Börsengesetz
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe (§§ 1 - 22b) |
(1) Die Mitglieder des Börsenrates werden für die Dauer von bis zu drei Jahren von den in § 12 Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Gruppen jeweils aus ihrer Mitte gewählt; die Vertreter der Anleger werden von den übrigen Mitgliedern des Börsenrates hinzugewählt.
(2) 1Unternehmen, die mehr als einer der in § 12 Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Gruppen angehören, dürfen nur in einer Gruppe wählen. 2Verbundene Unternehmen dürfen im Börsenrat nur mit einem Mitglied vertreten sein.
(3) 1Die Mitglieder des Börsenrates müssen zuverlässig sein und die erforderliche fachliche Eignung haben. 2§ 4b Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Das Nähere über die Amtszeit des Börsenrates, die Aufteilung in Gruppen, die Ausübung des Wahlrechts und die Wählbarkeit, die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft im Börsenrat wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung nach Anhörung des Börsenrates bestimmt. 2Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen. 3Die Rechtsverordnung muss sicherstellen, dass alle in § 12 Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Gruppen angemessen vertreten sind. 4Sie kann zudem vorsehen, dass bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer aus der Mitte der jeweiligen Gruppe durch die übrigen Mitglieder des Börsenrates hinzugewählt wird.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG) vom 23.06.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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03.01.2018 | Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG) | 23.06.2017 | |
30.06.2012 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes | 26.06.2012 |
Rechtsprechung zu § 13 BörsG
11 Entscheidungen zu § 13 BörsG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 14.05.2013 - 1 U 176/10
Parteifähigkeit der Börse als Anstalt des öffentlichen Rechts im Zivilprozess; ...
- BVerwG, 10.12.2013 - 8 C 5.12
Benachteiligung; Berufsfreiheit; Chancengleichheit; chancengleiche ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Hessen, 30.11.2011 - 6 A 2903/09
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- VGH Hessen, 30.11.2011 - 6 A 2903/09
- VG Frankfurt/Main, 09.10.2008 - 1 K 1458/08
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Normenkontrollverfahren bezüglich der Börsenordnung - Antragsbefugnis eines ...
- VG Frankfurt/Main, 16.02.2006 - 1 E 2040/05
BÖRSENPREISFESTSETZUNG; Börsenrecht; SKONTROFÜHRER
Zum selben Verfahren:
- VGH Hessen, 16.04.2008 - 6 UE 142/07
Ordnungsgeld gegen ein bei der Frankfurter Wertpapierbörse als Skontroführerin ...
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Vereinbarkeit der zu veröffentlichen Quartalsberichte börsennotierter ...
Querverweise
Auf § 13 BörsG verweisen folgende Vorschriften:
- Börsengesetz (BörsG)
- Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe
- § 12 (Börsenrat)