Deutsches Richtergesetz
Erster Teil - Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a) |
Sechster Abschnitt - Ehrenamtliche Richter (§§ 44 - 45a) |
(1) Ehrenamtliche Richter dürfen bei einem Gericht nur auf Grund eines Gesetzes und unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen tätig werden.
(1a) In den Verfahren zur Wahl, Ernennung oder Berufung ehrenamtlicher Richter sollen Frauen und Männer angemessen berücksichtigt werden.
(2) Ein ehrenamtlicher Richter kann vor Ablauf seiner Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen seinen Willen nur durch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden.
Rechtsprechung zu § 44 DRiG
35 Entscheidungen zu § 44 DRiG in unserer Datenbank:
- BGH, 30.09.2021 - 5 StR 161/21
Gesetzlicher Richter (Mitwirkung einer Schöffin trotz ärztlichem ...
- AG Fürth/Bayern, 07.12.2018 - 441 AR 31/18
Streichung einer Schöffin von der Schöffenliste
- BSG, 17.12.2018 - B 1 SF 2/15 S
Sozialgerichtliches Verfahren - Amtsenthebung eines ehrenamtlichen Richters - ...
- LSG Hessen, 29.07.1985 - L 3 U 1020/83
Berufung; Ehrenamtlich; Richter; Minister; Senat; Spruchkörper; Amtsenthebung; ...
- VG Osnabrück, 05.04.2019 - 3 A 337/17
Allgemeine staatsbürgerliche Pflicht; Beamter; Jägerprüfungsausschuss; ...
- VG München, 05.02.2020 - M 5 K 18.257
Klage auf Berufung zu ehrenamtlichen Richter am LAG
- VG Karlsruhe, 18.02.2011 - 1 K 1569/10
Klagebefugnis wegen Nichtwahl als ehrenamtlicher Richter; Auswahlkriterien für ...
- OLG Dresden, 08.12.2014 - 2(S) AR 37/14
Reichsbürger, Enthebung, Schöffenamt
- BVerfG, 26.08.2013 - 2 BvR 225/13
Verletzung des Willkürverbots durch Amtsenthebung einer ehrenamtlichen Richterin ...
- KG, 09.10.2012 - 121 Ss 166/12
Besetzungsrüge in Strafverfahren: Mitwirkung einer kopftuchtragenden Schöffin