Rechtsprechung
LG Düsseldorf, 06.01.2009 - 25 T 810/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Antrag auf Restschuldbefreiung ; Abtretung einer Lebensversicherung ; Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung
- zvi-online.de
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2, 4
Zur Versagung der Restschuldbefreiung wegen falscher Angaben bei der Erlangung eines Kredits - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Düsseldorf, 22.10.2008 - 503 IN 241/06
- AG Düsseldorf, 23.12.2008 - 503 IN 241/06
- LG Düsseldorf, 06.01.2009 - 25 T 810/08
Papierfundstellen
- NZI 2009, 193
- ZVI 2009, 125
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 21.07.2005 - IX ZB 80/04
Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben in einem von einem …
Auszug aus LG Düsseldorf, 06.01.2009 - 25 T 810/08
Die Restschuldbefreiung darf daher nach § 290 InsO nur versagt werden, wenn das Insolvenzgericht die volle Überzeugung gewonnen hat, dass der vom Gläubiger behauptete Versagungsgrund tatsächlich besteht (vgl.: BGH, ZVI 2005, Seite 503;… Uhlenbruck-Vallender, a.a.O.).
- LG Wuppertal, 21.10.2020 - 16 T 162/20
Zum Kreditbegriff nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO
Allein der Umstand, dass durch eine Straftat ein Schaden zugefügt wurde, erfüllt den Kreditbegriff nicht (im Anschluss an LG Düsseldorf, Beschluss vom 06.01.2009, 25 T 810/08).Allein aus dem Umstand, dass der Schuldner aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zur Rückzahlung verpflichtet ist, selbst wenn dies auf einer Straftat beruht, ist ein Versagungsgrund nicht zu folgern (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 06.01.2009, 25 T 810/08, NZI 2009, 193).
- AG Göttingen, 02.09.2009 - 74 IN 34/03
Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Ablauf der Laufzeit einer …
Dieser Fall fällt nicht unter § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO (LG Düsseldorf NZI 2009, 193). - AG Göttingen, 05.01.2010 - 74 IN 374/07
Vorliegen von unrichtigen schriftlichen Angaben bei Abschluss eines gerichtlichen …
Entgegen der Auffassung der Schuldnerin ist es nicht erforderlich, dass Geld oder geldeswerte Mittel aus fremden Vermögen zeitweise zur Verfügung gestellt werden (LG Düsseldorf NZI 2009, 193 = ZVI 2009, 125).