Weitere Entscheidung unten: BGH, 02.07.1986

Rechtsprechung
   BGH, 07.10.1986 - 1 StR 373/86   

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https://dejure.org/1986,2808
BGH, 07.10.1986 - 1 StR 373/86 (https://dejure.org/1986,2808)
BGH, Entscheidung vom 07.10.1986 - 1 StR 373/86 (https://dejure.org/1986,2808)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 1986 - 1 StR 373/86 (https://dejure.org/1986,2808)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gewissee Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit als Voraussetzungen für das Vorliegen des Untreutatbestandes - Möglichkeit der Begehung einer Steuerhinterziehung durch Finanzbeamte - Finanzkasse - Buchhalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1987, 535
  • wistra 1987, 27
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.12.1983 - 3 StR 452/83

    Verurteilung wegen Subventionsbetruges in Tateinheit mit Untreue,

    Auszug aus BGH, 07.10.1986 - 1 StR 373/86
    Nur wenn sie vorhanden sind, kann jedoch Untreue vorliegen (BGH NStZ 1982, 201; 1983, 455; BGH NJW 1984, 2230; BGH, Beschl. vom 14. Januar 1986 - 1 StR 655/85, Orientierungssatz StV 1986, 203).

    Dieser Tatbestand kann in jedem Stadium des Besteuerungsverfahrens verletzt werden; Täter kann auch sein, wer nicht Steuerpflichtiger oder Steuerschuldner ist, auch der Finanzbeamte (BGH NJW 1976, 525; BGHSt 31, 323, 347; 32, 203, 207/208; BGH, Urt. vom 28. Mai 1986 - 3 StR 103/86).

  • BGH, 11.02.1982 - 4 StR 10/82

    Unzulässigkeit einer Verfahrensrüge wegen Mängeln in der Darlegung des

    Auszug aus BGH, 07.10.1986 - 1 StR 373/86
    Nur wenn sie vorhanden sind, kann jedoch Untreue vorliegen (BGH NStZ 1982, 201; 1983, 455; BGH NJW 1984, 2230; BGH, Beschl. vom 14. Januar 1986 - 1 StR 655/85, Orientierungssatz StV 1986, 203).
  • BGH, 28.05.1986 - 3 StR 103/86

    Mittäter einer Steuerhinterziehung - Die eigene Steuerpflichtigkeit als

    Auszug aus BGH, 07.10.1986 - 1 StR 373/86
    Dieser Tatbestand kann in jedem Stadium des Besteuerungsverfahrens verletzt werden; Täter kann auch sein, wer nicht Steuerpflichtiger oder Steuerschuldner ist, auch der Finanzbeamte (BGH NJW 1976, 525; BGHSt 31, 323, 347; 32, 203, 207/208; BGH, Urt. vom 28. Mai 1986 - 3 StR 103/86).
  • BGH, 22.04.1983 - 3 StR 420/82

    Notwendigkeit der Einrichtung von zwei Wirtschaftsstrafkammern - Zulässigkeit der

    Auszug aus BGH, 07.10.1986 - 1 StR 373/86
    Dieser Tatbestand kann in jedem Stadium des Besteuerungsverfahrens verletzt werden; Täter kann auch sein, wer nicht Steuerpflichtiger oder Steuerschuldner ist, auch der Finanzbeamte (BGH NJW 1976, 525; BGHSt 31, 323, 347; 32, 203, 207/208; BGH, Urt. vom 28. Mai 1986 - 3 StR 103/86).
  • BGH, 18.12.1975 - 4 StR 472/75

    Dritter als Täter einer Steuerhinterziehung - Verhängung einer Geldstrafe neben

    Auszug aus BGH, 07.10.1986 - 1 StR 373/86
    Dieser Tatbestand kann in jedem Stadium des Besteuerungsverfahrens verletzt werden; Täter kann auch sein, wer nicht Steuerpflichtiger oder Steuerschuldner ist, auch der Finanzbeamte (BGH NJW 1976, 525; BGHSt 31, 323, 347; 32, 203, 207/208; BGH, Urt. vom 28. Mai 1986 - 3 StR 103/86).
  • BGH, 14.01.1986 - 1 StR 655/85

    Annahme einer Vermögensfürsorgepflicht im Sinne des § 266 des Strafgesetzbuchs

    Auszug aus BGH, 07.10.1986 - 1 StR 373/86
    Nur wenn sie vorhanden sind, kann jedoch Untreue vorliegen (BGH NStZ 1982, 201; 1983, 455; BGH NJW 1984, 2230; BGH, Beschl. vom 14. Januar 1986 - 1 StR 655/85, Orientierungssatz StV 1986, 203).
  • BGH, 26.05.1983 - 4 StR 265/83

    Vermögensfürsorgepflicht des Sortenkassierers einer Bank - Voraussetzung für das

    Auszug aus BGH, 07.10.1986 - 1 StR 373/86
    Nur wenn sie vorhanden sind, kann jedoch Untreue vorliegen (BGH NStZ 1982, 201; 1983, 455; BGH NJW 1984, 2230; BGH, Beschl. vom 14. Januar 1986 - 1 StR 655/85, Orientierungssatz StV 1986, 203).
  • BGH, 07.09.2017 - 2 StR 24/16

    Freispruch des Finanzstaatssekretärs und eines hochrangigen Finanzbeamten vom

    Zwar sind die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf eine Subvention oder Investitionszulage besteht, weitgehend gesetzlich festgelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 - 3 StR 206/13, BGHSt 59, 244, 249); sein dienstlicher Aufgabenkreis eröffnet dem Finanzbeamten gleichwohl einen (gewissen) Entscheidungsspielraum, Selbstständigkeit und Bewegungsfreiheit (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Urteil vom 4. November 1952 - 1 StR 441/52, BGHSt 3, 289, 293 f.; Urteil vom 3. März 1953 - 1 StR 5/53, BGHSt 4, 170, 172; Urteil vom 17. Dezember 1953 - 4 StR 483/53, BGHSt 5, 187; Senat, Urteil vom 11. Dezember 1957 - 2 StR 481/57, BGHSt 13, 315, 317 ff.; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1983 - 3 StR 452/83, Rn. 18; Beschluss vom 7. Oktober 1986 - 1 StR 373/86, wistra 1987, 27).
  • BFH, 28.04.1998 - IX R 49/96

    Neue Tatsache bei Dienstpflichtverletzung des Beamten

    Auch ein Finanzbeamter, der Steuern bewußt zu niedrig festsetzt, kann Steuerhinterziehung begehen (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 14. Dezember 1983 3 StR 452/83, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1984, 2230; BGH-Beschluß vom 7. Oktober 1986 1 StR 373/86, Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, Abgabenordnung, § 370, Rechtsspruch 95; BGH-Urteil vom 14. März 1972 g.E. 5 StR 589/71, BGHSt 24, 326; BGH-Beschlüsse vom 23. November 1990 3 StR 376/90, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1991, 678; vom 3. November 1989 3 StR 245/89, HFR 1990, 704).
  • BGH, 03.05.2012 - 2 StR 446/11

    Untreue (keine Vermögensbetreuungspflicht bei Bankmitarbeitern ohne

    Jedenfalls im Rahmen ihrer Kreditbearbeitung aber fehlte es den Mitangeklagten an der für die Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht erforderlichen Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Entscheidung innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums, weil die zu erfüllenden Pflichten in allen Einzelheiten vorgegeben waren und eine Dispositionsbefugnis nicht bestand (vgl. BGH, NStZ 1982, 201; NStZ 1983, 455; s. auch BGH, StV 1987, 535).
  • BayObLG, 14.03.2002 - 4St RR 8/02

    Begriff der Finanzbehörden - Kenntnisstand bei Steuerfestsetzung

    Denn auch hier kommen Fallgestaltungen in Betracht, die die Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 AO erfüllen (zur Steuerhinterziehung durch Finanzbeamte vgl. etwa BGH wistra 1990, 58; 1987, 27; BFHE 185, 370; FG Saarland wistra 1991, 353).
  • BGH, 22.05.1991 - 3 StR 87/91

    Treubruchstatbestand der Untreue

    Hinzukommen muß vielmehr, daß dem Täter die ihm übertragene Tätigkeit nicht durch ins einzelne gehende Weisungen vorgezeichnet ist, sondern ihm Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen (BGH NStZ 1983, 455; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 4) und eine gewisse Selbständigkeit beläßt (BGHR § 266 Abs. 1 Treubruch 1).
  • BGH, 12.12.2023 - 6 StR 111/23

    Verwerfung der Revisionen als unbegründet

    Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass sich die Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten T.    maßgeblich aus seiner Stellung als Leiter der Abteilung Rechnungswesen des Abwasserzweckverbands ergibt, in deren Rahmen er über eigene Entscheidungsspielräume verfügte, insbesondere bei der Vorbereitung, Erstellung und Bewirtschaftung der Wirtschaftspläne sowie der Vorbereitung und Erstellung der Jahresabschlüsse (vgl. für die Lohnabrechnung BGH, Urteil vom 8. August 1978 - 1 StR 296/78, GA 1979, 143, 144; anders für "reine" Buchhaltungstätigkeit BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1986 - 1 StR 655/85; vom 7. Oktober 1986 - 1 StR 373/86, wistra 1987, 27).
  • BGH, 03.04.2007 - 4 StR 601/06

    Untreue (Vermögensbetreuungspflicht: Spielraum für eigenständige und selbständige

    Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts keinen Spielraum für selbständige, eigenverantwortliche Entscheidungen bei der Wahrung der Vermögensinteressen der Geschädigten hatte, kommt entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in den Fällen III. 1. bis 4. und 6. der Urteilsgründe ein - den Tatbestand der Unterschlagung jeweils verdrängender - Schuldspruch wegen Untreue nicht in Betracht (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 4, 13, 20, 21).
  • BGH, 16.12.1987 - 3 StR 497/87

    Mißbrauchstatbestand bei Untreue nur bei Überschreitung des rechtlichen "Dürfens"

    Ergänzend ist zu bemerken, daß nicht jede Verletzung von Schuldnerpflichten den Untreuetatbestand erfüllt (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 2, 4, 6; BGH NStZ 1983, 74) und daß auch im Rahmen eines bestehenden Treueverhältnisses Verpflichtungen bestehen können, deren Verletzung nicht vom Untreuetatbestand geschützt ist (BGH NStZ 1986, 361; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 1).
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Rechtsprechung
   BGH, 02.07.1986 - 2 StR 97/86   

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https://dejure.org/1986,7098
BGH, 02.07.1986 - 2 StR 97/86 (https://dejure.org/1986,7098)
BGH, Entscheidung vom 02.07.1986 - 2 StR 97/86 (https://dejure.org/1986,7098)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 1986 - 2 StR 97/86 (https://dejure.org/1986,7098)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Besonders schwerer Fall der Untreue - Annahme eines besonders schweren Falles der Untreue - Persönliche Umstände, die außerhalb der eigentlichen Tathandlung liegen - Einfluss der Strafrahmenwahl auf die Strafe - Regelfall des besonders schweren Falles

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1986, 430
  • wistra 1987, 27
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 02.05.1986 - 2 StR 41/86
    Auszug aus BGH, 02.07.1986 - 2 StR 97/86
    Bei der Entscheidung darüber, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, bedarf es - ebenso wie bei der entsprechenden Prüfung des minder schweren Falles (ständige Rechtsprechung: vgl. BGHSt 26, 97, 98 f [BGH 19.03.1975 - 2 StR 53/75]; BGH, Urteil vom 21. November 1985 - 4 StR 547/85;Beschluß vom 2. Mai 1986 - 2 StR 41/86) - einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen; das schließt die Berücksichtigung persönlicher Umstände ein.
  • BGH, 19.03.1975 - 2 StR 53/75

    Strafbarkeit wegen Entführung gegen den Willen der Entführten in Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 02.07.1986 - 2 StR 97/86
    Bei der Entscheidung darüber, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, bedarf es - ebenso wie bei der entsprechenden Prüfung des minder schweren Falles (ständige Rechtsprechung: vgl. BGHSt 26, 97, 98 f [BGH 19.03.1975 - 2 StR 53/75]; BGH, Urteil vom 21. November 1985 - 4 StR 547/85;Beschluß vom 2. Mai 1986 - 2 StR 41/86) - einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen; das schließt die Berücksichtigung persönlicher Umstände ein.
  • BGH, 28.01.1981 - 3 StR 505/80

    Voraussetzungen an die Beurteilung des Vorliegens eines minder schweren Falles -

    Auszug aus BGH, 02.07.1986 - 2 StR 97/86
    Dann aber war es zulässig, dem Angeklagten hier zugutezuhalten, daß er sich - abweichend vom Normalfall der gewöhnlich vorkommenden Untreuedelikte - durch die Tat nicht persönlich bereichert hat (zur Orientierung der Strafzumessung am regelmäßigen Erscheinungsbild des Delikts vgl. BGH Strafverteidiger 1981, 179; BGH NStZ 1985, 215 Nr. 5; BGH, Beschluß vom 13. Januar 1984 - 2 StR 802/83;Beschluß vom 6. September 1985 - 2 StR 444/85;Urteil vom 15. Januar 1986 - 2 StR 608/85 undBeschluß vom 12. Februar 1986 - 2 StR 27/86).
  • BGH, 13.01.1984 - 2 StR 802/83

    Nicht geringe Menge - Haschisch - Wirkstoffgehalt - Fehlende Feststellung

    Auszug aus BGH, 02.07.1986 - 2 StR 97/86
    Dann aber war es zulässig, dem Angeklagten hier zugutezuhalten, daß er sich - abweichend vom Normalfall der gewöhnlich vorkommenden Untreuedelikte - durch die Tat nicht persönlich bereichert hat (zur Orientierung der Strafzumessung am regelmäßigen Erscheinungsbild des Delikts vgl. BGH Strafverteidiger 1981, 179; BGH NStZ 1985, 215 Nr. 5; BGH, Beschluß vom 13. Januar 1984 - 2 StR 802/83;Beschluß vom 6. September 1985 - 2 StR 444/85;Urteil vom 15. Januar 1986 - 2 StR 608/85 undBeschluß vom 12. Februar 1986 - 2 StR 27/86).
  • BGH, 06.09.1985 - 2 StR 444/85

    Verwerfung einer Revision

    Auszug aus BGH, 02.07.1986 - 2 StR 97/86
    Dann aber war es zulässig, dem Angeklagten hier zugutezuhalten, daß er sich - abweichend vom Normalfall der gewöhnlich vorkommenden Untreuedelikte - durch die Tat nicht persönlich bereichert hat (zur Orientierung der Strafzumessung am regelmäßigen Erscheinungsbild des Delikts vgl. BGH Strafverteidiger 1981, 179; BGH NStZ 1985, 215 Nr. 5; BGH, Beschluß vom 13. Januar 1984 - 2 StR 802/83;Beschluß vom 6. September 1985 - 2 StR 444/85;Urteil vom 15. Januar 1986 - 2 StR 608/85 undBeschluß vom 12. Februar 1986 - 2 StR 27/86).
  • BGH, 21.11.1985 - 4 StR 547/85

    Vorliegen eines minder schweren Fall des Raubes

    Auszug aus BGH, 02.07.1986 - 2 StR 97/86
    Bei der Entscheidung darüber, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, bedarf es - ebenso wie bei der entsprechenden Prüfung des minder schweren Falles (ständige Rechtsprechung: vgl. BGHSt 26, 97, 98 f [BGH 19.03.1975 - 2 StR 53/75]; BGH, Urteil vom 21. November 1985 - 4 StR 547/85;Beschluß vom 2. Mai 1986 - 2 StR 41/86) - einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen; das schließt die Berücksichtigung persönlicher Umstände ein.
  • BGH, 15.01.1986 - 2 StR 608/85

    Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes - Zulässigkeit einer

    Auszug aus BGH, 02.07.1986 - 2 StR 97/86
    Dann aber war es zulässig, dem Angeklagten hier zugutezuhalten, daß er sich - abweichend vom Normalfall der gewöhnlich vorkommenden Untreuedelikte - durch die Tat nicht persönlich bereichert hat (zur Orientierung der Strafzumessung am regelmäßigen Erscheinungsbild des Delikts vgl. BGH Strafverteidiger 1981, 179; BGH NStZ 1985, 215 Nr. 5; BGH, Beschluß vom 13. Januar 1984 - 2 StR 802/83;Beschluß vom 6. September 1985 - 2 StR 444/85;Urteil vom 15. Januar 1986 - 2 StR 608/85 undBeschluß vom 12. Februar 1986 - 2 StR 27/86).
  • BGH, 12.02.1986 - 2 StR 27/86

    Einsatz einer Scheinwaffe als Regelfall der Tatbestandsverwirklichung der

    Auszug aus BGH, 02.07.1986 - 2 StR 97/86
    Dann aber war es zulässig, dem Angeklagten hier zugutezuhalten, daß er sich - abweichend vom Normalfall der gewöhnlich vorkommenden Untreuedelikte - durch die Tat nicht persönlich bereichert hat (zur Orientierung der Strafzumessung am regelmäßigen Erscheinungsbild des Delikts vgl. BGH Strafverteidiger 1981, 179; BGH NStZ 1985, 215 Nr. 5; BGH, Beschluß vom 13. Januar 1984 - 2 StR 802/83;Beschluß vom 6. September 1985 - 2 StR 444/85;Urteil vom 15. Januar 1986 - 2 StR 608/85 undBeschluß vom 12. Februar 1986 - 2 StR 27/86).
  • BGH, 04.06.1986 - 2 StR 243/86

    Unerlaubtes Handeltreibenn mit Betäubungsmitteln - Sache des Tatrichters, die

    Auszug aus BGH, 02.07.1986 - 2 StR 97/86
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 4. Juni 1986 - 2 StR 243/86) ist es allein Sache des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er sich in der Haupt Verhandlung von Tat und Täter verschafft, die wesentlichen be- und entlastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen; das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind, anerkannte Strafzwecke keine Beachtung gefunden haben oder die Strafe sich - nach oben oder unten - so weit von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt.
  • BGH, 29.10.1986 - 1 StR 578/85

    Strafschärfende Berücksichtigung fehlender "Geldnot"

    Mitunter wird hier vom regelmäßigen Erscheinungsbild eines Delikts gesprochen und stillschweigend oder auch ausdrücklich auf § 46 Abs. 3 StGB Bezug genommen (BGH NStZ 1985, 215; BGH, Urt. vom 2. Juli 1986 - 2 StR 97/86 - und Beschl. vom 6. September 1985 - 2 StR 444/85).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.07.2015 - 3d A 2882/12

    Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis wegen eines sehr

    Es ist davon auszugehen, dass Untreuehandlungen und veruntreuende Unterschlagungen in den meisten Fällen auf der Absicht eigener Bereicherung beruhen - vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Juli 1986 - 2 StR 97/86 -, wistra 1986, 430 = juris Rdn. 17 und vom 26. Mai 1983 - 4 StR 265/83 - wistra 1983, 191 = juris Rdn. 7 - und auch Zugriffsdelikte im Sinne des Disziplinarrechts regelmäßig durch die Absicht des Täters gekennzeichnet sind, sich materiell-egoistisch zu bereichern.
  • BGH, 20.09.2005 - 3 StR 303/05

    Strafzumessung (Vermeidung moralisierender oder persönliches Engagement

    Vielmehr kommt es bei der Strafzumessung darauf an, nicht allgemeine und wenig aussagekräftige Qualifizierungen anzustellen, sondern die Strafzumessungstatsachen im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB konkret herauszuarbeiten, die das Geschehen, orientiert am regelmäßigen Erscheinungsbild des Delikts (vgl. BGH wistra 1987, 27), milder oder schwerer erscheinen lassen.
  • BGH, 30.06.1988 - 1 StR 150/88

    Einwirkung des Gerichts auf die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts - Vortrag

    Sie ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf welche die Strafkammer zutreffend hingewiesen hat, aufgrund eingehender Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters zu beurteilen; es bedarf einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen (vgl. BGH StV 1988, 253, 254; BGH wistra 1987, 27; BGH NStZ 1984, 413).
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