Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
14. Titel - Gesellschaft (§§ 705 - 740) |
(1) 1Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft aufgelöst. 2Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.
(2) 1Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst. 2Die Vorschriften des § 727 Abs. 2 Satz 2, 3 finden Anwendung.
Rechtsprechung zu § 728 BGB a.F.
2 Entscheidungen zu § 728 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 30.05.2001 - 3 W 3/01
Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Grundstücksverkauf - Auflassungsvormerkung - ...
- FG München, 12.10.2006 - 14 K 5055/03
Haftung des Gesellschafters einer GbR nach Konkurs des Mitgesellschafters