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   BVerwG, 28.09.1992 - 4 B 175.92   

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BVerwG, 28.09.1992 - 4 B 175.92 (https://dejure.org/1992,1460)
BVerwG, Entscheidung vom 28.09.1992 - 4 B 175.92 (https://dejure.org/1992,1460)
BVerwG, Entscheidung vom 28. September 1992 - 4 B 175.92 (https://dejure.org/1992,1460)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Außenbereich - Wiederholte Betriebserweiterung - Angemessenheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 6, Abs. 5 S. 1 Nr. 5
    Bauplanungsrecht; Entfallen der Ausnahmeregelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wie oft darf ein Gewerbebetrieb erweitert werden? (IBR 1993, 338)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1993, 176
  • DÖV 1993, 260
  • BauR 1993, 200
  • ZfBR 1993, 36
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 14.11.1975 - IV C 2.74

    Zulassung eines Betriebsplanes - Abbau von Lavagestein

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1992 - 4 B 175.92
    Die Vorschrift steht in engem sachlichen Zusammenhang mit der früheren Rechtsprechung zum überwirkenden Bestandsschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1975 - BVerwG 4 C 2.74 - BVerwGE 49, 365).
  • BVerwG, 17.02.2011 - 4 C 9.10

    Begünstigte Vorhaben; Beeinträchtigung öffentlicher Belange; Entgegenstehen

    Im Wesentlichen aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität (BT-Drucks 10/6166 S. 132; BT-Drucks 10/4630 S. 90; vgl. hierzu auch Urteil vom 16. Dezember 1993 - BVerwG 4 C 19.92 - BRS 55 Nr. 78 und Beschluss vom 28. September 1992 - BVerwG 4 B 175.92 - BRS 54 Nr. 71) wurde diese Voraussetzung später dahingehend geändert, dass die Erweiterung im "Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb" angemessen zu sein hat.
  • BVerwG, 27.08.1998 - 4 C 13.97

    Außenbereich; Wohnhaus; dritte Wohnung; Splittersiedlung; Verfestigung;

    Der Senat hat bereits zu § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB entschieden, daß wiederholte Erweiterungen eines Betriebs im Rahmen eines Gesamtvorhabens unzulässig sind (BVerwG, Beschluß vom 28. September 1992 - BVerwG 4 B 175.92 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 280 - ZfBR 1993, 36).
  • OVG Schleswig-Holstein, 10.12.1998 - 1 L 136/97

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit der Erweiterung eines Seniorenheims im

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob angesichts dessen, daß schon bei den im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zur Ausfüllung des Merkmals des Dienens die bloße Förderlichkeit für den Betrieb nicht ausreicht, die Frage, in welchen Fällen die Ausführung eines - an sich ja nicht im Außenbereich zulässigen - Vorhabens nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB vernünftigerweise geboten ist, wegen des auch vom Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 28.09.1992 - 4 B 175.92 - BRS 54 Nr. 71) betonten Ausnahmecharakters dieser Vorschrift nach einem strengeren Maßstab zu beurteilen ist als bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (so Krautzberger in: Battis/Krautzberger/Löhr, Komm. zum BauGB , 6. Aufl., § 35 Rdnr. 115; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 17.09.1991 - 4 B 161.91 -, a.a.O., das zwar - wie erwähnt - auf die durchaus vergleichbare Sachlage zum Begriff des Dienens in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB verweist, aber dahinstehen läßt, ob dem - das kann sich eigentlich nur auf den Maßstab beziehen, nach dem das Dienen im Rahmen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB zu beurteilen ist - in allen Einzelheiten zu folgen ist ).

    Bei der Beurteilung der Frage, ab wann eine Erweiterung nicht mehr angemessen ist, ist davon auszugehen, daß sich an der grundsätzlichen Tendenz, Erweiterungsmaßnahmen im Interesse der Schonung des Außenbereichs enge Grenzen zu setzen , nichts dadurch geändert hat, daß in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB - anders als noch in § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 BBauG - nicht mehr gefordert wird, daß die Erweiterung für die Sicherung der Existenz des Betriebes notwendig ist (BVerwG, Beschl. v. 28.09.1992 - 4 B 175.92 -, a.a.O., S. 215).

    Entgegen der Ansicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichts kann die im Jahre 1986 genehmigte und erfolgte Vergrößerung der Wohn- und Nutzfläche von 709, 90 qm auf 799, 51 qm und die jetzt geplante Erweiterung nicht als Teil eines von vornherein geplanten Gesamtvorhabens angesehen werden, das die Klägerin - in Teilakte zerlegt und zeitlich gestaffelt - auszuführen beabsichtigte (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 28.09.1992 - 4 B 175.92 -, a.a.O., S. 215 f.).

  • BVerwG, 16.12.1993 - 4 C 19.92

    Wann ist die Erweiterung eines gewerblichen Betriebes im Außenbereich angemessen?

    Dabei sind, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschluß vom 28. September 1992 - BVerwG 4 B 175.92 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 280 = BRS 54 Nr. 71) zutreffend ausgeführt hat, mehrere in kurzen Zeitabständen durchgeführte Erweiterungen, die als Teilschritte eines einheitlichen Lebenssachverhalts zu bewerten sind, als Einheit zu behandeln.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2004 - 10 A 3462/02
    vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1993 - 4 C 19.92 -, BRS 55 Nr. 78 und Beschluss vom 28. September 1992 - 4 B 175.92 -, BRS 54 Nr. 71.

    Dafür, dass die früher durchgeführten baulichen Erweiterungen des Gaststättenbetriebes und auch die jetzt streitige Erweiterung "zwangsläufig vorprogrammierte Folgemaßnahmen" vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1992 - 4 B 175.92 -, a.a.O.

    - 4 B 175.92 -, a.a.O.

  • VGH Bayern, 02.03.2010 - 1 B 06.220

    Entgegenstehen von Belangen bei (teil-)privilegierten Vorhaben

    Scheitert die beabsichtigte Betriebserweiterung aber jedenfalls daran, dass dem Bootslagerplatz die Darstellungen des Flächennutzungsplans entgegenstehen, dann kann offen bleiben, ob dem Vorhaben auch schon eine Beeinträchtigung dieses Belangs entgegenzuhalten wäre, weil es nach den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG vom 16.12.1993 NVwZ-RR 1994, 371 = BRS 55 Nr. 78; vom 28.2.1992 NVwZ-RR 1993, 176 = BRS 54 Nr. 71) zusammen mit Betriebserweiterungen aufgrund des Vergleich vom 1. Oktober 2002 und / oder durch die Baugenehmigung vom 18. Oktober 2002 bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB als Einheit zu behandeln und bei einer Gesamtbetrachtung die Angemessenheit der Erweiterung zu verneinen wäre.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2010 - 10 A 1420/09

    Untergehen des Bestandsschutzes für eine Doppelhaushälfte bei Abriss der anderen

    vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C13.97 -, BRS 60 Nr. 92 = juris Rn. 15 f.; Beschluss vom 28. September 1992 - 4 B 175/92 -, BRS 54 Nr. 71 = juris Rn. 3 (zu § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB); Dürr, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, § 35 Rdnr. 152.
  • VG Düsseldorf, 06.06.2002 - 9 K 1654/02
    Nach dieser Vorschrift kann der baulichen Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebes nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplanes oder eines Landschaftsplans widerspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist; eine mehrmalige Erweiterung eines Gewerbebetriebes schließt die Vorschrift nicht von vornherein aus, vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 28. September 1992 - 4 B 175/92 -, BRS 54 Nr. 71 = NVwZ-RR 1993, 176.

    Eine andere Betrachtungsweise wäre dann geboten, wenn ein Betriebsinhaber ein einheitliches Erweiterungsvorhaben in mehrere Einzelschritte aufteilte - vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. September 1992 - 7 A 1955/91 -, BauR 1993, 201, 202 -, sodass mehrere in kurzen Zeitabständen durchgeführte Erweiterungen deshalb als Teilschritte eines einheitlichen Lebenssachverhaltes zu bewerten wären - vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1993 - 4 C 19.92 -, BRS 55 Nr. 78 -, insbesondere bei wiederholten Betriebserweiterungen, die ein Gesamtvorhaben darstellen, das Ziel verfolgte, dieses deshalb in Teilakte zu zerlegen und zeitlich gestaffelt auszuführen, weil es als Gesamtvorhaben den Rahmen des Angemessenen sprengte, aber nach und nach in Gestalt vermeintlich angemessener, isoliert betrachteter Einzelmaßnahmen durchgesetzt werden sollte, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1992 - 4 B 175/92 -, BRS 54 Nr. 71 = NVwZ-RR 1993, 176.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2002 - 7 B 583/02

    Verletzung von Baunachbarrechten durch eine erteilte Baugenehmigung;

    - BVerwG, Beschluss vom 28. September 1992 - 4 B 175.92 - BauR 1993, 200 = BRS 54 Nr. 71 - angesprochene Fallgestaltung - fehlende Angemessenheit einer in mehreren Schritten vorgenommenen Betriebserweiterung nach Maßgabe des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB - geht es hier nicht.
  • OVG Schleswig-Holstein, 17.06.1999 - 1 L 94/98

    Bauplanungsrecht: Erweiterung eines gewerblichen Betriebes im Außenbereich,

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob angesichts dessen, daß schon bei den im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zur Ausfüllung des Merkmals des Dienens die bloße Förderlichkeit für den Betrieb nicht ausreicht, die Frage, in welchen Fällen die Ausführung eines - an sich ja im Außenbereich nicht zulässigen - Vorhabens nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB vernünftigerweise geboten ist, wegen des auch vom Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 28.09.1992 - 4 B 175.92 -, BRS 54 Nr. 71) betonten Ausnahmecharakters dieser Vorschrift nach einem strengeren Maßstab zu beurteilen ist, als bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (so Krautzberger in: Battis/Krautzberger/Löhr, Komm. zum BauGB , 6. Aufl., § 35 Rdnr. 115; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 17.09.1991 - 4 B 161.91 -, a.a.O., das zwar - wie erwähnt - auf die durchaus vergleichbare Sachlage zum Begriff des Dienens in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB verweist, aber dahinstehen läßt, ob dem - das kann sich eigentlich nur auf den Maßstab beziehen, nach dem das Dienen im Rahmen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 zu beurteilen ist - in allen Einzelheiten zu folgen ist ).
  • VG Cottbus, 17.08.2021 - 3 K 5/19
  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.1993 - 8 S 2561/92

    Mehrmalige Erweiterung eines Gewerbebetriebes im Außenbereich - Angemessenheit

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.03.1996 - 1 K 17/95

    Erforderlichkeit; Planung; Entwicklungsgebot; Abwägungsgebot; Außenbereich;

  • VG Cottbus, 17.08.2021 - 3 K 1038/19
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