Weitere Entscheidung unten: LG Frankfurt/Main, 31.05.2017

Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 19.04.2017 - 2-13 S 2/17   

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https://dejure.org/2017,15162
LG Frankfurt/Main, 19.04.2017 - 2-13 S 2/17 (https://dejure.org/2017,15162)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.04.2017 - 2-13 S 2/17 (https://dejure.org/2017,15162)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19. April 2017 - 2-13 S 2/17 (https://dejure.org/2017,15162)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Notwendigkeit von Vergleichsangeboten, Auftragsvergabe von Hausmeisterdiensten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auftragsvergabe setzt drei Vergleichsangebote voraus!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wohnungsverwalter müssen drei Vergleichsangebote einholen!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Auftragsvergabe durch WEG, Eigentümergemeinschaft - wie viele Angebote notwendig?

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Anzahl der Einholung von Angeboten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wohnungseigentümerbeschluss über Auftragsvergabe für Hausmeisterdienste setzt Vorliegen von drei Alternativangeboten voraus - Beschlussfassung auf Basis von nur zwei Angeboten widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auftragsvergabe setzt drei Vergleichsangebote voraus! (IMR 2017, 287)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZWE 2017, 321
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.09.2015 - V ZR 244/14

    Auch die Aufnahme eines langfristigen, hohen Kredits durch die

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 19.04.2017 - 13 S 2/17
    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NZM 2015, 515 Rn. 13; BGH NJW 2015, 3651 Rn. 46 f.).

    Fehlt es - wie hier - an diesen Alternativangeboten, erfolgt die Auswahlentscheidung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage (vgl. BGH NJW 2015, 3651 Rn. 46 ), so dass die Wohnungseigentümer ihren Beurteilungsspielraum überschritten haben und der gefasste Beschluss nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht und daher für ungültig zu erklären ist.

  • LG Frankfurt/Main, 07.01.2015 - 9 S 45/14

    Erstmalige Verwalterwahl nur mit Alternativangeboten

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 19.04.2017 - 13 S 2/17
    Darüber hinaus treten Schwächen in der Leistungsbeschreibung nur durch die Einholung von Alternativangeboten zu Tage (vgl. Kammer NZM 2015, 350; Niedenführ/Vandenhouten § 21 Rdnr. 75; Heinemann in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 5. Aufl. 2017, § 21 WEG, Rn. 77; Reichel-Scherer in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 21 WEG, Rn. 288 jew. m.w.N.).
  • BayObLG, 10.01.1997 - 2Z BR 35/96

    Abrechnung laufender Betriebskosten in Wohnanlage - Selbständige

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 19.04.2017 - 13 S 2/17
    Soweit die Berufung sich für ihre anderweitige Rechtsansicht auf die Entscheidung des BayObLG (NJW-RR 1997, 715) beruft, ist diese durch die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit überholt.
  • LG Frankfurt/Main, 17.05.2018 - 13 S 168/15

    Ein Rechtschutzbedürfnis für die Anfechtung von Beschlüssen in Mehrhausanlagen

    Ein Beschluss über eine Sanierungsmaßnahme setzt voraus, dass zuvor zumindest drei Alternativangebote eingeholt werden (ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa LG Frankfurt a. M. Beschl. v. 19.4.2017 - 2/13 S 2/17).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 03.05.2018 - 72 C 15/18

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Kostenobergrenze für eine

    Die Kostengrenze liegt insoweit bei (über) 3.000,- Euro (vgl. nur LG Dortmund, Urt. v. 21. Apr. 2015 - 1 S 445/14, ZMR 2015, 777: 5.000,- Euro; LG München I, Urt. v. 6. Febr. 2014 - 36 S 9481/13 WEG, ZWE 2014, 417; Vandenhouten in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl. 2017, § 21 Rn. 75 m.w.N., zuletzt auch LG Frankfurt/M., Beschl. v. 19. Apr. 2017 - 2-13 S 2/17, Grundeigentum 2017, 728).
  • LG Frankfurt/Main, 07.11.2019 - 13 T 82/19

    Für gerichtliche Verwalterbestellung muss es Kandidaten geben!

    Denn auch eine geringere Zahl von Angeboten hindert die Eigentümer nicht in jedem Falle über die Bestellung zu befinden, denn - natürlich - ist die Zahl von drei Vergleichsangeboten kein Selbstzweck, sondern dient dazu, eine Grundlage für die sachgerechte Ermessensausübung zu schaffen (vgl. BGH NZM 2011, 515; Kammer ZWE 2017, 321).
  • AG Bonn, 13.12.2021 - 211 C 25/21

    Teure Dachsanierung: Nichts geht ohne mindestens drei Vergleichsangebote

    Dabei ist in der Rechtsprechung der Grundsatz entwickelt worden, dass bei einer Auftragsvergabe mit einem höheren Wert als 3.000 EUR mindestens drei Verglelchsangebote eingeholt und der Eigentümergemeinschaft vorgelegt werden müssen, um der Eigentümerversammlung eine angemessene und hinreichende Vergleichsbasis zur Abwägung der in Rede stehenden Arbeiten und Aufträge zu ermöglichen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 02.02.2018 - 85 S 98/16; LG Frankfurt, Beschluss vom 19.04.2017 - 2-13 S 2/17).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 07.09.2017 - 72 C 32/17

    Wohnungseigentum: Wirksamkeit von Wohnungseigentümerbeschlüssen zur Errichtung

    Die Kostengrenze liegt insoweit bei (weit über) 3.000,- Euro (vgl. nur LG Dortmund, Urt. v. 21. Apr. 2015 - 1 S 445/14, ZMR 2015, 777: 5.000,- Euro; LG München I, Urt. v. 6. Febr. 2014 - 36 S 9481/13 WEG, ZWE 2014, 417; Vandenhouten in Niedenführ/Vandenhouten a.a.O., § 21 Rn. 75 m.w.N., zuletzt auch LG Frankfurt/M., Beschl. v. 19. Apr. 2017 - 2-13 S 2/17, Grundeigentum 2017, 728).
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Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 31.05.2017 - 2-13 S 135/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,19595
LG Frankfurt/Main, 31.05.2017 - 2-13 S 135/16 (https://dejure.org/2017,19595)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.05.2017 - 2-13 S 135/16 (https://dejure.org/2017,19595)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31. Mai 2017 - 2-13 S 135/16 (https://dejure.org/2017,19595)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online

    Beschlussfassung über Jahresabrechnung umfasst auch Abrechnungsspitze!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Einzelabrechnung: Was ist ihr Gegenstand? (IMR 2017, 327)

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 1050
  • NZM 2017, 570
  • ZWE 2017, 321
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.02.2017 - V ZR 166/16

    Wohnungseigentum: Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Anspruchs auf

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.05.2017 - 13 S 135/16
    Die zweite Ansicht entspricht nach Auffassung der Kammer auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und ist sachgerecht, wenn man - wie der Bundesgerichtshof (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 10.02.2017 - V ZR 166/16 Rn. 6 mwN) - daran festhalten will, dass - anders als in anderen Fällen von Abschlagszahlungen (vgl. dazu BGH NJW 2012, 2647 mwN) - der Wirtschaftsplan auch nach der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung Anspruchsgrundlage für die Vorauszahlungen bleibt.

    Denn damit begründet die Jahresabrechnung einen Anspruch der Gemeinschaft gegen den einzelnen Eigentümer nur auf Zahlung der sog. Abrechnungsspitze (BGH, Urteil vom 10.02.2017 - V ZR 166/16 aaO).

  • LG Dortmund, 24.06.2014 - 1 S 18/13

    Jahresabrechnung deckelt den Anspruch aus dem Wirtschaftsplan!

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.05.2017 - 13 S 135/16
    Nach einer anderen - auch von der Kammer vertretenen (vgl. nur ZMR 2016, 559) - Auffassung ist Gegenstand der Jahresabrechnung auch die Abrechnungsspitze (LG Dortmund ZWE 2014, 365, Hügel/Elzer § 28 Rdnr. 96; Riecke MDR 2017, 190, 194; Armbrüster ZWE 2005, 267, 271; Schultzky ZMR 2008, 757; Jacoby ZWE 2011, 61; OLG Düsseldorf NZM 2001, 432).

    Nach der Rechtsprechung des Landgerichts Dortmund ist eine Abrechnung sogar nichtig, wenn diese die Abrechnungsspitze nicht ausweist (LG Dortmund ZWE 2014, 365; ZWE 2017, 183).

  • BGH, 04.04.2014 - V ZR 168/13

    Wohnungseigentum: Beteiligung der Wohnungseigentümer an den Kosten eines von der

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.05.2017 - 13 S 135/16
    Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch nach Ablauf des Wirtschaftsjahres und auch nach Beschlussfassung über die Jahresabrechnung in einem folgenden Wirtschaftsjahr der Wirtschaftsplan durch einen Zweitbeschluss ersetzt werden kann, wenn Zweifel an seiner Wirksamkeit bestehen (BGH NJW 2014, 2197 Rdnr. 21).
  • BGH, 11.05.2012 - V ZR 193/11

    Wohnungseigentum: Wirksamkeit der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans bei

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.05.2017 - 13 S 135/16
    Letztlich vermag die Gegenansicht auch bei den Auswirkungen auf den Prozess über die Anfechtung der Jahresabrechnung nicht zu überzeugen: Denn wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, ist zwar der Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung teilbar, so dass wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die fehlerhafte Verteilung einzelner Kostenpositionen in der Regel nicht dazu führt, dass die Jahresabrechnung insgesamt für ungültig zu erklären ist, gleichwohl ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als Folge der teilweisen Unwirksamkeit oder Ungültigkeit auch der Abrechnungsspitze die Grundlage entzogen, so dass die Wohnungseigentümer sich auf einer nachfolgender Versammlung mit der nachgebesserten Position sowie der daraus resultierenden Abrechnungsspitzen zu befassen haben (so ausdr. BGH NJW 2012, 2648 Rdnr. 16).
  • BGH, 23.05.2012 - VIII ZR 210/11

    Gasversorgungsvertrag: Verjährungsfristbeginn für Rückzahlungsansprüche wegen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.05.2017 - 13 S 135/16
    Die zweite Ansicht entspricht nach Auffassung der Kammer auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und ist sachgerecht, wenn man - wie der Bundesgerichtshof (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 10.02.2017 - V ZR 166/16 Rn. 6 mwN) - daran festhalten will, dass - anders als in anderen Fällen von Abschlagszahlungen (vgl. dazu BGH NJW 2012, 2647 mwN) - der Wirtschaftsplan auch nach der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung Anspruchsgrundlage für die Vorauszahlungen bleibt.
  • LG Dortmund, 05.10.2016 - 1 S 205/16

    Ist der alte oder der neue Verwalter zur Jahresabrechnung verpflichtet?

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.05.2017 - 13 S 135/16
    Nach der Rechtsprechung des Landgerichts Dortmund ist eine Abrechnung sogar nichtig, wenn diese die Abrechnungsspitze nicht ausweist (LG Dortmund ZWE 2014, 365; ZWE 2017, 183).
  • LG Frankfurt/Main, 09.03.2016 - 13 S 225/13

    § 139 BGB, § 28 WEG, § 21 Abs. 7 WEG

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.05.2017 - 13 S 135/16
    Insbesondere kann- jedenfalls bei der Ungültigerklärung erheblicher Positionen - dies dazu führen, dass aus der aufrecht erhaltenen Rumpfabrechnung und den geschuldeten Vorauszahlungen aus dem Wirtschaftsplan ein (erhebliches) Guthaben des Wohnungseigentümers entsteht, welches ggf. - bei vollständiger Begleichung der geschuldeten Vorauszahlungen - zu einem Zahlungsanspruch des Wohnungseigentümers führen würde (vgl. dazu Kammer ZMR 2016, 559; zustimmend Riecke MDR 2017, 190, 194; Dötsch IMR 2016, 204; ausf. dazu Schultzky ZMR 2008, 757, 760).
  • OLG Düsseldorf, 20.10.2000 - 3 Wx 283/00

    Haftung des Erwerbers von Wohnungseigentum für Zahlungsrückstände des

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.05.2017 - 13 S 135/16
    Nach einer anderen - auch von der Kammer vertretenen (vgl. nur ZMR 2016, 559) - Auffassung ist Gegenstand der Jahresabrechnung auch die Abrechnungsspitze (LG Dortmund ZWE 2014, 365, Hügel/Elzer § 28 Rdnr. 96; Riecke MDR 2017, 190, 194; Armbrüster ZWE 2005, 267, 271; Schultzky ZMR 2008, 757; Jacoby ZWE 2011, 61; OLG Düsseldorf NZM 2001, 432).
  • LG Frankfurt/Main, 05.03.2020 - 13 S 65/19

    Keine Jahresabrechnung vorab übersendet - keine Beschlussfassung!

    Die sich aus den Einzelabrechnungen ergebenden Abrechnungsspitzen hat das Amtsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Kammer (ZWE 2015, 409; ZWE 2017, 321) bereits für ungültig erklärt.
  • LG Frankfurt/Main, 14.03.2019 - 13 S 135/18

    Nach rechtskräftiger Ungültigerklärung eines Sonderumlagebeschlusses besteht

    Gegenstand der Beschlussfassung der Jahresabrechnung ist dabei nur die sogenannte Abrechnungsspitze, also die Differenz aus den beiden vorgenannten Werten (dazu Kammer NZM 2017, 570).
  • LG Frankfurt/Main, 29.01.2018 - 13 S 72/17

    (Nach)zahlungen auf Hausgelder sind nicht in den Einzelabrechnungen der anderen

    ... Insoweit ist mit der Einzelabrechnung anhand der verteilungsrelevanten Einnahmen und Ausgaben und Abgleich mit dem Wirtschaftsplan die Abrechnungsspitze zu ermitteln (näher dazu Kammer ZWE 2017, 321).
  • LG Frankfurt/Main, 07.12.2023 - 13 S 27/23

    Keine Teilanfechtung von Beschlüssen über Vor- bzw. Nachschüsse!

    Insoweit ist die vom Bundesgerichtshof bereits zum alten Recht vertretene Auffassung, dass jedenfalls zentrales Element und für die Anspruchsbegründung maßgeblicher Gegenstand der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung die so genannte Abrechnungsspitzen ist (vgl. nur BGH NZM 2020, 755 Rn. 12; ZWE 2020, 347 Rn. 7; NJW 2012, 2648 Rn. 16; Kammer NZM 2017, 570), kodifiziert worden.
  • LG Frankfurt/Main, 12.12.2019 - 13 S 143/18

    Abbuchungen für eigene Zwecke machen Verwalter ungeeignet!

    Ebenfalls sind die Abrechnungen bezüglich der sich daraus ergebenden Abrechnungsspitzen (Kammer ZWE 2015, 409; ZWE 2017, 321) für ungültig zu erklären.
  • LG Frankfurt/Main, 08.08.2022 - 13 S 35/22

    Streitwert der Anfechtungsklage: Alte BGH-Rechtsprechung weiterhin maßgeblich

    Die ausdrückliche Klarstellung des Beschlussgegenstandes in § 28 Abs. 2 WEG nF zwingt insoweit jedenfalls nicht zu einer Änderung der Berechnung des Streitwertes, denn auch schon im alten Recht war der maßgebliche - und alleine anspruchsbegründende - Gegenstand der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung nur die Abrechnungsspitze (vgl. nur BGH NZM 2020, 755 Rn. 12; ZWE 2020, 347 Rn. 7; NJW 2012, 2648 Rn. 16; Kammer NZM 2017, 570).
  • LG Frankfurt/Main, 09.08.2018 - 13 T 73/18

    Für die Streitwertbemessung bei der Anfechtung einer Jahresabrechnung sind

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand der Jahresabrechnung letztlich die Einzelabrechnung ist, die allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht der Ermittlung des "eigentlichen Beitragsanspruchs" dient, sondern nur der Anpassung der laufend zu erbringenden Vorschüsse an die tatsächlichen Kosten (BGH NJW 2014, 2197 ), so dass Gegenstand der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung letztlich auch nur die sogenannte Abrechnungsspitze (Differenz der tatsächlichen Ausgaben über die Ansätze im Wirtschaftsplan) ist (vgl. ausf. dazu Kammer NZM 2017, 570).
  • LG Düsseldorf, 25.04.2022 - 25 S 74/21

    Ungültig erklärter Beschluss über Jahresabrechnung: Gibt es

    Gegenstand der Beschlussfassung der Jahresabrechnung ist dabei nur die sogenannte Abrechnungsspitze, also die Differenz aus den beiden vorgenannten Werten (dazu LG Frankfurt a.M., NZM 2017, 570).
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