Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
5. Titel - Wirkungen der Ehe im allgemeinen (§§ 1353 - 1362) |
(1) 1Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. 2Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. 3Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau bestimmen.
(3) 1Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. 2Wird die Erklärung später abgegeben, so muß sie öffentlich beglaubigt werden.
(4) 1Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. 2Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. 3Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. 4Die Erklärung kann gegenüber dem Standesbeamten widerrufen werden; in diesem Fall ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. 5Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
(5) 1Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. 2Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder seinen Geburtsnamen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. 3Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesbeamten einzutragen ist.
Rechtsprechung zu § 1355 BGB a.F.
47 Entscheidungen zu § 1355 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 24.06.2015 - XII ZB 273/13
Personenstandssache auf Berichtigung des Familiennamens im Geburtenregister: ...
- BGH, 17.08.2011 - XII ZB 656/10
Ehenamensrecht: Auswirkung eines adoptionsbedingten Wechsels des Geburtsnamens ...
- OLG Karlsruhe, 07.01.1998 - 4 W 86/96
Zwanglose Möglichkeit der Umdeutung einer Ehenamenerklärung einer peruanischen ...
- BVerfG, 31.05.1978 - 1 BvR 683/77
Familiennamen
- OLG Hamm, 03.11.1977 - 15 W 321/77
- BayObLG, 14.08.1996 - 1Z BR 183/95
Bestimmung eines durch Eheschließung erworbenen Familiennamens zum Ehenamen einer ...
- BayObLG, 20.09.1995 - 1Z BR 57/95
Frage der Beurkundung des Familiennamens für vor dem In-Kraft-Treten des ...
- BVerfG, 25.07.1963 - 1 BvR 79/57
Verfassungsrechtliche Prüfung der Namensübertragung bei Adoption
- BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86
Ehenamen
- BVerwG, 27.01.1965 - I B 97.64
Verfassungsmäßigkeit des § 1355 BGB - Führung des Nachnamens der Frau nach ...
Querverweise
Auf § 1355 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Annahme als Kind
- I. Annahme Minderjähriger
- § 1757