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   BGH, 28.01.1986 - 1 StR 611/85   

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BGH, 28.01.1986 - 1 StR 611/85 (https://dejure.org/1986,14391)
BGH, Entscheidung vom 28.01.1986 - 1 StR 611/85 (https://dejure.org/1986,14391)
BGH, Entscheidung vom 28. Januar 1986 - 1 StR 611/85 (https://dejure.org/1986,14391)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Änderung eines Schuldspruchs in einem Steuerstrafverfahren - Bestand eines Strafausspruchs bei Änderung eines Schuldausspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • wistra 1986, 172
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.04.1972 - 1 StR 45/72

    Anwendungsbereich von § 392 Abgabenordnung (AbgO) - Zum Zwecke der Täuschung

    Auszug aus BGH, 28.01.1986 - 1 StR 611/85
    An dieser Beurteilung ändert es nichts, daß § 370 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 AO 1977 auch Steuervergütungen zu Steuervorteilen erklärt; dafür spricht auch der Wortlaut des § 385 Abs. 2 AO 1977 (vgl. BGH MDR 1972, 620 = NJW 1972, 1287 [BGH 11.04.1972 - 1 StR 45/72]/1288; BGH, Beschl. vom 17. Juli 1970.2 StR 277/70; Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 332; Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO 8. Aufl. § 370 Rdn. 27; a. A. Müller NJW 1977, 746/747 sowie Samson in Franzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht 3. Aufl. § 370 Rdn. 62; vgl. auch BGH MDR 1975, 947 sowie BGH, Beschl. vom 9. Oktober 1979 - 5 StR 586/79 - bei Holtz MDR 1980, 107).

    Trotz Änderung des Schuldspruchs kann der Strafausspruch bestehen bleiben (vgl. BGH MDR 1972, 620 = NJW 1972, 1287, 1288) [BGH 11.04.1972 - 1 StR 45/72].

  • BGH, 09.10.1979 - 5 StR 586/79
    Auszug aus BGH, 28.01.1986 - 1 StR 611/85
    An dieser Beurteilung ändert es nichts, daß § 370 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 AO 1977 auch Steuervergütungen zu Steuervorteilen erklärt; dafür spricht auch der Wortlaut des § 385 Abs. 2 AO 1977 (vgl. BGH MDR 1972, 620 = NJW 1972, 1287 [BGH 11.04.1972 - 1 StR 45/72]/1288; BGH, Beschl. vom 17. Juli 1970.2 StR 277/70; Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 332; Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO 8. Aufl. § 370 Rdn. 27; a. A. Müller NJW 1977, 746/747 sowie Samson in Franzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht 3. Aufl. § 370 Rdn. 62; vgl. auch BGH MDR 1975, 947 sowie BGH, Beschl. vom 9. Oktober 1979 - 5 StR 586/79 - bei Holtz MDR 1980, 107).
  • BGH, 17.07.1970 - 2 StR 277/70

    Annahme einer Abgabenhinterziehung bei Vortäuschung des Steuervorgangs

    Auszug aus BGH, 28.01.1986 - 1 StR 611/85
    An dieser Beurteilung ändert es nichts, daß § 370 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 AO 1977 auch Steuervergütungen zu Steuervorteilen erklärt; dafür spricht auch der Wortlaut des § 385 Abs. 2 AO 1977 (vgl. BGH MDR 1972, 620 = NJW 1972, 1287 [BGH 11.04.1972 - 1 StR 45/72]/1288; BGH, Beschl. vom 17. Juli 1970.2 StR 277/70; Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 332; Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO 8. Aufl. § 370 Rdn. 27; a. A. Müller NJW 1977, 746/747 sowie Samson in Franzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht 3. Aufl. § 370 Rdn. 62; vgl. auch BGH MDR 1975, 947 sowie BGH, Beschl. vom 9. Oktober 1979 - 5 StR 586/79 - bei Holtz MDR 1980, 107).
  • OLG Frankfurt, 06.05.2021 - 2 Ws 132/20

    Strafbarkeit des "Cum-/Ex"-Leerverkaufsmodells auch als gewerbsmäßiger

    So hat der BGH die Anwendung des § 370 AO in mehreren Entscheidungen dann abgelehnt, wenn der gesamte Steuervorgang zum Zwecke der Täuschung erfunden worden und Gegenstand einer Vorspiegelung im Sinne des § 263 StGB war (vgl. BGH, NJW 1972, 1287; Urteil vom 28. Januar 1986 - 1 StR 611/85 - juris).
  • LG Wiesbaden, 01.09.2021 - 6 KLs 1111 Js 18753/21

    Zur Konkurrenz zwischen § 370 Abs.3 AO und § 263 Abs.5 StGB

    Ferner wird durch das Oberlandesgericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere die Entscheidungen BGH, NJW 1972, 1287, das Urteil vom 28.01.1986 (1 StR 611/85), das Urteil vom 01.02.1989 (3 StR 170/88) und vom 19.12.1997 (5 StR 569/96) Bezug genommen.
  • BGH, 23.03.1994 - 5 StR 91/94

    Abgrenzung von Betrug und Steuerhinterziehung (Vortäuschung der Existenz eines

    b) Die dabei bislang offen gebliebene Frage, ob Fälle der hier vorliegenden Art, in denen die Existenz eines Unternehmens nur vorgetäuscht wird, für das sodann ohne Bezug auf reale Vorgänge fingierte Umsätze angemeldet und Vorsteuererstattungen begehrt werden, wie bisher als Betrug nach § 263 StGB (BGH NJW 1972, 1287; BGH wistra 1986, 172; vgl. auch BGHR AO § 370 I Konkurrenzen 2) oder als Steuerhinterziehung nach § 370 AO zu beurteilen sind, ist in Fortführung von BGHSt 36, 100 zugunsten der Anwendung des § 370 AO zu beantworten.

    Die bisherige Rechtsprechung verneinte die Anwendung des § 370 AO, weil bei fingierten Vorgängen das Vermögen des Staates, nicht jedoch der Steueranspruch verletzt oder gefährdet werde; es fehle an einem wirklichen Steuervorgang (vgl. BGH wistra 1986, 172 m. w. N.).

    Es kann daher für die Frage, ob eine Täuschung der Finanzbehörden den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt, nach dem Gesamtzusammenhang, in dem § 370 AO zu sehen ist, nur entscheidend darauf ankommen, ob der vom Täter erstrebte Vorteil ausschließlich auf steuerrechtlichen Regelungen beruht, unabhängig davon in welchem Umfang dem Vorteil erfundene Vorgänge zugrunde liegen (ebenso: Samson in Franzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht, 3. Aufl. 1985 § 370 Rdn. 61 f.; Würthwein wistra 1986, 258; Müller NJW 1977, 746.).

  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 179/88

    Schutzzweck des § 370 Abgabenordnung - Konkurrenzverhältnis zwischen dem

    Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof die Anwendung des § 370 AO in mehreren Entscheidungen dann abgelehnt, wenn der gesamte Steuervorgang zum Zwecke der Täuschung erfunden worden war (BGH, Beschluß vom 17. Juli 1970 - 2 StR 277/70; BGH NJW 1972, 1287, 1288 [BGH 11.04.1972 - 1 StR 45/72]; ZfZ 1974, 148, 149; wistra 1986, 172; vgl. auch Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO und FGO 8. Aufl. Rdn. 27; Kohlmann, Steuerstrafrecht 4. Aufl. Rdn. 131.2 und Rdn. 171 zu § 370 AO; a.A. Franzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht 3. Aufl. 1985 § 370 Rdn. 61f. sowie Müller NJW 1977, 746f. und Würthwein wistra 1986, 258).
  • BGH, 14.01.1987 - 3 StR 473/86

    Unrechtmäßige Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen in Umsatzsteueranmeldungen -

    Dabei handelt es sich um Fälle, bei denen wegen völligen Fehlens einer unternehmerischen Tätigkeit - und somit wegen Mangels aller Voraussetzungen für eine steuerliche Veranlagung - überhaupt keine steuerrechtliche Beziehung vorlag und deshalb auch ein gegen Hinterziehungsvergehen zu schützender staatlicher Steueranspruch nicht gefährdet werden konnte (BGH NJW 1972, 1287 [BGH 11.04.1972 - 1 StR 45/72]; MDR 1975, 947; bei Holtz MDR 1980, 107; wistra 1986, 172; Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler Komm. z. AO und FGO, 8. Aufl., § 370 AO Rdn. 27; Kohlmann, Steuerstrafrecht, 3. Aufl., § 370 AO Rdn. 86), so vor allem bei erschwindelten Exportgeschäften.

    Allerdings wird in der Literatur die Auffassung vertreten, daß das Erschwindeln von Steuererstattungen und Umsatzsteuervergütungen stets als Steuerhinterziehung zu beurteilen ist, gleichgültig welche Tatsachen vorgebracht werden, also auch in Fällen, in denen der gesamte Steuervorgang erfunden ist (Franzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht, 3. Aufl. 1985, § 370 Rdn. 61 f; Erich Müller NJW 1977, 746 f; Würthwein wistra 1986, 258).

  • BGH, 13.11.1991 - 3 StR 117/91

    Versuchsbeginn bei Strafvereitelung - Versicherungsbetrug bei Brandstiftung vor

    Selbst wenn die Angekl. irrtümlich davon ausgegangen wären, daß die Versicherung in diesem Fall von ihrer Leistungspflicht frei gewesen sei, tatsächlich jedoch der Anspruch auf die Versicherungssumme bestanden hätte, läge ein vollendeter Versicherungsbetrug vor (vgl. BGH wistra 1986, 172, 173; RGSt 68, 430, 436; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 265 Rdn. 14; Lackner in LK 10. Aufl. § 265 Rdn. 8; Samson in SK § 265 Rdn. 10; Wagner JuS 1978, 161).
  • BGH, 27.08.1987 - 1 StR 412/87

    Geeignetheit eines Feuers zum Übergreifen auf bezeichnete Nachbargebäude als

    Bei der insoweit gebotenen Gesamtwürdigung aller für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommenden Umstände geht es auf einen Gesichtspunkt, dem zugunsten des Angeklagten wesentliche Bedeutung zukommen könnte, nicht ein: Zwar hatte die Eigentümerin des Brandanwesens - die Mutter des Angeklagten - in die Tat nicht eingewilligt, was die Rechtswidrigkeit der sogenannten unmittelbaren Brandstiftung ausgeschlossen hätte (BGH wistra 1986, 172, 173; Wolff in LK 10. Aufl. § 308 Rdn. 20).
  • BGH, 30.09.1987 - 2 StR 351/87

    Anstiftung zur schweren Brandstiftung - Möglichkeit der Begrenzung eines (Brand-)

    Zugunsten des Angeklagten ist von der Version auszugehen, nach der er die zum Wegfall der Leistungspflicht der Versicherung führende außerstrafrechtliche Regelung nicht gekannt, sondern an das Bestehen des Anspruchs der BGB-Gesellschaft auf die Leistungen aus der Gebäudeversicherung geglaubt hat (vgl. BGHSt 1, 209; BGH NJW 1976, 2271; BGH wistra 1986, 172 sowie - zu § 396 RAO - BGHSt 5, 90, 92).
  • LG Wiesbaden, 01.09.2021 - 6 KLs

    Zur Konkurrenz zwischen § 370 Abs.3 AO und § 263 Abs.5 StGB

    Ferner wird durch das Oberlandesgericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere die Entscheidungen BGH, NJW 1972, 1287, das Urteil vom 28.01.1986 (1 StR 611/85), das Urteil vom 01.02.1989 (3 StR 170/88) und vom 19.12.1997 (5 StR 569/96) Bezug genommen.
  • BGH, 06.01.1989 - 5 StR 612/88

    Unterlassene Anwendung des Zweifelsgrundsatzes auf einen Mittäter

    Eine Beteiligung der Ehefrau an der Tat kann je nach der Art der Beteiligung die Tatbestandsmäßigkeit der hier in Betracht kommenden sogenannten unmittelbaren Brandstiftung entfallen lassen oder eine Einwilligung der Eigentümerin des Hauses deutlich machen, welche die Rechtswidrigkeit der Tat auch für den Angeklagten ausschließen würde (BGH wistra 1986, 172, 173; BGHR StGB § 308 Abs. 2 - minder schwerer Fall 1; Wolff in LK, 10. Aufl. § 308 Rdn. 20 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 01.06.1989 - 1 StR 228/89

    Mittelbare Brandstiftung als abstrakt gefährliches Delikt - Uunmittelbare

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