Abgabenordnung
| Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
| Vierter Abschnitt - Kosten (§§ 337 - 346) |
(1) Wird gegen mehrere Schuldner vollstreckt, so sind die Gebühren, auch wenn der Vollziehungsbeamte bei derselben Gelegenheit mehrere Vollstreckungshandlungen vornimmt, von jedem Vollstreckungsschuldner zu erheben.
(2) Wird gegen Gesamtschuldner wegen der Gesamtschuld bei derselben Gelegenheit vollstreckt, so werden Pfändungs-, Wegnahme- und Verwertungsgebühren nur einmal erhoben. Die in Satz 1 bezeichneten Personen schulden die Gebühren als Gesamtschuldner.
Rechtsprechung zu § 342 AO
4 Entscheidungen zu § 342 AO in unserer Datenbank:
- FG München, 21.07.2006 - 13 K 3079/03
Materielle Voraussetzungen einer Anordnung dinglichen Arrests und Anforderungen ...
- BFH, 03.04.1973 - VII R 89/70
AO § 124
- BGH, 03.03.1976 - VIII ZR 197/74
Steuervorauszahlung und Säumniszuschlag im Anfechtungsprozeß
- BGH, 23.02.1959 - III ZR 237/57
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Steuerrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
Steuerberater (w/m) - Steuerrecht
Rödl & Partner GbR
Rödl & Partner GbR
Nürnberg
28.09.2012
28.09.2012
Berlin, Düsseldorf, München
28.09.2012
28.09.2012
Rechtsanwalt (m/w) Steuerrecht, Handels u. Gesellsch.recht
Haferkamp Personalvermittlung
Haferkamp Personalvermittlung
Oldenburg (Oldb)
28.09.2012
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Steuerrecht
Querverweise
Auf § 342 AO verweisen folgende Vorschriften:
- AO
- Einleitende Vorschriften
- Steuerliche Begriffsbestimmungen
- § 3 (Steuern, steuerliche Nebenleistungen)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 19 (Kosten)