Rechtsprechung
   LG Hamburg, 17.09.2002 - 326 T 88/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,44385
LG Hamburg, 17.09.2002 - 326 T 88/02 (https://dejure.org/2002,44385)
LG Hamburg, Entscheidung vom 17.09.2002 - 326 T 88/02 (https://dejure.org/2002,44385)
LG Hamburg, Entscheidung vom 17. September 2002 - 326 T 88/02 (https://dejure.org/2002,44385)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,44385) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • zvi-online.de

    InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2
    Keine Versagung der Restschuldbefreiung trotz unrichtiger Angaben in einem nicht selbst ausgefüllten Kreditantrag bei bekannter Zwangslage der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Kreditantragstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZVI 2002, 382
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 21.07.2005 - IX ZB 80/04

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben in einem von einem

    Dies kann nicht allgemein bejaht werden (vgl. LG Hamburg ZVI 2002, 382, 383; MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 45; HK-InsO/Landfermann, 3. Aufl. § 290 Rn. 5).
  • LG Stuttgart, 11.09.2008 - 19 T 289/08

    Anspruch auf Restschuldbefreiung trotz wahrheitswidriger falscher Angabe von

    Eine den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ausschließende Zwangslage, die über die den Vermittlern bekannte Überschuldung hinausgeht (vgl. zu dieser Konstellation LG Hamburg, ZVI 2002, S. 382 (383)), wird vom Schuldner nicht dargelegt, weshalb auch eine etwaige Zurechnung des Verhaltens der Kreditvermittler an die Beteiligte Ziffer 1 den Schuldner vorliegend nicht entlasten kann.
  • AG Halle/Saale, 05.12.2005 - 59 IN 1527/03

    Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers bei

    Auch in diesem Fall wird von der Rechtsprechung der Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO nach Auffassung des Gerichts zutreffend verneint (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 17.09.2002, 326 T 88/02; vgl. auch LG Göttingen Beschluss vom 18.02.2002 Az.: 10 T 10/02 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht