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   OLG Hamm, 01.04.2011 - I-20 W 6/11   

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https://dejure.org/2011,10490
OLG Hamm, 01.04.2011 - I-20 W 6/11 (https://dejure.org/2011,10490)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.04.2011 - I-20 W 6/11 (https://dejure.org/2011,10490)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. April 2011 - I-20 W 6/11 (https://dejure.org/2011,10490)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Der Streitwert in einem einstweiligen Verfügungsverfahren auf Zahlung von Krankentagegeld beläuft sich auf den um ein Drittel ermäßigten Hauptsachewert; Bemessung des Streitwerts für ein einstweiliges Verfügungsverfahrens auf Zahlung von Krankentagegeld

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 3; ZPO § 9
    Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Krankentagegeldzahlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3; ZPO § 935
    Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Zahlung von Krankentagegeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2011, 1329
  • r+s 2012, 156
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Karlsruhe, 06.03.2006 - 12 W 18/06

    Feststellungsklage: Bemessung des Streitwerts bei Klage auf Zahlung von

    Auszug aus OLG Hamm, 01.04.2011 - 20 W 6/11
    Der Streitwert einer solchen Klage bemisst sich unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlags von 20 % nach dem Bezug von sechs Monaten (OLG Karlsruhe VersR 2007, 416; Veith/Gräfe/Wendt, Der Versicherungsprozess, 2. Aufl., § 11 Rz 27; Tschersich a.a.O. § 45 Rz 107).

    Dies ist hier der Fall, weil die regelmäßige Bezugsdauer von Krankentagegeld unter dreieinhalb Jahren liegt (OLG Karlsruhe VersR 2007, 416, 417; ähnlich OLG Köln r+s 1993, 231).

  • BGH, 06.11.1961 - III ZR 143/60

    Amtsspflichtwidrige Streitwertfestsetzung

    Auszug aus OLG Hamm, 01.04.2011 - 20 W 6/11
    Denn das Stammrecht muss erfahrungsgemäß 3 ½ Jahre dauern können; für Rechte von typischerweise wesentlich kürzerer Laufzeit ist der gesetzlich vorgegebene Wert des dreieinhalbfachen Jahresbezugs unangemessen (BGHZ 36, 144, 147; Zöller/Herget, 28. Aufl. § 9 ZPO Rz 1; MünchKomm/Wöstmann, 3. Aufl., § 9 ZPO Rz 4).
  • OLG Köln, 22.08.2007 - 5 W 38/07

    Streitwertbestimmung bei einer Klage auf künftige Ansprüche aus einer

    Auszug aus OLG Hamm, 01.04.2011 - 20 W 6/11
    Die Anwendung des § 9 Satz 1 ZPO auf diese Feststellungsklage kommt nicht in Betracht (so aber OLG Köln MDR 2008, 25).
  • OLG Köln, 01.07.1992 - 5 W 26/92
    Auszug aus OLG Hamm, 01.04.2011 - 20 W 6/11
    Dies ist hier der Fall, weil die regelmäßige Bezugsdauer von Krankentagegeld unter dreieinhalb Jahren liegt (OLG Karlsruhe VersR 2007, 416, 417; ähnlich OLG Köln r+s 1993, 231).
  • BGH, 14.12.2016 - IV ZR 477/15

    Streitwertbemessung: Rechtsstreit über die Verpflichtung des Krankenversicherers

    Insoweit geht die obergerichtliche Rechtsprechung zutreffend davon aus, dass die regelmäßige Bezugsdauer von Krankentagegeld deutlich unter dreieinhalb Jahren liegt, auch wenn ein solcher Zeitraum im Einzelfall nicht ausgeschlossen sein mag, und stellt deshalb auf einen Bezug von sechs Monaten ab (so außer dem Berufungsgericht auch OLG Hamm, VersR 2011, 1329, 1330; OLG Karlsruhe VersR 2007, 416, 417).
  • OLG Hamm, 05.09.2012 - 20 U 80/12

    Krankentagegeldversicherung; Feststellungsklage

    Zudem ist die Klage auf Feststellung der Zahlungspflicht für einen zukünftigen Zeitraum auch deshalb unzulässig, weil in Bezug auf die Zukunft gar nicht beurteilt werden kann, ob ein Anspruch auf Krankentagegeld wirklich entstehen wird (so bereits OLG Koblenz, Urteil vom 07.03.2008, 10 U 618/07, juris Tz, 36; Bach/Moser - Sauer, Private Krankenversicherung, 4. Auflage 2009, § 6 MB/KT Anm. 1; Tschersich in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Auflage 2009, § 45 Rn. 107; vgl. dazu auch den Senatsbeschluss vom 01.04.2011, 20 W 6/11, juris Tz. 8 und 9, wo diese Frage letztlich offen bleiben konnte).

    Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 14.400,00 EUR, denn er bemisst sich - unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlags von 20% - nach dem Leistungsbezug von 6 Monaten (siehe dazu mit weiteren Nachweisen den Senatsbeschluss vom 01.04.2011, 20 W 6/11, juris Tz. 9, auf den insofern Bezug genommen wird).

  • OLG Hamm, 02.03.2018 - 20 W 41/17

    Streitwert eines Antrags auf Feststellung der Eintrittspflicht einer

    Die Rechtsprechung stellt vielmehr auf einen Krankentagegeldbezug von lediglich sechs Monaten ab, weil die regelmäßige Bezugsdauer deutlich unter dreieinhalb Jahren liegt, auch wenn ein solcher Zeitraum im Einzelfall nicht ausgeschlossen sein mag (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - IV ZR 477/15 -, VersR 2017, 377 f., bei juris Langtext Rn. 6 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 28. November 2016 - 6 W 28/16 -, VersR 2017, 643, bei juris Langtext Rn. 9; Senat, Beschluss vom 01.04.2011 - 20 W 6/11 -, VersR 2011, 1329, 1330, bei juris Langtext Rn. 9 m.w.N.).

    Der Streitwert einer auf die Feststellung gerichteten Klage, zukünftig Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung für die ungewisse Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu erbringen, bemisst sich grundsätzlich unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlags von 20 % nach dem Bezug von sechs Monaten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. November 2016 - 6 W 28/16 -, VersR 2017, 643, bei juris Langtext Rn. 8; Senat, Urteil vom 05. September 2012 - 20 U 80/12 -, VersR 2013, 309, bei juris Langtext Rn. 35; Senat, Beschluss vom 01. April 2011 - 20 W 6/11 -, VersR 2011, 1329, 1330, bei juris Langtext Rn. 9 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 12.10.2011 - 20 W 29/11

    Verpflichtung des privaten Krankenversicherers zur Kostenübernahme im Wege

    Der Gegenstandswert ergibt sich aus der Höhe des monatlich seitens der Antragsgegnerin zu tragenden Kostenanteils von 6.480,00 EUR für eine geschätzte Verfahrensdauer von 9 Monaten vermindert um einen Abschlag von einem Drittel (vgl. Senat BeckRS 2011, 07813).
  • OLG Hamm, 28.11.2016 - 6 W 28/16

    Streitwert der Klage eines Versicherungsnehmers in der

    Der Streitwert einer Klage auf Feststellung des Bestehens einer Leistungsverpflichtung aus der Krankentagegeldversicherung bemisst sich unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlages von 20 % nach dem Bezug von sechs Monaten (OLG Hamm NJW-RR 2013, 601; OLG Hamm r+s 2012 156 m.w.N.).

    Denn die Heranziehung dieser Norm setzt voraus, dass das Stammrecht erfahrungsgemäß 3 1/2 Jahren dauern kann, was für den Bereich des Krankentagegeldes nicht der Fall ist (vgl. OLG Hamm r+s 2012, 156; a.A. OLG Brandenburg, Urteil vom 22.04.2014 11 U 234/12 Rn. 31 bei juris).

  • OLG Rostock, 08.11.2018 - 4 W 27/18

    Streitwertbemessung im Deckungsprozess gegen eine Krankentagegeldversicherung:

    Zwar weist die Beschwerde auch insoweit zu Recht darauf hin, dass eine verbreitete Auffassung in der Rechtsprechung - nur - dann auf eine halbjährige Bezugsdauer abstellt, wenn Streitgegenstand die Feststellung der künftigen Leistungspflicht auf unbestimmte Zeit ist (OLG Hamm, Beschluss vom 28.11.2016 - 6 W 28/16, VersR 2017, 643, juris Rn. 8 f., Beschluss vom 01.04.2011 - 20 W 6/11, VersR 2011, 1329, juris Leitsatz 2 und Rn. 9; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.03.2006, a.a.O., juris Leitsatz und Rn. 3), während das Feststellungsinteresse in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO zu schätzen sei, wenn es abstrakt um den Bestand des Vertrages gehe (OLG Hamm, Beschluss vom 28.11.2016, a.a.O., juris Rn. 7; Beschluss vom 02.03.2018, a.a.O., juris Rn. 21; OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Nürnberg, a.a.O., juris Rn. 21 ff.).
  • OLG Hamm, 17.08.2012 - 20 W 29/12

    Streitwert, Versicherungsvertrag

    Wie der Senat bereits entschieden hat (r+s 2012, 156 = VersR 2011, 1329), kommt bei einem wie hier erhobenen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen immer dann § 9 Satz 1 ZPO zur Anwendung, wenn das Stammrecht erfahrungsgemäß dreieinhalb Jahre dauern kann; für Rechte von typischerweise wesentlich kürzerer Laufzeit ist der gesetzlich vorgegebene Wert des dreieinhalbfachen Jahresbezugs dagegen unangemessen (BGHZ 36, 144, 147; Zöller/Herget, ZPO 29. Aufl., § 9 Rz 1; MünchKomm/Wöstmann, ZPO 3. Aufl., § 9 ZPO 4).
  • OLG Köln, 06.08.2019 - 9 W 37/19

    Streitwert einer Feststellungsklage zum Fortbestand einer

    Auch wenn im Einzelfall die Dauer des Bezugs von Krankentagegeld über sechs Monate hinausgeht, erscheint es auch dem Senat angemessen, der Streitwertbestimmung einen Leistungsbezug von sechs Monaten zugrunde zu legen (BGH, a.a.O.; OLG Hamm VersR 2011, 1329, 1330; OLG Rostock a.a.O.).
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