Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000
| Zu § 34c des Gesetzes (§§ 68a - 69) |
Der Steuerpflichtige hat den Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und über die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage entsprechender Urkunden (z.B. Steuerbescheid, Quittung über die Zahlung) zu führen. Sind diese Urkunden in einer fremden Sprache abgefasst, so kann eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.
Rechtsprechung zu § 68b EStDV
23 Entscheidungen zu § 68b EStDV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 21.05.1986 - I R 37/83
Arbeitslohn nach DBA-USA
- FG Saarland, 30.06.2005 - 1 K 383/04
Einkommensteuer; Nachweis der Zahlung ausländischer Steuern (§ 34c Abs. 3 ...
- BFH, 07.03.1979 - I R 145/76
- BFH, 09.04.1997 - I R 178/94
Zuordnung von Betriebsausgaben zu ausländischen Dividendeneinnahmen
- BFH, 05.02.1992 - I R 9/90
Begriff der "Festsetzung" der ausländischen Steuer (§ 34c Abs. 1 EStG )
- FG Hamburg, 30.12.2011 - 3 K 160/11
Internationales Steuerrecht - Einkommensteuer: Formale Anforderungen und ...
- BFH, 16.02.1968 - VI R 193/66
- BFH, 02.05.1969 - I R 176/66
- BFH, 31.07.1974 - I R 27/73
- BFH, 21.12.1965 - IV 157/65 U
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