Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158) |
| 6. Titel - Haftpflichtversicherung (§§ 149 - 158k) |
Die Vorschriften über die Veräußerung der versicherten Sache gelten sinngemäß. Schließt der Erwerber eines veräußerten Kraftfahrzeuges eine neue Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, ohne die auf ihn übergegangene Versicherung zu kündigen, so gilt mit Beginn des neuen Versicherungsverhältnisses das alte Versicherungsverhältnis als gekündigt.
Literatur im Internet zu § 158h VVG a.F.
Querverweise
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