Sie sehen hier das Bauproduktengesetz in der bis 30.6.2013 geltenden Fassung. Seit dem 1.7.2013 gelten die EU-Bauproduktenverordnung und - als Ausführungsgesetz - das neue Bauproduktengesetz vom 5.12.2012 (BGBl. I S. 2449).

Bauproduktengesetz

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Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 9
Konformitätserklärung des Herstellers

(1) 1Mit der Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller oder sein Vertreter, daß die zum Nachweis der Konformität vorgeschriebenen Verfahren durchgeführt worden sind und die Konformität des Bauprodukts ergeben haben. 2§ 6 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Konformitätserklärung ist schriftlich abzugeben, vom Hersteller oder seinem Vertreter aufzubewahren und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde in deutscher Sprache vorzulegen. 4Die Konformitätserklärung hat insbesondere Angaben zu enthalten über:

1. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Vertreters,
2. Beschreibung des Bauprodukts,
3. die bekanntgemachte harmonisierte oder anerkannte Norm, die dem Hersteller erteilte, europäische technische Zulassung oder den Nachweis nach Absatz 4, die für die Beurteilung des Bauprodukts maßgeblich sind,
4. besondere Verwendungshinweise,
5. Namen und Anschriften der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen,
6. Name und Funktion der Person, die zu Unterzeichnung im Namen des Herstellers oder seines Vertreters ermächtigt ist.

(2) Ist ein Nachweisverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 6 vorgeschrieben, darf der Hersteller oder sein Vertreter eine Konformitätserklärung nur abgeben, wenn er durch Erstprüfung des Bauprodukts und werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, daß das von ihm hergestellte Bauprodukt den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen entspricht.

(3) Ist ein Nachweisverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 6 vorgesehen, darf der Hersteller oder sein Vertreter eine Konformitätserklärung nur abgeben, wenn die Prüfstelle nach Erstprüfung des Bauprodukts bestätigt hat, daß das Bauprodukt den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen entspricht und der Hersteller durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, daß das von ihm hergestellte Bauprodukt den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen entspricht.

(4) 1Bei einem Bauprodukt nach § 5 Abs. 5 erfolgt der Nachweis der Brauchbarkeit auf schriftlichen Antrag des Herstellers oder seines Vertreters im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 unter Berücksichtigung der in den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen enthaltenen Anforderungen. 2§ 6 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 3, Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Ist ein Nachweisverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3, 6 bis 8 in Verbindung mit Satz 3 vorgeschrieben, darf der Hersteller oder sein Vertreter eine Konformitätserklärung nur abgeben, wenn er durch Erstprüfung des Bauprodukts und werkseigene Produktionskontrolle und, soweit vorgesehen, durch Prüfung von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan sichergestellt hat, daß das von ihm hergestellte Bauprodukt den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen entspricht und eine Zertifizierungsstelle bestätigt hat, daß eine Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle durchgeführt worden ist und, soweit vorgesehen, die laufende Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle nach den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen vorgenommen wird.

(6) § 8 Abs. 6 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

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