Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Abschnitt 6 - Antidiskriminierungsstelle des Bundes und Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung (§§ 25 - 30) |
§ 26c
Beginn und Ende des Amtsverhältnisses der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung; Amtseid
(1) 1Die oder der nach § 26 Gewählte ist von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten zu ernennen. 2Das Amtsverhältnis der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde.
(2) 1Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten folgenden Eid:
"Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohl des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. 2So wahr mir Gott helfe.
3Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
1. | regulär mit dem Ablauf der Amtszeit oder | |
2. | wenn die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung vorzeitig aus dem Amt entlassen wird. |
(4) 1Entlassen wird die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung
2Die Entlassung erfolgt durch die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten.
(5) 1Im Fall der Beendigung des Amtsverhältnisses vollzieht die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident eine Urkunde. 2Die Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 23.05.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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28.05.2022 | Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes | 23.05.2022 |