Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
Zur nun geltenden Fassung von § 14 VVG.

Versicherungsvertragsgesetz a.F.

   1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e)   
   1. Titel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 15a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 14

(1) Der Versicherer kann sich für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers die Befugnis ausbedingen, das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.

(2) Das gleiche gilt für den Fall, daß die Zwangsverwaltung des versicherten Grundstücks angeordnet wird.

Rechtsprechung zu § 14 VVG a.F.

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 14 VVG a.F.

Querverweise

Auf § 14 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
    VVG a.F.
      Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige
        Allgemeine Vorschriften
        Prämie

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