Zur neuen Fassung von § 34 BDSG.
Bundesdatenschutzgesetz a.F.
Dritter Abschnitt - Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen (§§ 27 - 38a) |
Zweiter Unterabschnitt - Rechte des Betroffenen (§§ 33 - 35) |
(1) 1Die verantwortliche Stelle hat dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über
2Der Betroffene soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. 3Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert, ist Auskunft über die Herkunft und die Empfänger auch dann zu erteilen, wenn diese Angaben nicht gespeichert sind. 4Die Auskunft über die Herkunft und die Empfänger kann verweigert werden, soweit das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt.
(1a) 1Im Fall des § 28 Absatz 3 Satz 4 hat die übermittelnde Stelle die Herkunft der Daten und den Empfänger für die Dauer von zwei Jahren nach der Übermittlung zu speichern und dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft über die Herkunft der Daten und den Empfänger zu erteilen. 2Satz 1 gilt entsprechend für den Empfänger.
(2) 1Im Fall des § 28b hat die für die Entscheidung verantwortliche Stelle dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn die für die Entscheidung verantwortliche Stelle
3Hat eine andere als die für die Entscheidung verantwortliche Stelle
1. | den Wahrscheinlichkeitswert oder | |
2. | einen Bestandteil des Wahrscheinlichkeitswerts |
berechnet, hat sie die insoweit zur Erfüllung der Auskunftsansprüche nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben auf Verlangen der für die Entscheidung verantwortlichen Stelle an diese zu übermitteln. 4Im Fall des Satzes 3 Nr. 1 hat die für die Entscheidung verantwortliche Stelle den Betroffenen zur Geltendmachung seiner Auskunftsansprüche unter Angabe des Namens und der Anschrift der anderen Stelle sowie der zur Bezeichnung des Einzelfalls notwendigen Angaben unverzüglich an diese zu verweisen, soweit sie die Auskunft nicht selbst erteilt. 5In diesem Fall hat die andere Stelle, die den Wahrscheinlichkeitswert berechnet hat, die Auskunftsansprüche nach den Sätzen 1 und 2 gegenüber dem Betroffenen unentgeltlich zu erfüllen. 6Die Pflicht der für die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts verantwortlichen Stelle nach Satz 3 entfällt, soweit die für die Entscheidung verantwortliche Stelle von ihrem Recht nach Satz 4 Gebrauch macht.
(3) 1Eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten zum Zweck der Übermittlung speichert, hat dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen, auch wenn sie weder automatisiert verarbeitet werden noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert sind. 2Dem Betroffenen ist auch Auskunft zu erteilen über Daten, die
3Die Auskunft über die Herkunft und die Empfänger kann verweigert werden, soweit das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt.
(4) 1Eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten zum Zweck der Übermittlung erhebt, speichert oder verändert, hat dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn die verantwortliche Stelle
(5) Die nach den Absätzen 1a bis 4 zum Zweck der Auskunftserteilung an den Betroffenen gespeicherten Daten dürfen nur für diesen Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden; für andere Zwecke sind sie zu sperren.
(6) Die Auskunft ist auf Verlangen in Textform zu erteilen, soweit nicht wegen der besonderen Umstände eine andere Form der Auskunftserteilung angemessen ist.
(7) Eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht nicht, wenn der Betroffene nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bis 7 nicht zu benachrichtigen ist.
(8) 1Die Auskunft ist unentgeltlich. 2Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert, kann der Betroffene einmal je Kalenderjahr eine unentgeltliche Auskunft in Textform verlangen. 3Für jede weitere Auskunft kann ein Entgelt verlangt werden, wenn der Betroffene die Auskunft gegenüber Dritten zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann. 4Das Entgelt darf über die durch die Auskunftserteilung entstandenen unmittelbar zurechenbaren Kosten nicht hinausgehen. 5Ein Entgelt kann nicht verlangt werden, wenn
1. | besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass Daten unrichtig oder unzulässig gespeichert werden, oder | |
2. | die Auskunft ergibt, dass die Daten nach § 35 Abs. 1 zu berichtigen oder nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu löschen sind. |
(9) 1Ist die Auskunftserteilung nicht unentgeltlich, ist dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich im Rahmen seines Auskunftsanspruchs persönlich Kenntnis über die ihn betreffenden Daten zu verschaffen. 2Er ist hierauf hinzuweisen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 14.08.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2010 | Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften | 14.08.2009 | |
01.04.2010 | Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes | 29.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 34 BDSG a.F.
154 Entscheidungen zu § 34 BDSG a.F. in unserer Datenbank:
- AG Leipzig, 18.07.2014 - 107 C 2154/14
E-Mail-Werbung und Auskunft über die zu Werbezwecken gespeicherten Daten
- AG Dortmund, 29.08.2017 - 425 C 3489/17
Form und Umfang des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs
- AG Köln, 04.02.2015 - 134 C 174/14
Anspruch eines Rechtsanwalts auf Auskunft nach § 34 BDSG
- BGH, 28.01.2014 - VI ZR 156/13
Kein Auskunftsanspruch bezüglich Schufa-Scoreformel
Zum selben Verfahren:
- AG Gießen, 11.10.2012 - 47 C 206/12
- LG Gießen, 06.03.2013 - 1 S 301/12
Zum Umfang der zu erteilenden Auskunft bei einer Bonitätsprüfung
- AG München, 08.08.2017 - 172 C 1891/17
Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers einer Lebensversicherung nach ...
- AG Bonn, 26.11.2013 - 104 C 146/13
Telekommunikationsvertrag, Flatrate, Einzelverbindungsnachweis, Auskunftsanspruch
- KG, 31.05.2017 - 21 U 9/16
Kein Zugriff der Mutter auf den Facebook-Account ihrer verstorbenen Tochter
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 17.12.2015 - 20 O 172/15
Vererbbarkeit eines Facebook-Accounts: Zugangsberechtigung der erbberechtigten ...
- LG Berlin, 17.12.2015 - 20 O 172/15
Querverweise
Auf § 34 BDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesdatenschutzgesetz a.F. (BDSG a.F.)
- Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
- Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
- Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
- § 12 (Anwendungsbereich)
- Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
- Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
- § 28 (Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke)
- Schlussvorschriften
- § 43 (Bußgeldvorschriften)