Bürgerliches Gesetzbuch
| 4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| 2. Abschnitt - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| 5. Titel - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b) |
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie
| 1. | erklären, daß sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder | |
| 2. | einander heiraten. |
(2) Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
Literatur im Internet zu § 1626a BGB a.F.
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