Bürgerliches Gesetzbuch
| 4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| 1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| 5. Titel - Wirkungen der Ehe im allgemeinen (§§ 1353 - 1362) |
(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau bestimmen.
(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muß sie öffentlich beglaubigt werden.
(4) Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesbeamten widerrufen werden; in diesem Fall ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder seinen Geburtsnamen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesbeamten einzutragen ist.
Rechtsprechung zu § 1355 BGB a.F.
30 Entscheidungen zu § 1355 BGB a.F. in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86
Ehenamen
- BVerfG, 31.05.1978 - 1 BvR 683/77
Familiennamen
- BayObLG, 20.09.1995 - 1Z BR 57/95
- OLG Frankfurt, 08.06.1994 - 20 W 236/94
- BVerfG, 04.07.1991 - 1 BvR 1467/87
Zum Familiennamen eines Kindes, dessen Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen
- BayObLG, 14.08.1996 - 1Z BR 183/95
Bestimmung eines durch Eheschließung erworbenen Familiennamens zum Ehenamen einer ...
- BayObLG, 10.11.1998 - 1Z BR 168/97
Grundsatz der materiellen Rechtskraft in Angelegenheiten vorsorgender ...
- BVerfG, 16.11.1965 - 1 BvL 21/63
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Namensregelung bei der Adoption
- BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01
Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund; ...
- OLG Frankfurt, 30.08.1994 - 20 W 308/90
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