Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000

   Zu § 34c des Gesetzes (§§ 68a - 69)   
§ 68b
Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und Steuern

 Der Steuerpflichtige hat den Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und über die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage entsprechender Urkunden (z.B. Steuerbescheid, Quittung über die Zahlung) zu führen.  Sind diese Urkunden in einer fremden Sprache abgefasst, so kann eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.

Rechtsprechung zu § 68b EStDV

23 Entscheidungen zu § 68b EStDV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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