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Sie sehen hier das Bauproduktengesetz in der bis 30.6.2013 geltenden Fassung. Seit dem 1.7.2013 gelten die EU-Bauproduktenverordnung und - als Ausführungsgesetz - das neue Bauproduktengesetz vom 5.12.2012 (BGBl. I S. 2449).

Bauproduktengesetz

Gliederung
Außer Kraft
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§ 3
Anwendungsbereich

(1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Bauprodukte, für die

1. die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Fundstellen der harmonisierten oder anerkannten Normen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht hat,
2. Leitlinien für die europäische technische Zulassung erarbeitet sind,
3. europäische technische Zulassungen, ohne daß Leitlinien erarbeitet sind, nach § 5 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 erteilt werden können,
4. die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 nur eine untergeordnete Bedeutung haben und die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in einer Liste erfaßt hat.

2Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt die Normen, in die die harmonisierten Normen umgesetzt worden sind, und die anerkannten Normen nach Satz 1 Nr. 1, die Leitlinien nach Satz 1 Nr. 2 und die Liste nach Satz 1 Nr. 4 im Bundesanzeiger bekannt; Normen sind nach Gegenstand und Fundstelle bekanntzugeben. 3Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Bauprodukte in den Fällen nach Satz 1 Nr. 3 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und in Fällen nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 mit den Bekanntmachungen nach Satz 2 anzuwenden; die §§ 13 und 14 sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden. 4Werden die Bekanntmachungen nach Satz 2 auf Grund von Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufgehoben, findet dieses Gesetz auf die davon betroffenen Bauprodukte insoweit keine Anwendung.

(2) 1Werden wesentliche Anforderungen nach § 5 Abs. 1 an Bauprodukte in Rechtsvorschriften gestellt, die das Inverkehrbringen von Bauprodukten regeln und insoweit der Umsetzung anderer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften dienen, so richtet sich das Inverkehrbringen von Bauprodukten im Hinblick auf diese wesentlichen Anforderungen nach diesen Rechtsvorschriften. 2Für die übrigen wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.

(3) § 15a gilt für Bauprodukte, die nicht unter Absatz 1 fallen, soweit sich ihr Inverkehrbringen nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften richtet.

Fassung aufgrund der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407), in Kraft getreten am 08.11.2006.

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
08.11.2006Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.10.2006BGBl. I S. 2407
07.11.2001Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung29.10.2001BGBl. I S. 2785

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Rechtsprechung zu § 3 BauPG

4 Entscheidungen zu § 3 BauPG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 3 BauPG verweisen folgende Vorschriften:

    Bauproduktengesetz (BauPG) 
      § 4 (Allgemeine Anforderungen)
      § 8 (Konformitätsnachweisverfahren)
      § 15a (Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften)
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