Einführungsgesetz VVG

   Zweites Kapitel - Europäisches Internationales Versicherungsvertragsrecht (Art. 7 - 14)   
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Gesetzliche Anknüpfung

Hat der Versicherungsnehmer bei Schließung des Vertrages seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist, so ist das Recht dieses Staates anzuwenden.

Rechtsprechung zu Art. 8 EGVVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 8 EGVVG

Querverweise

Auf Art. 8 EGVVG verweisen folgende Vorschriften:
    EGVVG
      Europäisches Internationales Versicherungsvertragsrecht
        § 10 (Erweiterungen der Rechtswahl)

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