Sie sehen hier das WHG in der am 1.3.2010 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 9 WHG.

Wasserhaushaltsgesetz a.F.

   Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer (§§ 1a - 22a)   
§ 9
Bewilligungsverfahren

Die Bewilligung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das gewährleistet, dass die Betroffenen und die beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können. Bei Vorhaben, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, muss das Verfahren den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

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Literatur im Internet zu § 9 WHG a.F.

Querverweise

Auf § 9 WHG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
    WHG a.F.
      Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer
        § 10 (Nachträgliche Entscheidungen)

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