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Bundeszentralregistergesetz

   Zweiter Teil - Das Zentralregister (§§ 3 - 58d)   
   Vierter Abschnitt - Tilgung (§§ 45 - 50)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BZRG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ BZRG (https://dejure.org/gesetze/BZRG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BZRG
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundeszentralregistergesetz (https://dejure.org/gesetze/BZRG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundeszentralregistergesetz
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§ 49
Anordnung der Tilgung in besonderen Fällen

(1) 1Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß Eintragungen entgegen den §§ 45, 46 zu tilgen sind, falls die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse der Anordnung nicht entgegensteht. 2Die Registerbehörde soll das erkennende Gericht und die sonst zuständige Behörde hören. 3Betrifft die Eintragung eine Verurteilung, durch welche eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, so soll sie auch die Stellungnahme eines oder einer in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen einholen.

(2) Hat der Verurteilte infolge der Verurteilung durch ein Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren, so darf eine Anordnung nach Absatz 1 nicht ergehen, solange er diese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wiedererlangt hat.

(3) 1Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach Absatz 1 steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu. 2Hilft die Registerbehörde der Beschwerde nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung vom 18.06.2026 (BGBl. I Nr. 183), in Kraft getreten am 25.06.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
25.06.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung18.06.2026BGBl. I Nr. 183
09.12.2022
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches04.12.2022BGBl. I S. 2146
29.07.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes18.07.2017BGBl. I S. 2732
01.01.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz17.12.2006BGBl. I S. 3171

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 49 BZRG

03.01.1974Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 49 Abs. 1, § 60 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie § 61 des Bundeszentralregistergesetzes vom 18. März 1971)BGBl. I S. 46
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