Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e) |
| 1. Titel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 15a) |
(1) Der Versicherer kann sich für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers die Befugnis ausbedingen, das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(2) Das gleiche gilt für den Fall, daß die Zwangsverwaltung des versicherten Grundstücks angeordnet wird.
Rechtsprechung zu § 14 VVG a.F.
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 14 VVG a.F. im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 14 VVG a.F.
Querverweise
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 14 VVG a.F. und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?