Bundeszentralregistergesetz
| Zweiter Teil - Das Zentralregister (§§ 3 - 58d) |
| Vierter Abschnitt - Tilgung (§§ 45 - 50) |
(1) 1Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß Eintragungen entgegen den §§ 45, 46 zu tilgen sind, falls die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse der Anordnung nicht entgegensteht. 2Die Registerbehörde soll das erkennende Gericht und die sonst zuständige Behörde hören. 3Betrifft die Eintragung eine Verurteilung, durch welche eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, so soll sie auch die Stellungnahme eines oder einer in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen einholen.
(2) Hat der Verurteilte infolge der Verurteilung durch ein Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren, so darf eine Anordnung nach Absatz 1 nicht ergehen, solange er diese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wiedererlangt hat.
(3) 1Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach Absatz 1 steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu. 2Hilft die Registerbehörde der Beschwerde nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung vom 18.06.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.06.2026 | Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung | 18.06.2026 | |
| 09.12.2022 | Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches | 04.12.2022 | |
| 29.07.2017 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes | 18.07.2017 | |
| 01.01.2007 | Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz | 17.12.2006 |
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Rechtsprechung zu § 49 BZRG
330 Entscheidungen zu § 49 BZRG in unserer Datenbank:
- KG, 10.08.2015 - 4 VAs 14/15
Voraussetzungen einer vorzeitigen Tilgung einer Eintragung im ...
- BGH, 16.12.2025 - VI ZR 142/24
Identifizierenden Presseberichterstattung über eine länger zurückliegende ...
- BVerfG, 03.06.2014 - 2 BvR 517/13
Vorzeitige Tilgung einer Eintragung im Bundeszentralregister (effektiver ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 29.08.2014 - 4 VAs 48/12
Bundeszentralregister: Vorzeitige Tilgung einer Eintragung
- KG, 29.08.2014 - 4 VAs 48/12
- KG, 23.11.2017 - 5 VAs 26/17
Vorzeitige Tilgung von Eintragungen im Bundeszentralregister: Zulässigkeit des ...
- BayObLG, 27.06.2024 - 204 StRR 205/24
Strafschärfende Berücksichtigung von Vorahndungen, die den unerlaubten Besitz von ...
- BVerwG, 03.06.1977 - VII C 19.73
Kein Ausschluss der Wählbarkeit zum Bürgermeister wegen getilgter Verurteilung
- KG, 13.02.2013 - 4 VAs 6/13
Anforderungen an die Substantiierung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung ...
- VG Mainz, 06.09.2018 - 4 L 737/18
Aufenthaltsrecht: Einstweilige Anordnung gegen eine Abschiebung eines Ausländers ...
- OVG Niedersachsen, 25.01.2024 - 13 LA 1/24
Einbürgerungsvoraussetzung der strafrechtlichen Unbescholtenheit nach § 10 Abs. 1 ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 49 BZRG
| 03.01.1974 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 49 Abs. 1, § 60 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie § 61 des Bundeszentralregistergesetzes vom 18. März 1971) | BGBl. I S. 46 |