72/03

    Versagung der Stundung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten des Schuldners

    Auszug aus LG Duisburg, 05.11.2009 - 7 T 177/09
    Dass § 4a Abs. 1 InsO die Voraussetzungen für die Stundung der Verfahrenskosten nicht abschließend regelt, ist in Rechtsprechung und Literatur seit längerem anerkannt (vgl. BGH, NZI 2005, 232; NZI 2006, 712; Ganter, in: Münchener Kommentar zu InsO, 2. Aufl. 2007, § 4a InsO Rn. 16) und wird auch von der Schuldnerin nicht in Frage gestellt.
  • BGH, 21.09.2006 - IX ZB 24/06

    Versagung der Stundung der Verfahrenskosten wegen herbeigeführter

    Auszug aus LG Duisburg, 05.11.2009 - 7 T 177/09
    Dass § 4a Abs. 1 InsO die Voraussetzungen für die Stundung der Verfahrenskosten nicht abschließend regelt, ist in Rechtsprechung und Literatur seit längerem anerkannt (vgl. BGH, NZI 2005, 232; NZI 2006, 712; Ganter, in: Münchener Kommentar zu InsO, 2. Aufl. 2007, § 4a InsO Rn. 16) und wird auch von der Schuldnerin nicht in Frage gestellt.
  • BGH, 06.07.2006 - IX ZB 263/05

    Rechtsfolgen der verspäteten Stellung eines Antrags auf Erteilung der

    Auszug aus LG Duisburg, 05.11.2009 - 7 T 177/09
    Die seiner bisherigen Rechtsprechung zu entnehmende Einschränkung, dass seit Abschluss des früheren Verfahrens keine weiteren Gläubiger hinzugekommen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 06.07.2006 - IX ZB 263/05, ZInsO 2006, 821; vom 11.10.2007 - IX ZB 270/05, ZInsO 2007, 1223), hat der 9. Zivilsenat ausdrücklich aufgegeben und ausgeführt, dass die Gründe, die in der vorstehenden Konstellation das Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners für einen Folgeantrag in Frage stellten, auch im vorliegenden Fall, dass es einen neuen Gläubiger gibt, gelten würden.
  • BGH, 11.10.2007 - IX ZB 270/05

    Rechtsschutzbedürfnis für einen neuen Insolvenzantrag nach rechtskräftiger

    Auszug aus LG Duisburg, 05.11.2009 - 7 T 177/09
    Die seiner bisherigen Rechtsprechung zu entnehmende Einschränkung, dass seit Abschluss des früheren Verfahrens keine weiteren Gläubiger hinzugekommen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 06.07.2006 - IX ZB 263/05, ZInsO 2006, 821; vom 11.10.2007 - IX ZB 270/05, ZInsO 2007, 1223), hat der 9. Zivilsenat ausdrücklich aufgegeben und ausgeführt, dass die Gründe, die in der vorstehenden Konstellation das Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners für einen Folgeantrag in Frage stellten, auch im vorliegenden Fall, dass es einen neuen Gläubiger gibt, gelten würden.
  • BGH, 21.02.2008 - IX ZB 52/07

    Sperrwirkung der Versagung der Ankündigung der Restschuldbefreiung

    Auszug aus LG Duisburg, 05.11.2009 - 7 T 177/09
    Seine entgegenstehende Rechtsprechung in dem Beschluss vom 21.02.2008 - IX ZB 52/07 (ZInsO 2008, 319) hat der Senat in der vorstehend zitierten Entscheidung ausdrücklich aufgegeben.
  • LG Duisburg, 31.10.2008 - 7 T 197/08

    Hinzutreten eines weiteren Gläubigers als Voraussetzung für die Zulässigkeit

    Auszug aus LG Duisburg, 05.11.2009 - 7 T 177/09
    Vor diesem Hintergrund hält auch die Kammer an ihrer bisherigen Rechtsprechung, dass die rechtskräftige Zurückweisung eines Antrags auf Stundung der Verfahrenskosten bzw. Erteilung der Restschuldbefreiung wegen des Vorliegens eines Grundes zur Versagung der Restschuldbefreiung der Zulässigkeit eines neuen Antrags jedenfalls dann nicht entgegenstehe, wenn zwischenzeitlich ein neuer Gläubiger hinzugetreten sei (vgl. Beschlüsse vom 16.10.2008 - 7 T 190/08; vom 23.10.2008 - 7 T 167/08; vom 31.10.2008 - 7 T 197/08, ZInsO 2009, 110 = ZVI 2009, 14; vom 05.11.2008 - 7 T 219/08), nicht mehr fest.
  • Drs-Bund, 05.12.2007 - BT-Drs 16/7416
    Auszug aus LG Duisburg, 05.11.2009 - 7 T 177/09
    Hierfür spreche auch die Absicht des Gesetzgebers, den Katalog des § 290 Abs. 1 InsO um einen Versagungstatbestand "Nr. 3a" zu erweitern, wonach der Schuldner dann keine Restschuldbefreiung erlangen können soll, wenn ihm in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 InsO versagt wurde (vgl. Regierungsentwurf vom 22.08.2007, BT-Drs. 16/7416).
  • AG Göttingen, 01.03.2010 - 74 IK 47/10

    Vorliegen von abschließenden Gründen für die Versagung einer Restschuldbefreiung

    Dies gilt auch, wenn im Vorverfahren keine ausdrückliche Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5/6 InsO erfolgte, sondern die Stundung gem. § 4 a Abs. 1 Satz 3, 4 InsO wegen zweifelsfreien Vorliegen eines Versagungsgrundes zurückgewiesen wurde (a.A. LG Duisburg, ZInsO 2009, 2407).

    In Umsetzung dieser Entscheidung versagt das LG Duisburg (ZInsO 2009, 2407) die Stundung auch dann, wenn in einem vorherigen Insolvenzverfahren wegen zweifelsfreien Vorliegen eines Versagungsgrundes gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO der Stundungsantrag zurückgewiesen worden ist.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht