Rechtsprechung
LG Göttingen, 12.08.2008 - 10 T 90/08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 4c Nr. 5 InsO; § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO
Aufhebung der Stundung der Kosten eines Insolvenzverfahrens wegen Versagung oder Widerrufs der Restschuldbefreiung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Aufhebung der Stundung der Kosten eines Insolvenzverfahrens wegen Versagung oder Widerrufs der Restschuldbefreiung
- zvi-online.de
InsO § 4c Nr. 5, § 295 Abs. 1 Nr. 3
Versagung der Verfahrenskostenstundung auch während der Wohlverhaltensperiode bei Verstoß gegen Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- beck-frankfurt.de (Leitsatz)
Widerruf der Kostenstundung bei Verheimlichung von Abtretung erfasster Bezüge
Verfahrensgang
- AG Göttingen, 03.07.2008 - 74 IN 489/05
- LG Göttingen, 12.08.2008 - 10 T 90/08
Papierfundstellen
- NZI 2008, 626
- ZVI 2008, 472
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 16.12.2004 - IX ZB 72/03
Versagung der Stundung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten des Schuldners
Auszug aus LG Göttingen, 12.08.2008 - 10 T 90/08
Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 16.12.2004, abgedruckt in NZI 2005, 232 [BGH 16.12.2004 - IX ZB 72/03] ) ist die Stundung ausgeschlossen, wenn zweifelsfrei ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vorliegt. - LG Göttingen, 26.09.2007 - 10 T 120/07
Ausschluss der Stundung bei Vorliegen eines zweifelsfreien Versagungsgrundes nach …
Auszug aus LG Göttingen, 12.08.2008 - 10 T 90/08
Auch in diesem Stadium ist dem Schuldner die Stundung nicht weiterhin zu gewähren, wenn sich herausstellt, dass er die ihm auferlegten Pflichten nicht erfüllt und aufgrund dessen die Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 1 InsO zu versagen ist (vgl. Landgericht Göttingen, Beschluss vom 26.09.2007 - 10 T 120/07 - ).
- LG Dessau-Roßlau, 14.01.2011 - 1 T 352/10
Restschuldbefreiungsverfahren: Voraussetzungen für die Aufhebung der Stundung der …
Zutreffend ist allerdings auch nach Auffassung und ständiger Rechtsprechung der Kammer, dass eine entsprechende Anwendung von § 4 c Nr. 5 InsO in Betracht kommt, wenn zweifelsfrei feststeht, dass es zur Versagung der Restschuldbefreiung kommen wird, weil die weitere Stundung der Verfahrenskosten dann nur zur Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens dienen würde, dessen Erfolg mit Sicherheit nicht mehr eintreten kann (vgl. LG Göttingen, Beschl. v. 12.08.2008, 10 T 90/08).