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   BayObLG, 12.12.2002 - 2Z BR 117/02   

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https://dejure.org/2002,5933
BayObLG, 12.12.2002 - 2Z BR 117/02 (https://dejure.org/2002,5933)
BayObLG, Entscheidung vom 12.12.2002 - 2Z BR 117/02 (https://dejure.org/2002,5933)
BayObLG, Entscheidung vom 12. Dezember 2002 - 2Z BR 117/02 (https://dejure.org/2002,5933)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    WEG § 16 Abs. 2; ; WEG § 28 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 16 Abs. 2 § 28 Abs. 5
    Vorschusspflicht des Wohnungseigentümers nur aufgrund Beschlusses über Wirtschaftspläne - Zahlungsanspruch aus Wirtschaftsplan - Fortgeltung des Wirtschaftsplans aufgrund Mehrheitsbeschlusses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Begründung einer Vorschusspflicht für Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums und der Verwaltung; Beschluss der Wohnungseigentümer über den Gesamtwirtschaftsplan und die Einzelwirtschaftspläne ; Beschluss der Wohnungseigentümer über die Fortgeltung des Wirtschaftsplans ...

Verfahrensgang

  • AG Kempten - 34 UR II 17/01
  • LG Kempten - 4 T 2292/01
  • BayObLG, 12.12.2002 - 2Z BR 117/02

Papierfundstellen

  • ZMR 2003, 279
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 27.02.2002 - 24 W 16/02

    Fortgeltungsklausel im Wirtschaftsplan

    Auszug aus BayObLG, 12.12.2002 - 2Z BR 117/02
    Rechtlich zulässig ist es, die Fortgeltung eines Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan durch Eigentümerbeschluss festzulegen; ein solcher Beschluss übersteigt nicht die Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft (KG NZM 2002, 294).

    Da eine "Dauerregelung" nicht vorliegt, bedarf es auch keiner Entscheidung, ob eine solche durch bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss getroffen werden könnte oder einer Vereinbarung bedürfte (vgl. dazu KG NZM 2002, 294 f.).

  • BayObLG, 18.07.2002 - 2Z BR 148/01

    Entstehung der Wohngeldschuld eines Wohnungseigentümers - Verpflichtung durch

    Auszug aus BayObLG, 12.12.2002 - 2Z BR 117/02
    a) Die Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers, seinen Anteil an den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an den Kosten der Verwaltung zu tragen (§ 16 Abs. 2 WEG), entsteht nicht schon kraft Gesetzes, sondern nur durch den Beschluss der Wohnungseigentümer über den Gesamtwirtschaftsplan und die Einzelwirtschaftspläne als Vorschussanspruch nach § 28 Abs. 2 WEG (BayObLG NZM 2002, 874 m. w. N.).
  • BayObLG, 21.05.1999 - 2Z BR 36/99

    Herabsetzung der Mindestanforderung an den Inhalt eines Wirtschaftsplans

    Auszug aus BayObLG, 12.12.2002 - 2Z BR 117/02
    Desgleichen kann dahingestellt bleiben, ob im Einzelfall durch nicht angefochtenen Mehrheitsbeschluss die Mindestanforderungen an den Inhalt eines Wirtschaftsplans so herabgesetzt werden können, dass er nur den von den einzelnen Wohnungseigentümern monatlich zu entrichtenden Wohngeldvorschuss für Heizung, Nebenkosten und Rücklage nennt (vgl. dazu BayObLG NZM 1999, 1058).
  • BGH, 14.12.2018 - V ZR 2/18

    Kompetenz der Wohnungseigentümer zu einem Beschluss über die Fortgeltung eines

    a) Nach ganz überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur bedarf zwar eine abstraktgenerelle Regelung des Inhalts, dass jeder künftige Wirtschaftsplan bis zur Verabschiedung eines neuen fortgelten soll, der Vereinbarung (so etwa BayObLG, ZMR 2003, 279; OLG Düsseldorf, NZM 2003, 854; KG, ZWE 2005, 100, 102; Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 21 Rn. 175; Jennißen in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 28 Rn. 47; Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 28 Rn. 16; Palandt/Wicke, BGB, 78. Aufl., WEG § 28 Rn. 7; Sauren, WEG, 6. Aufl., § 28 Rn. 16a; aA wohl nur Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., § 28 Rn. 9a; Abramenko, ZWE 2012, 386, 387).
  • OLG Frankfurt, 07.06.2005 - 20 W 135/05

    Wohnungseigentum: Begründung der Verbindlichkeit eines Wohnungseigentümers

    Erst durch den Beschluss der Wohnungseigentümer über den Wirtschaftsplan werden im Rahmen der in § 16 Abs. 2 WEG vorgesehenen allgemeinen Beitragspflicht die Verbindlichkeiten jedes einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber dem anderen begründet (vgl. BayObLG WuM 2003, 293; OLG Köln WuM 1995, 733; BGH NJW 1994, 1866; Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 16 Rz. 54 m. w. N.).

    Vorschusszahlungen für das folgende Wirtschaftsjahr oder gar für weitere folgende Wirtschaftsjahre setzen neue Pläne und deren Genehmigung durch die Gemeinschaft für diese Jahre voraus (vgl. etwa OLG Köln WuM 1995, 733; BayObLG WuM 2003, 293; OLG Düsseldorf WuM 2003, 590).

    Zwar dürfte es zumindest in der Regel zulässig sein, die Fortgeltung eines Wirtschaftsplanes bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan durch Eigentümerbeschluss festzulegen (vgl. BayObLG WuM 2003, 293; vgl. weiter Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 28 Rz. 13 m. w. N.).

    Es könnte aber vorliegend immerhin zweifelhaft erscheinen, ob für die von den Vorinstanzen darin gesehene offensichtliche "Dauerregelung", die dazu führen würde, dass sogar noch Wohngeldzahlungen aus dem Jahr 2003 auf einen Beschluss aus dem Jahr 1996 gestützt werden könnten, durch bestandskräftigen Eigentümerbeschluss überhaupt getroffen werden könnte oder aber einer Vereinbarung bedürfte, insbesondere nach der oben zitierten dieser Praxis entgegenstehenden Regelung in der Teilungserklärung (vgl. etwa auch BayObLG WuM 2003, 293).

  • OLG Frankfurt, 15.06.2005 - 20 W 17/03

    Wohnungseigentum: Anwendbarkeit der Vorschriften des WEG entsprechend auf die

    Vorschusszahlungen für das folgende Wirtschaftsjahr oder gar für weitere folgende Wirtschaftsjahre setzen neue Pläne und deren Genehmigung durch die Gemeinschaft für diese Jahre voraus (vgl. etwa OLG Köln WuM 1995, 733; BayObLG WuM 2003, 293; OLG Düsseldorf WuM 2003, 590).

    Zwar dürfte es zumindest in der Regel zulässig sein, die Fortgeltung eines Wirtschaftsplanes bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan durch Eigentümerbeschluss festzulegen (vgl. BayObLG WuM 2003, 293; vgl. weiter Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 28 Rz. 13 m. w. N.).

  • BayObLG, 16.06.2004 - 2Z BR 85/04

    Geltendmachung und Begründung einer Wohngeldforderung - Voraussetzungen für die

    Für die Fortgeltung des Wirtschaftsplans über das Kalenderjahr hinaus bedarf es grundsätzlich eines ausdrücklichen Beschlusses der Wohnungseigentümer (Bestätigung von BayObLG Beschluss vom 12.12.2002, 2Z BR 117/02 = WuM 2003, 293; Abgrenzung zu OLG Hamburg NZM 2003, 203).

    d) Für die das Jahr 2002 betreffende Forderung spielt es keine Rolle, ob sie ursprünglich auf Grund vorangegangener Wirtschaftspläne berechtigt war, auch wenn diese keine ausdrücklichen Fortgeltungsklauseln bis zum Beschluss über einen neuen Wirtschaftsplan enthielten (siehe BayObLG WuM 2003, 293; aber auch OLG Hamburg NZM 2003, 203).

    Soweit die Wohngeldforderungen der Antragsteller für das Kalenderjahr 2002 sowie das erste Halbjahr 2003 wegen fehlender Eigentümerbeschlüsse über die Fortgeltung vorangegangener Wirtschaftspläne zunächst ohne Rechtsgrundlage waren (BayObLG WuM 2003, 293; siehe auch KG WuM 2002, 392; großzügiger OLG Hamburg NZM 2003, 203), haben die Antragsteller noch im Lauf des amtsgerichtlichen Verfahrens diesen Mangel behoben, indem sie zuletzt ihre Ansprüche auf die am 17.10.2003 gefassten Eigentümerbeschlüsse gestützt haben.

  • LG Düsseldorf, 18.09.2019 - 25 S 18/19
    Nach ganz überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur bedarf zwar eine abstrakt-generelle Regelung des Inhalts, dass jeder künftige Wirtschaftsplan bis zur Verabschiedung eines neuen fortgelten soll, der Vereinbarung (so etwa BayObLG, ZMR 2003, 279; OLG Düsseldorf, NZM 2003, 854; KG, ZWE 2005, 100, 102; Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 21 Rn. 175; Jennißen in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 28 Rn. 47; Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 28 Rn. 16; Palandt/Wicke, BGB, 78. Aufl., WEG § 28 Rn. 7; Sauren, WEG, 6. Aufl., § 28 Rn. 16a; aA wohl nur Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., § 28 Rn. 9a; Abramenko, ZWE 2012, 386, 387).
  • LG Saarbrücken, 21.06.2013 - 5 S 141/12

    Wohnungseigentum: Frage der Nichtigkeit eines einen abgelaufenen Wirtschaftsplan

    Die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer fehlt nur dann, wenn eine generelle Fortgeltung aller künftigen Wirtschaftspläne mehrheitlich beschlossen werden soll (vgl. dazu KG Berlin, ZMR 2005, 221 - 223, juris, Rdnr. 11; BayObLG, ZMR 2003, 279; OLG Düsseldorf, ZMR 2003, 862, juris, Rdnr. 24).
  • BayObLG, 18.08.2004 - 2Z BR 114/04

    Bezeichnung der Wohnungseigentümer bei gerichtlicher Geltendmachung von

    Der Wirtschaftsplan enthält eine zulässige Fortgeltungsklausel für den Folgezeitraum bis zur Beschlussfassung über den neuen Wirtschaftsplan (vgl. BayObLG WuM 2003, 293; Niedenführ/Schulze § 28 Rn. 13).
  • KG, 07.01.2004 - 24 W 326/01

    Wohnungseigentumsverfahren: Ordnungsmäßigkeit der Regelung der Fälligkeit von

    Erst eine mehrheitlich beschlossene generelle Fortgeltung aller künftigen Wirtschaftspläne übersteigt die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft (BayObLG ZMR 2003, 279; OLG Düsseldorf ZMR 2003, 862 = NZM 2003, 810).
  • BayObLG, 21.06.2004 - 2Z BR 86/04
    3. Für die Fortgeltung des Wirtschaftsplans über das Kalenderjahr hinaus bedarf es grundsätzlich eines ausdrücklichen Beschlusses der Wohnungseigentümer (Bestäti-gung von BayObLG Beschluss vom 12.12.2002, 2Z BR 117/02 = WuM 2003, 293; Abgrenzung zu OLG Hamburg NZM 2003, 203).
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