Weitere Entscheidung unten: BGH, 21.05.1999

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   BGH, 18.06.1999 - V ZR 354/97   

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BGH, 18.06.1999 - V ZR 354/97 (https://dejure.org/1999,1409)
BGH, Entscheidung vom 18.06.1999 - V ZR 354/97 (https://dejure.org/1999,1409)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 1999 - V ZR 354/97 (https://dejure.org/1999,1409)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Auflassungsanspruchs des Fiskus nach dem zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz bei Eigentumsverlust durch Bodenreform ; Erstattung des Erlöses aus einem Grundstücksverkauf; Herausgabeanspruch nach der Besitzwechselverordnung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bodenreformgrundstück; Zuteilung; Bewirtschaftung des Hofgrundstücks; Nachzeichnung; Verjährung des Auflassunganspruchs

  • Judicialis

    EGBGB 1986 Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Berechtigung des Erben eines Begünstigten aus der Bodenreform

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1999, 1129
  • NJ 1999, 600
  • FamRZ 2000, 155
  • WM 1999, 1724
  • ZNotP 1999, 374
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 17.12.1998 - V ZR 341/97

    Verfügungen der Erben eines Begünstigten aus der Bodenreform

    Auszug aus BGH, 18.06.1999 - V ZR 354/97
    Sachenrecht">233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB schulden sie dem Kläger jedoch grundsätzlich die Erstattung des für das Grundstück von ihnen erlangten Erlöses (Senatsurt. v. 5. Dezember 1997, V ZR 179/96, WM 1998, 408, 409 und v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453, 455).

    § 279 BGB findet auf den Anspruch des Klägers keine Anwendung (Senatsurt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, aaO, 455).

    a) Soweit die Beklagten zur Erstattung des jeweiligen Erlösanteils nicht in der Lage sind, weil sie diesen vor Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes ausgegeben haben, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten, sind sie von ihrer Verpflichtung frei geworden (Senatsurt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, aaO, 456).

    Entscheidend ist vielmehr, wann in den allgemeinen Medien über die Auswirkungen dieses Gesetzes berichtet wurde (Senatsurt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, aaO, 456).

  • BGH, 17.12.1998 - V ZR 200/97

    Eigentum an einem Grundstück aus der Bodenreform nach Tod des Begünstigten;

    Auszug aus BGH, 18.06.1999 - V ZR 354/97
    Die Beklagten sind mit dem Tod von F. K. Eigentümer des Grundstücks geworden (Senatsurt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 200/97, WM 1999, 448, 449, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Folge hiervon war, daß die Aufhebung der Besitzwechselverordnung sachwidrig dazu führte, daß es von dem zufällig entfalteten oder auch nicht entfalteten Eifer der Räte der Kreise abhing, ob das kraft erbrechtlicher Nachfolge erworbene Eigentum den Erben der Begünstigten aus der Bodenreform verblieben war (Senatsurt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 200/97, aaO, 451).

    Sachenrecht">233 § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB verpflichtet, die ererbten Grundstücke aus der Bodenreform dem Fiskus des Landes aufzulassen, in welchem sie belegen sind, es sei denn, die dem Erblasser zugewiesenen Grundstücke wären in pauschalierter Nachzeichnung der Zuteilungsgrundsätze der Besitzwechselverordnung dem Erben, einem von mehreren Erben oder einem Dritten zu übertragen gewesen (Senat, BGHZ 132, 71, 77 f; Senatsurt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 200/97, aaO, 452).

  • BGH, 05.12.1997 - V ZR 179/96

    Rechte des besser Berechtigten

    Auszug aus BGH, 18.06.1999 - V ZR 354/97
    Sachenrecht">233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB schulden sie dem Kläger jedoch grundsätzlich die Erstattung des für das Grundstück von ihnen erlangten Erlöses (Senatsurt. v. 5. Dezember 1997, V ZR 179/96, WM 1998, 408, 409 und v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453, 455).

    Sachenrecht">233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB beschränkt den an die Stelle des Auflassungsanspruchs tretenden Ersatzanspruch des Klägers auf den Erlös, den die Beklagten für die Veräußerung des Grundstücks erhalten haben (Senatsurt. v. 5. Dezember 1997, V ZR 179/96, aaO, 409).

  • BGH, 21.05.1999 - V ZR 319/98

    Begriff des Bewohnens im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c EGBGB

    Auszug aus BGH, 18.06.1999 - V ZR 354/97
    Diese Bestimmung zeichnet in pauschalierter Form § 4 Abs. 4 BesitzwechselVO nach und läßt es hierbei genügen, daß der Erbe bei Ablauf des 15. März 1990 das Haus des Verstorbenen bewohnte (Senatsurt. v. 21. Mai 1999, V ZR 319/98, Umdruck S. 4, 5, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Es reicht vielmehr aus, daß er seinen Umzug in das Haus oder dessen Renovierung vor Ablauf des 15. März 1990 begonnen hatte, um nach deren Abschluß in dieses einzuziehen (Senatsurt. v. 21. Mai 1999, V ZR 319/98, aaO, S. 5, 6).

  • BGH, 16.02.1996 - V ZR 208/94

    Pflicht des Erben zur Weiterübertragung des Eigentums an einem Grundstück aus der

    Auszug aus BGH, 18.06.1999 - V ZR 354/97
    Sachenrecht">233 § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB verpflichtet, die ererbten Grundstücke aus der Bodenreform dem Fiskus des Landes aufzulassen, in welchem sie belegen sind, es sei denn, die dem Erblasser zugewiesenen Grundstücke wären in pauschalierter Nachzeichnung der Zuteilungsgrundsätze der Besitzwechselverordnung dem Erben, einem von mehreren Erben oder einem Dritten zu übertragen gewesen (Senat, BGHZ 132, 71, 77 f; Senatsurt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 200/97, aaO, 452).
  • BGH, 21.06.1996 - V ZR 284/95

    Rangfolge und Zuteilungsfähigkeit der Berechtigten

    Auszug aus BGH, 18.06.1999 - V ZR 354/97
    Die Berechtigung eines Vorangehenden schließt die nachrangig Berechtigten aus (Senatsurt. v. 21. Juni 1996, V ZR 284/95, WM 1996, 1865, 1866).
  • LG Chemnitz, 21.03.1995 - 8 O 3066/94
    Auszug aus BGH, 18.06.1999 - V ZR 354/97
    Sachenrecht">233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB überhaupt Anwendung fand (vgl. zum Meinungsstand OLG Naumburg, OLG-NL 1995, 159, 160; LG Chemnitz, VIZ 1995, 475, 476; Brandenburgisches OLG, VIZ 1998, 686; MünchKomm-BGB/Eckert, Art. …
  • OLG Naumburg, 13.02.1995 - 6 W 2/95

    Verjährungsfrist für Auflassungsanspruch

    Auszug aus BGH, 18.06.1999 - V ZR 354/97
    Sachenrecht">233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB überhaupt Anwendung fand (vgl. zum Meinungsstand OLG Naumburg, OLG-NL 1995, 159, 160; LG Chemnitz, VIZ 1995, 475, 476; Brandenburgisches OLG, VIZ 1998, 686; MünchKomm-BGB/Eckert, Art. …
  • OLG Brandenburg, 08.01.1998 - 5 U 116/97

    Anspruch eines Landes auf Auskehr des Veräußerungserlöses für den Verkauf eines

    Auszug aus BGH, 18.06.1999 - V ZR 354/97
    Sachenrecht">233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB überhaupt Anwendung fand (vgl. zum Meinungsstand OLG Naumburg, OLG-NL 1995, 159, 160; LG Chemnitz, VIZ 1995, 475, 476; Brandenburgisches OLG, VIZ 1998, 686; MünchKomm-BGB/Eckert, Art. …
  • BGH, 17.02.2006 - V ZR 236/03

    Pflichten des Erben nach Veräußerung eines Grundstücks aus der Bodenreform

    Der Erbe haftet daher nicht für ein Unvermögen zur Auskehr des Erlöses, soweit er diesen vor dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 verschenkt oder verbraucht hat (Senat, Urt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, VIZ 1999, 176, 178; v. 18. Juni 1999, V ZR 354/97, VIZ 1999, 616, 617).

    § 279 BGB a.F. findet auf den Anspruch keine Anwendung (Senat, Urt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, VIZ 1999, 176, 177 f.; v. 18. Juni 1999, V ZR 354/97, aaO).

    Sachenrecht">233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist das in § 281 Abs. 1 BGB a.F. bestimmte Surrogat (Senat, Urt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 354/97, VIZ 1999, 176, 177).

    Besteht dieses in Geld, richtet sich der Anspruch auf Zahlung (Senat, BGHZ 140, 223, 239; Urt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 354/97, VIZ 1999, 176, 177; ferner BGHZ 143, 373, 378 f.).

    Unabhängig von einem Verschulden ist sie jedoch gemäß § 281 Abs. 1 BGB a.F. grundsätzlich verpflichtet, die Fondsanteile, die sie als Gegenleistung für den nicht mehr zu erstattenden Teil des Erlöses erhalten hat, an den Kläger herauszugeben (vgl. Senat, Urt. v. 18. Juni 1999, V ZR 354/97, VIZ 1999, 616, 617; ferner BGHZ 143, 373, 380).

  • OLG Dresden, 11.05.2001 - 6 U 423/01

    Abwicklung der Bodenreform - Besserberechtigung - Zuteilungsfähigkeit - Zeitpunkt

    Sachenrecht">233 § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 EGBGB verpflichtet, die ererbten Grundstücke aus der Bodenreform an einen dort genannten Besserberechtigten aufzulassen, es sei denn, die dem Erblasser zugewiesenen Grundstücke wären in pauschalierter Nachzeichnung der Zuteilungsgrundsätze der Besitzwechselverordnungen dem Erben, einem von mehreren Erben oder einem Dritten zu übertragen gewesen (BGH, BGHZ 140, 223, 236 = NJW 1999, 1470, 1474 = ZOV 1999, 124, 127 = WM 1999, 448, 452; BGH, Urteil vom 18.06.1999, Az: V ZR 354/97, WM 1999, 1724, 1725; BGH, VIZ 2000, 236, 237 = ZIP 2000, 501, 502 f.).

    Die Berechtigung eines Vorangehenden schließt die nachrangig Berechtigten aus (BGH, WM 1999, 1724, 1725).

  • BGH, 26.05.2000 - V ZR 60/99

    Versäumnisurteil - Revision - Auflassung - Grundstück - Herausgabe - Kaufpreis -

    233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB beschränkt den an die Stelle des Auflassungsanspruchs tretenden Ersatzanspruch des Klägers auf den Erlös, den die Beklagte für die Veräußerung der Grundstücke erhalten hat (vgl. Senatsurt. v. 18. Juni 1999, V ZR 354/97, WM 1999, 1724, 1726).

    Denn daß ein noch vorhandener Erlös herauszugeben ist, habe er bei Anwendung der geschuldeten üblichen Sorgfalt allein aufgrund der Verkündung des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt noch nicht zu erkennen brauchen; vielmehr sei der Zeitpunkt der Berichterstattung in den allgemeinen Medien über die Auswirkungen dieses Gesetzes entscheidend (Senatsurt. v. 18. Juni 1999, aaO, m.w.N.).

  • OLG Dresden, 07.02.2001 - 6 U 2513/00

    Ansprüche des Landesfiskus auf Grundstücke aus der Bodenreform

    Denn die Aufhebung der Besitzwechselverordnungen führte sachwidrig dazu, dass es von dem zufällig entfalteten oder auch nicht entfalteten Eifer der Räte der Kreise abhing, ob das kraft erbrechtlicher Nachfolge erworbene Eigentum den Erben der Begünstigten aus der Bodenreform verblieben war und zu verbleiben hatte (BGH, Urteil vom 17.12.1998, Az.: V ZR 200/97, WM 1999, 448, 451; BGH, Urteil vom 18.06.1999, Az.: V ZR 354/97, WM 1999, 1724, 1725).

    Sachenrecht">233 § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 2 c EGBGB verpflichtet, die ererbten Grundstücke aus der Bodenreform dem Fiskus des Landes aufzulassen, in welchen sie belegen sind, es sei denn, die dem Erblasser zugewiesenen Grundstücke wären in pauschalierter Nachzeichnung der Zuteilungsgrundsätze der Besitzwechselverordnungen dem Erben, einem von mehreren Erben oder einem Dritten zu übertragen gewesen (BGH, WM 1999, 448, 452; BGH, WM 1999, 1724, 1725).

  • BGH, 28.03.2003 - V ZR 156/02

    Umfang des Auflassungsanspruchs

    Denn das Vorhandensein auch nur eines zuteilungsfähigen Erben schließt den Anspruch des Klägers aus (vgl. Senatsurt. v. 21. Juni 1996, V ZR 284/95, WM 1996, 1865, 1866 u. v. 18. Juni 1999, V ZR 354/97, WM 1999, 1724, 1725).
  • BGH, 28.01.2000 - V ZR 78/99

    Verfügung über Bodenreformgrundstück

    Einem Schadensersatzanspruch des Besserberechtigten gegen den Erben steht das Fehlen eines Verschuldens im Zeitpunkt seiner Verfügung entgegen (Senatsurt. v. 5. Dezember 1997, V ZR 179/96, WM 1998, 408 und v. 18. Juni 1999, V ZR 354/97, WM 1999, 1724, 1725).
  • OLG Brandenburg, 19.09.2002 - 5 U 197/01

    Verschulden des Veräußerers bei der Veräußerung von Grundstücken

    Der Anspruch nach § 281 Abs. 1 BGB kann sich nach der Rechtsprechung des BGH - entgegen den Ausführungen des Landgerichts - grundsätzlich auch auf die für die Weitergabe des Erlöses aus dem Verkauf eines Bodenreformgrundstücks erhaltene Gegenleistung beziehen (BGH, VIZ 1999, 616, 617).
  • OLG Naumburg, 23.11.2000 - 2 U 80/00

    Herausgabeanspruch betreffend Verkaufserlös eines Bodenreformgrundstücks;

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Rechtsprechung
   BGH, 21.05.1999 - V ZR 319/98   

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https://dejure.org/1999,2231
BGH, 21.05.1999 - V ZR 319/98 (https://dejure.org/1999,2231)
BGH, Entscheidung vom 21.05.1999 - V ZR 319/98 (https://dejure.org/1999,2231)
BGH, Entscheidung vom 21. Mai 1999 - V ZR 319/98 (https://dejure.org/1999,2231)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Auflassung eines Grundstücks aus Art. 233 § 11 Abs. 3 S. 1 und Art. 233 § 12 Abs. 2 c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) - Inbesitznahme eines Hauses zur Erfüllung der Anforderungen von § 4 Abs. 4 der Besitzwechselverordnung ...

  • grundeigentum-verlag.de

    Bodenreform, vorrangige Berechtigung bei - durch Inbesitznahme

  • Judicialis

    EGBGB 1986 Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c

  • rechtsportal.de

    Begriff des Bewohnens im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c EGBGB

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1999, 1129
  • NZM 1999, 775
  • NJ 1999, 598
  • FamRZ 2000, 92
  • WM 1999, 1723
  • ZNotP 1999, 374
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.12.1998 - V ZR 200/97

    Eigentum an einem Grundstück aus der Bodenreform nach Tod des Begünstigten;

    Auszug aus BGH, 21.05.1999 - V ZR 319/98
    Der Beklagte wurde mit dem Tod seiner Großmutter Eigentümer des dieser aus dem Bodenfonds zugewiesenen Grundstücks (Senatsurt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 200/97, WM 1999, 448, 449f, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Ziel der Vorschriften über die Abwicklung der Bodenreform im Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz ist es, die sachwidrigen und zufälligen Ergebnisse zu vermeiden, die daraus resultieren, daß der Gesetzgeber der DDR es unterlassen hat, gleichzeitig mit der Aufhebung der Besitzwechselverordnung Übergangsbestimmungen für die nicht abgewickelten Übertragungen und unterlassenen Rückführungen zu schaffen (Senatsurt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 200/97, aaO, 452).

  • BGH, 18.06.1999 - V ZR 354/97

    Anforderungen an die Berechtigung des Erben eines Begünstigten aus der

    Diese Bestimmung zeichnet in pauschalierter Form § 4 Abs. 4 BesitzwechselVO nach und läßt es hierbei genügen, daß der Erbe bei Ablauf des 15. März 1990 das Haus des Verstorbenen bewohnte (Senatsurt. v. 21. Mai 1999, V ZR 319/98, Umdruck S. 4, 5, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Es reicht vielmehr aus, daß er seinen Umzug in das Haus oder dessen Renovierung vor Ablauf des 15. März 1990 begonnen hatte, um nach deren Abschluß in dieses einzuziehen (Senatsurt. v. 21. Mai 1999, V ZR 319/98, aaO, S. 5, 6).

  • OLG Brandenburg, 04.12.2002 - 4 U 153/00

    Herausgabe des Erlöses aus der Veräußerung von Bodenreformland

    Ein solches Bewohnen liege nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH V ZR 319/98) auch dann vor, wenn ein Erbe das Haus in Besitz genommen und mit der Renovierung begonnen habe, um es nach deren Abschluss zu beziehen.

    Wie das Landgericht mit Recht ausführt, liegt ein "Bewohnen" im Sinne des Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB indes auch dann vor, wenn der Erbe noch nicht auf die Hofstelle umgezogen ist, sie jedoch in Besitz genommen und mit ihrer Renovierung begonnen hat, um nach Abschluss der Arbeiten in das Haus umzuziehen (BGH VIZ 1999, 617).

    Anders als in dem von den Beklagten angeführten Fall, der zur Entscheidung durch den Bundesgerichtshof stand (V ZR 319/98), haben sich ihre Umzugspläne aus wirtschaftlichen Gründen zerschlagen.

  • OLG Dresden, 11.05.2001 - 6 U 423/01

    Abwicklung der Bodenreform - Besserberechtigung - Zuteilungsfähigkeit - Zeitpunkt

    2.1 Die Beklagten haben aufgrund der Vererblichkeit der Bodenreformgrundstücke (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1998, Az: V ZR 200/97, BGHZ 140, 223, 226 f. = NJW 1999, 1470, 1471 = ZOV 1999, 124, 125 = WM 1999, 448, 449; BGH, Urteil vom 21.05.1999, Az: V ZR 319/98, WM 1999, 1723, 1724; BGH, Urteil vom 20.10.2000, Az: V ZR 194/99, ZfIR 2001, 48, 49 = WM 2001, 212 = VIZ 2001, 103) Eigentum als Erben bzw. Erbeserben nach dem Erblasser an dem streitgegenständlichen Grundstück erworben.
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