(1) 1Mit der Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller oder sein Vertreter, daß die zum Nachweis der Konformität vorgeschriebenen Verfahren durchgeführt worden sind und die Konformität des Bauprodukts ergeben haben. 2§ 6 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Konformitätserklärung ist schriftlich abzugeben, vom Hersteller oder seinem Vertreter aufzubewahren und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde in deutscher Sprache vorzulegen. 4Die Konformitätserklärung hat insbesondere Angaben zu enthalten über:
(2) Ist ein Nachweisverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 6 vorgeschrieben, darf der Hersteller oder sein Vertreter eine Konformitätserklärung nur abgeben, wenn er durch Erstprüfung des Bauprodukts und werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, daß das von ihm hergestellte Bauprodukt den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen entspricht.
(3) Ist ein Nachweisverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 6 vorgesehen, darf der Hersteller oder sein Vertreter eine Konformitätserklärung nur abgeben, wenn die Prüfstelle nach Erstprüfung des Bauprodukts bestätigt hat, daß das Bauprodukt den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen entspricht und der Hersteller durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, daß das von ihm hergestellte Bauprodukt den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen entspricht.
(4) 1Bei einem Bauprodukt nach § 5 Abs. 5 erfolgt der Nachweis der Brauchbarkeit auf schriftlichen Antrag des Herstellers oder seines Vertreters im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 unter Berücksichtigung der in den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen enthaltenen Anforderungen. 2§ 6 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 3, Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Ist ein Nachweisverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3, 6 bis 8 in Verbindung mit Satz 3 vorgeschrieben, darf der Hersteller oder sein Vertreter eine Konformitätserklärung nur abgeben, wenn er durch Erstprüfung des Bauprodukts und werkseigene Produktionskontrolle und, soweit vorgesehen, durch Prüfung von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan sichergestellt hat, daß das von ihm hergestellte Bauprodukt den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen entspricht und eine Zertifizierungsstelle bestätigt hat, daß eine Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle durchgeführt worden ist und, soweit vorgesehen, die laufende Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle nach den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen vorgenommen wird.
(6) § 8 Abs. 6 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
nachweisverfahren § 9Konformitäts-
erklärung des Herstellers § 10Konformitäts-
zertifikat § 11Prüf-, Überwachungs-
und Zertifizierungs-
stellen § 12CE-Kennzeichnung § 13Marktüberwachung; Informations- und Meldepflichten § 14Bußgeldvorschriften § 15Rechtsverordnungen § 15aRechtsverordnungen zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften § 16Technische Bewertungsstelle § 17Widerruf der Benennung als Technische Bewertungsstelle § 18Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen § 19Antrag auf Notifizierung
Rechtsprechung zu § 9 BauPG
2 Entscheidungen zu § 9 BauPG in unserer Datenbank:
- VK Bund, 19.01.2009 - VK 3-182/08
Vergabeverfahren Bau
- OLG München, 21.04.2011 - 9 U 1712/09
Zulässigkeit des Wechsels der unterstützten Partei durch den Nebenintervenienten