Sie sehen hier das WHG in der am 1.3.2010 außer Kraft getretenen Fassung.
Wasserhaushaltsgesetz a.F.
Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer (§§ 1a - 22a) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Wasserhaushaltsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WHG28022010/__paste_norm__.html)
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(1) Der Benutzer hat vor Entscheidungen über die Einführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie vor Investitionsentscheidungen eine Stellungnahme des Gewässerschutzbeauftragten einzuholen, wenn die Entscheidungen für den Gewässerschutz bedeutsam sein können.
(2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, dass sie bei den Entscheidungen nach Absatz 1 angemessen berücksichtigt werden kann; sie ist derjenigen Stelle vorzulegen, die über die Einführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie über die Investition entscheidet.
Rechtsprechung zu § 21d WHG a.F.
Entscheidung zu § 21d WHG a.F. in unserer Datenbank:
- VG Stade, 10.07.1990 - 3 B 14/90
Aufgaben eines Gewässerschutzbeauftragten; Rechtmäßigkeit der Bestellung eines ...