Rechtsprechung
LG Hamburg, 17.09.2002 - 326 T 88/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- zvi-online.de
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2
Keine Versagung der Restschuldbefreiung trotz unrichtiger Angaben in einem nicht selbst ausgefüllten Kreditantrag bei bekannter Zwangslage der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Kreditantragstellung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- ZVI 2002, 382
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 21.07.2005 - IX ZB 80/04
Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben in einem von einem …
- LG Stuttgart, 11.09.2008 - 19 T 289/08
Anspruch auf Restschuldbefreiung trotz wahrheitswidriger falscher Angabe von …
Eine den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ausschließende Zwangslage, die über die den Vermittlern bekannte Überschuldung hinausgeht (vgl. zu dieser Konstellation LG Hamburg, ZVI 2002, S. 382 (383)), wird vom Schuldner nicht dargelegt, weshalb auch eine etwaige Zurechnung des Verhaltens der Kreditvermittler an die Beteiligte Ziffer 1 den Schuldner vorliegend nicht entlasten kann. - AG Halle/Saale, 05.12.2005 - 59 IN 1527/03
Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers bei …
Auch in diesem Fall wird von der Rechtsprechung der Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO nach Auffassung des Gerichts zutreffend verneint (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 17.09.2002, 326 T 88/02; vgl. auch LG Göttingen Beschluss vom 18.02.2002 Az.: 10 T 10/02 ).