Betriebsverfassungsgesetz
| Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
| Erster Abschnitt - Allgemeines (§§ 74 - 80) |
(1) Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber.
(2) Die Beisitzer der Einigungsstelle, die dem Betrieb angehören, erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung; § 37 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Ist die Einigungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat zu bilden, so gilt Satz 1 für die einem Betrieb des Unternehmens oder eines Konzernunternehmens angehörenden Beisitzer entsprechend.
(3) Der Vorsitzende und die Beisitzer der Einigungsstelle, die nicht zu den in Absatz 2 genannten Personen zählen, haben gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Grundsätzen des Absatzes 4 Satz 3 bis 5.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung die Vergütung nach Absatz 3 regeln. In der Vergütungsordnung sind Höchstsätze festzusetzen. Dabei sind insbesondere der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit sowie ein Verdienstausfall zu berücksichtigen. Die Vergütung der Beisitzer ist niedriger zu bemessen als die des Vorsitzenden. Bei der Festsetzung der Höchstsätze ist den berechtigten Interessen der Mitglieder der Einigungsstelle und des Arbeitgebers Rechnung zu tragen.
(5) Von Absatz 3 und einer Vergütungsordnung nach Absatz 4 kann durch Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, wenn ein Tarifvertrag dies zulässt oder eine tarifliche Regelung nicht besteht, abgewichen werden.
Rechtsprechung zu § 76a BetrVG
59 Entscheidungen zu § 76a BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LAG Hamm, 20.01.2006 - 10 TaBV 131/05
Honoraranspruch eines außerbetrieblichen Beisitzers einer Einigungsstelle; ...
- LAG Hamm, 10.02.2012 - 10 TaBV 61/11
Honoraranspruch und -durchsetzung eines außerbetrieblichen ...
- BAG, 12.02.1992 - 7 ABR 20/91
Vergütung des Einigungsstellenbeisitzers
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 15.01.1991 - 13 TaBV 112/90
Einigungsstelle: Vergütung von Beisitzern
- LAG Hamm, 15.01.1991 - 13 TaBV 112/90
- BAG, 14.02.1996 - 7 ABR 24/95
Vergütungsanspruch eines außerbetrieblichen Mitglieds einer Einigungsstelle
Zum selben Verfahren:
- LAG Schleswig-Holstein, 11.05.1995 - 4 TaBV 9/94
Einigungsstelle: Vergütung der Beisitzer
- LAG Schleswig-Holstein, 11.05.1995 - 4 TaBV 9/94
- BAG, 28.08.1996 - 7 ABR 42/95
Honorar eines Einigungsstellenvorsitzenden
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 03.05.1995 - 2 TaBV 7/94
Einigungsstelle: Vergütung eines Vorsitzenden
- LAG Baden-Württemberg, 03.05.1995 - 2 TaBV 7/94
- BAG, 12.02.1992 - 7 ABR 9/91
Einigungsstelle: Vergütung der Beteiligten
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Literatur im Internet zu § 76a BetrVG
- § 76a BetrVG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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